…5 leg.cit hebt selbst die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Da es nach dieser Bestimmung unbeachtlich ist, ob ein beurkundetes Rechtsgeschäft in weiterer Folge überhaupt aufrecht erhalten oder ausgeführt wird (vergleiche dazu…
…der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Der Rücktritt vom Kauf des Wohnmobils und damit auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bestandvertrag bezüglich der Campingplatzparzelle ändert daher nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld. Auch eine…
…Urkunde) maßgebend. Nach § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit der…
… 17 Abs. 5 GebG bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das - teilweise oder gänzliche - Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist daher im vorliegenden Fall für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob der eingeräumte Kreditbetrag zur Gänze oder…
…der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf." Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich. III.) Gebührenbefreiung: Gemäß § 33…
…die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Dabei ist es gleichgültig ob die Ausführung des Rechtsgeschäfts stillschweigend unterlassen wurde oder ob sie als Folge einer vertraglichen Abänderung oder Aufhebung unterbleibt. Eine nachträgliche Änderung des…
… 17 Abs. 5 GebG bestimmt, dass auch die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Die Gebührenschuld ist aber zufolge des § 16 GebG bereits mit der Beurkundung des Rechtsgeschäftes, di mit der beiderseitigen Unterfertigung durch…
…der Beteiligten abhängt. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Gemäß § 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen…
…17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Vereinbarung ausdrücklich als "Darlehensvertrag" bezeichnet und vom Finanzamt aber als "Kreditvertrag" gewürdigt wurde, ist…
…17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Vereinbarung ausdrücklich als "Darlehensvertrag" bezeichnet und vom Finanzamt aber als "Kreditvertrag" gewürdigt wurde, ist…
…17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Vereinbarung ausdrücklich als "Darlehensvertrag" bezeichnet und vom Finanzamt aber als "Kreditvertrag" gewürdigt wurde, ist…
… 17 ordnet an, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Aus diesen Gesetzesbestimmungen erhellt, dass alleine ein gültig zustandegekommenes Rechtsgeschäft und das Vorhandensein einer rechtswirksamen Urkunde die Gebührenpflicht begründen. Daher ist ohne Bedeutung…
…17 ordnet an, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Aus diesen Gesetzesbestimmungen erhellt, dass alleine ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft und das Vorhandensein einer rechtswirksamen Urkunde die Gebührenpflicht begründen. Daher ist ohne…
… 17 ordnet an, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Aus diesen Gesetzesbestimmungen erhellt, dass alleine ein gültig zustandegekommenes Rechtsgeschäft und das Vorhandensein einer rechtswirksamen Urkunde die Gebührenpflicht begründen. Die Berufungsbehörde kann dem…
…eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. (5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Die Regelungen des § 295a BAO sind als Ausnahme vom Grundsatz zu sehen…
…der Beteiligten abhängt. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenpflicht nicht auf. Gemäß § 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen…
…die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Selbst die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben gemäß § 17 Abs. 5 GebG die entstandene Gebührenschuld…
…über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend sei. Gemäß § 17 Abs 5 GebG führten selbst die Aufhebung eines Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung nicht zu einer Einschränkung der Gebührenschuld. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von 36.133,20 € herangezogen. Anmerkung: Dieser setzte sich zusammen…
…Abs. 5 GebG werde die einmal entstandene Gebührenschuld auch durch Vernichtung der Urkunde, Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder Unterbleiben seiner Ausführung nicht aufgehoben. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wird wie folgt begründet: Der gegenständliche Kreditvertrag sei von beiden Vertragsparteien am 23. September 2004 unterzeichnet worden. Durch…
…Abs. 5 GebG werde die einmal entstandene Gebührenschuld auch durch Vernichtung der Urkunde, Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder Unterbleiben seiner Ausführung nicht aufgehoben. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wird wie folgt begründet: Der gegenständliche Kreditvertrag sei von beiden Vertragsparteien am 23. September 2004 unterzeichnet worden. Durch…