…ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. (5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf. " Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechts ist im §…
… 17 Abs. 1 GebG). Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf (§ 17 Abs. 5 GebG). In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass der Mietvertrag nicht zustande gekommen ist und das Mietobjekt…
…5 leg.cit hebt selbst die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Da es nach dieser Bestimmung unbeachtlich ist, ob ein beurkundetes Rechtsgeschäft in weiterer Folge überhaupt aufrecht erhalten oder ausgeführt wird (vergleiche dazu…
…der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Der Rücktritt vom Kauf des Wohnmobils und damit auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bestandvertrag bezüglich der Campingplatzparzelle ändert daher nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld. Auch eine…
…Urkunde) maßgebend. Nach § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit der…
… 17 Abs. 5 GebG bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das - teilweise oder gänzliche - Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist daher im vorliegenden Fall für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob der eingeräumte Kreditbetrag zur Gänze oder…
…die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend sei und die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufhöben. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. ein…
…der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf." Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich. III.) Gebührenbefreiung: Gemäß § 33…
…Abs. 5 Gebührengesetz, in dem normiert ist, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Die Aufhebung eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes kann an der eingetretenen Gebührenschuld gemäß § 17 Abs. 5 GebG nichts ändern, weswegen…
…Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Gemäß § 17 Abs. 5 GebG 1957 heben weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld auf. Gemäß § 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen…
…einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. (5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf." § 19 GebG 1957 lautet wie folgt "Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener…
…die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Dabei ist es gleichgültig ob die Ausführung des Rechtsgeschäfts stillschweigend unterlassen wurde oder ob sie als Folge einer vertraglichen Abänderung oder Aufhebung unterbleibt. Eine nachträgliche Änderung des…
… 17 Abs. 5 GebG bestimmt, dass auch die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Die Gebührenschuld ist aber zufolge des § 16 GebG bereits mit der Beurkundung des Rechtsgeschäftes, di mit der beiderseitigen Unterfertigung durch…
…Genehmigung wirksam. Nähere Ausführungen siehe Rz 1080 ff. 13.4. Nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes entstandene Umstände Rz 1099: Die einmal entstandene Gebührenschuld wird durch die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung eines Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung nicht aufgehoben. Damit kommt zum Ausdruck, dass…
…noch die Aufhebung des Rechtsgeschäftes, noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben (siehe Rz 1083 ff). Rz 1138: Ist in einer Nachtragsurkunde über ein Rechtsgeschäft nur deshalb ein höheres Entgelt beurkundet, weil auf Grund einer bereits ursprünglich vereinbarten Wertsicherungsklausel dem seinerzeitigen Entgelt der…
…der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Gemäß § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff…
…auf § 17 Abs. 5 GebG 1957, wonach weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Es komme für die Rechtsgebühren nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde…
… 17 Abs. 5 GebG heben weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die Gebührenschuld auf. Die vom Insolvenzgericht im Juni 2019 angeordnete Schließung der Filiale im Fachmarktzentrum X hat daher keinen Einfluss auf die für die Gebührenbemessung relevante vereinbarte Dauer. Die rechnerische…
…hat. § 17 Abs. 5 GebG 1957 bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Nach § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als…
…§ 17 Abs. 5 GebG 1957 bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Das Gebührengesetz knüpft die Abgabepflicht keineswegs an den wirtschaftlichen Erfolg des in einer Urkunde bezeugten Rechtsgeschäftes (vgl. VwGH 1.7.1971, 856/71…