Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0037-G/08
Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-G/08vom 02.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 7. Juli 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2004 und 2005 die Anerkennung
von 3.315,07 Euro für Familienheimfahrten (48x2x97km) als
Werbungskosten.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Juni 2007
mit dem diesem Antrag nicht gefolgt wurde, erhob der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung. Darin nahm er Bezug auf sein Schreiben vom 2. April 2007, in dem
er bereits ausgeführt hatte, dass er in Graz als Maurer beschäftigt
sei. Da es ihm nicht möglich sei, die Strecke von seinem Familienwohnsitz
in X., Slowenien zu seiner Arbeitsstelle (täglich) zurückzulegen, habe
er sich in Graz einen Wohnsitz zugelegt. Eine Übersiedelung nach Graz sei
ihm aus folgenden Gründen nicht zumutbar:
"Ich bin verheiratet und Vater eines Kindes und besitze mit
meiner Ehegattin wie bereits oben erwähnt, in X., Slowenien, ein
Einfamilienhaus und bewirtschafte dort auch eine kleine Landwirtschaft. Meine
Tochter besucht in Murska Sobota die Schule. An den Wochenenden fahre ich
jeweils zu meiner Familie nach Hause."
In seiner Berufung brachte er nunmehr vor, er sehe ein,
dass es sich bei der Entfernung des Familienwohnsitzes zum Wohnort am
Arbeitsplatz um eine bedeutende Entfernung handeln müsse. Die Entfernung
könne jedoch keineswegs das einzige Kriterium sein, woraus sich die
Notwendigkeit eines Wohnsitzes am Arbeitsort ergeben könne. Auch die
übrigen Umstände seien in diese Überlegungen
einzubeziehen. In seinem Fall betrage die Entfernung von seinem
Familienwohnsitz nach Graz im günstigsten Fall 93 km. In jenen Zeiten,
in denen die nächstgelegene Grenzübertrittstelle nicht geöffnet
sei und über Sicheldorf zu fahren sei, betrage die Fahrtstrecke 101 km
und somit nur unbedeutend weniger als die geforderten 120 km. Tägliche
Heimfahrten würden aber nicht nur das zweimalige Zurücklegen dieser
Entfernung, sondern auch das zweimalige passieren der Staatsgrenze bedeuten.
Dies würde auch mit sich bringen, dass für jeden Grenzübertritt
Zeitreserven für nicht absehbare Wartezeiten an der Grenze und Zeiten
für eventuelle Zollkontrollen eingeplant werden müssten. Weiters
führte er ins Treffen, dass er als Bauarbeiter ständig körperlich
schwere Arbeit verrichten müsse. Mindestens 9 bzw. 9,5 Stunden Schwerarbeit
und weitere 3 bis 4 Stunden im Straßenverkehr seien nicht zumutbar.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt aus, dass Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung nur als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn
der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen vom Familienwohnsitz so weit
entfernt sei, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht
zugemutet werden könne. Bis zu einer Entfernung von 120 km sei nur in
Ausnahmefällen die tägliche Heimkehr nicht zumutbar. Im vorliegenden
Fall betrage die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz in Slowenien und dem
Beschäftigungsort nach eigenen Angaben 93 km. Die tägliche
Rückkehr sei zumutbar, weil die Strecke aus einem durchwegs gut ausgebauten
Straßennetz (Autobahn und Bundesstraßen) bestehe und der Zeitaufwand
für die Zurücklegung der Strecke laut Routenplaner bei normaler
Fahrweise mit dem PKW nur knapp über eine Stunde betrage. Selbst wenn dazu
noch eventuelle Grenzwartezeiten dazukommen, erscheine eine tägliche
Rückkehr als nicht unzumutbar.
Dagegen richtete sich der Bw. mit Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend brachte der
Bw. vor, dass sich der Firmensitz seines Arbeitgebers in Graz befinde. Die
Baustellen, auf denen er eingesetzt werde befinden sich jedoch überwiegend
außerhalb von Graz. So habe er in den letzten Jahren jeweils längere
Zeit in Murau, Leoben, Zeltweg, Wien Klagenfurt und Wr. Neudorf gearbeitet. Je
nach Größe der Baustelle haben diese Einsätze bis zu mehreren
Monaten gedauert. Zu diesen - schon von Graz aus beträchtlichen
Entfernungen - kämen noch jene 93 km zu seinem Familienwohnsitz, womit
die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ausreichend dokumentiert
sein dürfte. Zur Fahrtstrecke X. - Graz sei noch zu bemerken, dass sich bis
zur Autobahnauffahrt Vogau insgesamt 12 Ortsgebiete befinden und 6
Teilstücke eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufweisen. Dazu können
unkalkulierbare Wartezeiten an der Grenze, schlechte Straßen- und
Sichtverhältnisse und ein Verkehrstau in Graz/Webling kommen. Nochmals
weise er auf die Tatsache hin, dass er täglich körperlich schwere
Arbeit verrichten müsse.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung gab der Bw.
bekannt:
"Dass Quartier an den aufgezählten Baustellen hat in
allen Fällen mein Arbeitgeber besorgt und auch bezahlt. Ein
Nächtigungsgeld habe ich daher nicht behalten. Mit Ausnahme der Baustelle
in Judendorf erfolgten die Fahrten jeweils für die gesamte Dauer bzw.
mindestens wöchentlich. Zur Baustelle Leoben musste ich jede zweite Woche
mit meinem eigenen PKW unter Mitnahme eines Kollegen fahren und habe dafür
20 Euro erhalten. Zu den übrigen Baustellen wurde mit dem Firmenbus
gefahren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen
für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu
zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten
für Familienheimfahrten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 begrenzt nicht nur die Höhe der
Werbungskosten für Familienheimfahrten mit dem Betrag des höchsten
Pendlerpauschales sondern erhält auch eine Definition der
Familienheimfahrten. Das Vorliegen von Familienheimfahrten setzt Fahrten
zwischen dem Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und dem Familienwohnsitz
sowie die Erfüllung der übrigen Kriterien einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung voraus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111;
26.5.2004, 2000/14/0207).
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst ist oder
die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
mehr als 120 km entfernt ist (in diesem Sinne VwGH 25.2.2003;
99/14/0340, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16
Tz 102 Stichwort "Doppelte Hauhaltsführung). In begründeten
Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit
anzunehmen sein, etwa wenn besonders schwierige Straßen- und
Verkehrsverhältnisse vorliegen (zB schwer befahrene Berg- oder
Passstraße, oder langjährige Großbaustelle wie UFS 28.4.2008,
RV/0297-G/06).
Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung zwischen
dem Wohnsitz des Bw. am Beschäftigungsort in Graz und dem Familienwohnsitz
in X. laut Routenplaner viamichelin.at 78 Kilometer. Danach ist diese
Fahrtstrecke in 1 Stunde und 5 Minuten zu bewältigen. Dabei wird
im innerstädtischen Bereich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von
30 km/h, auf der Autobahn eine Durchschnittsgeschwindigkeit von
120 km/h und auf der Bundesstraße eine Durchschnittsgeschwindigkeit
von 60 km/h der Berechnung zu Grunde gelegt. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates entsprechen diese Ansätze einer normalen
Fahrweise und könne auch zur Beurteilung des vorliegenden Falles
herangezogen werden. Gegenständlichenfalls liegen keine
außergewöhnlichen Straßenverhältnisse vor, die die
tägliche Bewältigung dieser Strecke unzumutbar erscheinen lassen. Mehr
als die Hälfte der Fahrtstrecke kann auf der Autobahn (37 km) und
einer gut ausgebauten Bundesstraße (11 km) zurückgelegt werden,
die in der Regel ein zügiges Vorankommen erlauben. Der Einwand des Bw., er
müsse zahlreich Ortsgebiete passieren, findet in der
Fahrtstreckenberechnung ohnehin Berücksichtigung. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die aus den jeweiligen Routenplanern gewonnenen Angaben
selbstredend auf der Einhaltung der Verkehrsvorschriften basieren. Bei dem vom
Bw. genutzten Grenzübergang in Radkersburg ist nicht von so langen
Grenzwartezeiten auszugehen, wie vergleichsweise bei dem hauptsächlich
frequentierten Grenzübergang in Spielfeld, um von einer Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr sprechen zu können. Aber auch der
Umstand, dass der Bw. unbestritten schwere körperliche Arbeit verrichtet,
macht eine tägliche Rückkehr nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht unzumutbar.
Somit sind die Voraussetzungen für die doppelte
Haushaltsführung im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht gegeben und
die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten können nur als
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung angesehen
werden.
Anders stellt sich der
Sachverhalt für die Zeit dar, die der Bw. auf den von ihm genannten
Großbaustellen verbringt. Durch die sich dadurch ergebende Entfernung ist
dem Bw. die tägliche Heimkehr zum Familienwohnsitz nicht mehr zumutbar,
weshalb ihm für diese Zeit ein Anspruch auf wöchentliche
Familienheimfahrten erwächst. Da dem Bw., wie die Ermittlungen des
Finanzamtes ergeben haben, kein Aufwand für die Fahrten von den Baustellen
zum Firmensitz entsteht, stellen die Aufwendungen für die verbleibende
Strecke von Graz nach Slowenien - unter Berücksichtigung der Erhöhung
des km-Geldes mit 28. Oktober 2005 - Werbungskosten in nachstehender
Höhe dar:
|
Anzahl der Familienheimfahrten
|
2004
|
2005
|
Jänner
|
|
2
|
Februar
|
4
|
4
|
März
|
4
|
4
|
April
|
1
|
4
|
Mai
|
|
3
|
Juni
|
|
4
|
Juli
|
2
|
|
August
|
|
|
September
|
|
4
|
Oktober
|
1
|
2
|
November
|
|
4
|
Dezember
|
|
3
|
Summe
|
12
|
34
|
km (a` 78km)
|
1.872
|
5.304
|
Werbungskosten
|
666
|
1.910
Bei der vorliegenden Sach- und
Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 2.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-G/08
- Stammnummer
- 38412
- Gültig
- 02.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF