Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw…
…der zwischenzeitige Zeitablauf (von 4 bis 6 Jahren) seit Begehung der Straftaten. Diesen gewichtigen Milderungsgründen steht lediglich ein Erschwerungsgrund gegenüber, nämlich die mehrfache Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum (ca. 3 Jahre) hinweg. Insgesamt erscheint somit im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von nur knapp über 10…
…sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die vollständige Schadensgutmachung an, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 2. Juni 2005, welche sich gegen die Bestrafung des Bw…
…schwierigen finanziellen Verhältnisse; als erschwerend die mehrfachen Vorstrafen, die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen mit den Finanzordnungswidrigkeiten. In Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheine die verhängte Geldstrafe tat- und schuldgerecht. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 16. September 2006…
…88/16/0009). Unter Berücksichtigung der Milderungs - und Erschwerungsgründe (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, schwierige finanzielle Situation, erschwerend die mehrfache Tatwiederholung) wird unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der persönlichen Verhältnisse (§ 23 Abs. 3 FinStrG) eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 € als schuldangemessen angesehen. Die Strafreduzierung…
…Dezember 2010" eingebracht, worin ebenfalls lediglich die Strafhöhe bekämpft und mit dem Hinweis auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages und die Erschwerungsgründe der mehrfachen Tatwiederholung bzw. des langen Tatzeitraumes eine größere Ausschöpfung des Strafrahmen von € 147.759,95 beantragt wird. Begründungsident wurde mit Eingabe…
…......der S. sowohl in der Absicht gehandelt hat, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er verschiedene Geschädigte massiv über seine vorgeblichen Geschäfte täuschte·und andererseits er durch Tatwiederholung auch in der Absicht handelte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. .............. Die Schadenshöhe im Betrag des aushaftenden herausgelockten…
…und die Tatwiederholung, als mildernd das teilweise/überwiegende Geständnis und die dadurch verursachte Verfahrensbeschleunigung: In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe ... sei eine Geldstrafe in der Höhe von 1.850.000,00 € tat- und schuldadäquat. (4) Bei der Zweitangeklagten sei erschwerend der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholung…
…Der Spruchsenat erachtete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Tatgegenständen und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die Tatwiederholung. Bei einem Gesamtstrafrahmen in Höhe von € 91.030,01 erachtete der Spruchsenat die verhängten Strafen nach dem Verschulden der Beschuldigten…
…den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Tatgegenständen und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die Tatwiederholung. Bei einem Gesamtstrafrahmen in Höhe von € 91.030,01 erachtete der Spruchsenat die verhängten Strafen nach dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Zwingend sei nach…
…den festgestellten maßgeblichen Schuld- und Täterverhältnissen iSd § 23 FinStrG, insbesondere den Milderungsgründen der bisherigen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit, der vollständigen Schadensgutmachung und des Wohlverhaltens seit der Tat, sowie dem Erschwerungsgrund der Tatwiederholung (§ 23 Abs. 2 FinStrG), seien gegen die Bw. die genannten Strafen auszusprechen gewesen. Gegen dieses…
…€ 334,20 UVA 07/2006 verspätet eingebracht am 25. Oktober 2006 - € 1.552,18 Summe: € 5.337,98. Auf Grund der Tatwiederholung sei wissentliche Begehungsweise eindeutig. Die Strafbemessung habe innerhalb eines Strafrahmens zu erfolgen, der bis zu € 10.675,96 reiche…
…Sinne des § 41 FinStrG] bis zu € 214.858,89. Im Hinblick auf die ständige Tatwiederholung und die vorliegenden einschlägigen Vorstrafen sei der Beschuldigte hinlänglich über sein finanzdelinquentes Verhalten sensibilisiert worden. Aus diesem Grunde müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es dem…
…wurden von der Erstinstanz zutreffend gewürdigt. Als mildernd wurden die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die finanziellen Probleme berücksichtigt, als erschwerend der lange Tatzeitraum und die mehrfache Tatwiederholung. Diese Erschwerungsgründe fallen durch die eingetretene Verjährung der Jahre 1999 bis 2001 weg, sodass diese bei der Strafbemessung nicht…
…die Milderungs- und Erschwerungsgründe völlig zutreffend gewürdigt, und als mildernd das nunmehrige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung angenommen. Die mehrfache Tatwiederholung und damit der lange Tatzeitraum und die einschlägige Vorstrafe waren als erschwerend zu berücksichtigen, wobei festzuhalten ist, dass dem Erkenntnis vom 6.November 2001…
…Prüfung festgestellt worden. Dieser Milderungsgrund sei daher zu Unrecht der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Andererseits habe die bekämpfte Entscheidung den Umstand, dass letztlich auch eine Tatwiederholung vorliege, zu Unrecht berücksichtigt (gemeint wohl: unberücksichtigt) gelassen. Generell lasse die Entscheidung des Spruchsenates nicht erkennen, wie die angeführten…
…Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum als erschwerend gewertet hat, ist darunter der Erschwerungsgrund der mehrmals aufeinander folgenden Tatentschlüsse (durch Tatwiederholung) über einen Zeitraum von beinahe sechs Jahren der Bestrafung zugrunde zu legen. Der Amtsbeauftragte weist zudem darauf hin, dass sich der Bw…
…Zu Unrecht nicht berücksichtigt sei jedoch der Umstand, dass hinsichtlich des Faktums der Hinterziehung von Lohnabgaben ein doch sehr langer Tatzeitraum bzw. mehrfache Tatwiederholung vorliege. Grundsätzlich lasse die bekämpfte Entscheidung auch nicht erkennen, wie diese Strafzumessungsgründe gewichtet wurden, um zu einer derart milden Strafe zu…
…vom Bw. im Übrigen hinsichtlich ihrer Höhe keine Einwendungen erhoben wurden, entspricht den Bestimmungen des § 23 FinStrG. Bei der Strafbemessung wurde die Tatwiederholung entgegen der Ansicht des Spruchsenates nicht als erschwerend gewertet. Zu beachten war das in § 23 Abs 2 FinStrG postulierte Doppelverwertungsverbot. Bei der…
…Schadensgutmachung und die schwierige persönliche Situation (arbeitsmäßige Überforderung) als strafmildernd, die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen und angesichts dessen und der im Anlassfall festzustellenden für die Strafausmessung maßgeblichen Tat- und Täterumstände die ausgesprochenen Strafen zu verhängen gewesen. Die Kostentragung bzw…