Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2345-W/02
Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben entstandene Gebührenschuld nicht auf.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2345-W/02vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Rücktritt vom Kauf des Wohnmobils und damit der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bestandvertrag bezüglich der Campingplatzparzelle ändert nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld. Auch die Aufhebung des Bestandvertrages würde die einmal entstandene Gebührenschuld nicht aufheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau I.K., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
28. Jänner 2000 betreffend Rechtsgebühren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit "Bestandsvertrag" vom 27. Juli 1999 mietete
Frau I.K., die Berufungswerberin, von der C.B., die Campingplatzparzelle mit der
Platznummer 357/326 in der F.T..
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte für dieses Rechtsgeschäft mit Bescheid vom
28. Jänner 2000 gegenüber der Berufungswerberin die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 67.618,10 mit
S 676,-- (entspricht € 49,13) fest.
Im Berufungsverfahren brachte die Berufungswerberin vor,
dass die Vorgänge vom 27. Juli 1999, nämlich der Kauf eines
Wohnmobils von Herrn M.B., verbunden mit der Anmietung der Campingplatzparzelle
durch einen "vereinbarten Rücktritt" rückgängig gemacht worden
sei. Sie "besitze keinen Pachtvertrag" mehr, daher bitte sie ihre "Daten zu
streichen". In dem vereinbarten Kaufrücktritt vom 23. August 1999
habe sich Herr M.B. zur Tragung aller mit dem Rücktritt auflaufenden Kosten
verpflichtet. Die Finanzverwaltung möge sich wegen der Rechtsgebühren
an Herrn M.B. wenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der Erhebung der Rechtsgebühr ist das von
der Berufungswerberin mit der C.B. abgeschlossene Rechtsgeschäft des
Bestandvertrages.
Nach dem § 33 TP 5 GebG unterliegen
Bestandverträge (§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch
jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen
einen bestimmten Preis erhält, der Gebühr.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften -
wie beim Bestandvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Nach dem aktenmäßigen Erscheinungsbild ist das
Rechtsgeschäft am 27. Juli 1999 rechtswirksam zu Stande gekommen.
Gegenteiliges wird auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Die
Unterschriftsleistungen der Vertragsteile erfolgten nach dem Urkundeninhalt am
27. Juli 1999. Damit ist auch zu diesem Zeitpunkt für das
zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäft des Bestandvertrages
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG die Gebührenschuld
entstanden.
Gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG heben die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
auf.
Der Rücktritt vom Kauf des Wohnmobils und damit auch
der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bestandvertrag
bezüglich der Campingplatzparzelle ändert daher nichts an der bereits
entstandenen Gebührenschuld. Auch eine Aufhebung des Bestandvertrages
würde die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder aufheben.
Für eine Änderung des Gebührenbescheides sind die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht gegeben.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG sind bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde
Gebührenschuldner.
Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde ist Herr M.B. am
Bestandvertrag nicht beteiligt. Der Abgabenbehörde steht somit in diesem
Fall keine gesetzliche Grundlage zu, Herrn M.B. als Gebührenschuldner
heranzuziehen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2345-W/02
- Stammnummer
- 13834
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF