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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0086-W/11

Vollendeter Schmuggel durch Benützung des Grünausganges ("Grünkanals") auf Flughäfen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0086-W/11vom 19.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art 40 der Verordnung (EWG), Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) sind Waren ..... von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat .... . Unter Gestellung ist gemäß Art 4 Ziffer 19 ZK die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form zu verstehen, dass sich die Waren bei der Zollstelle ..... befinden. Gemäß Art 230 Buchstabe a der Verordnung (EWG), Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO), können Zollanmeldungen zur Überführung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO) oder als Rückwaren abgabenfrei sind, in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO (Formen konkludenter Willensäußerung, darunter gemäß Art 233 Abs 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO bei Befördern der Waren bis zur Zollstelle ..... durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", .... .) abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden. Benutzt der Reisende, so wie im vorliegenden Fall der Bw., zu Unrecht mit eingangsabgabenpflichtigen Waren den grünen Ausgang, gibt er eine schlüssige Zollanmeldung falschen Inhalts ab. Nach der materiellen Rechtslage (Art 61 Buchstabe c ZK, Art 225, 230 ZK-DVO) wäre eine ausdrückliche, mindestens mündliche Anmeldung in Bezug auf die abgabenpflichtigen Waren erforderlich und diesfalls am Flughafen Wien Schwechat nur durch die Benützung des sogenannten "Rotkanals" möglich gewesen. Die konkludente Anmeldung, die fingierte Annahme der Anmeldung und Überlassung nach Art 234 Abs 1 ZK-DVO bezieht sich nur auf einfuhrabgabenfreie Waren. Diese Vorgangsweise kam nach dem System der Art. 230 bis 232 ZK-DVO schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um kommerzielle Waren handelte. Im Übrigen schließt Art 232 ZK-DVO auch bei der Einbringung von Handelswaren zur vorübergehenden Verwendung die Anmeldung durch konkludente Willensäußerung nach Art. 233 ZK-DVO aus, und zwar aus dem plausiblen Grund, dass andernfalls die Ware nicht mehr unter der Kontrolle der Zollbehörde stünde und ihr allfälliges Weiterverbleiben im Zollgebiet nicht mehr auffallen und versteuert werden könnte. Nach Art 234 Abs 2 ZK-DVO gilt eine Ware als vorschriftswidrig verbracht, wenn eine Kontrolle ergibt, dass die Voraussetzungen für die schlüssige Zollanmeldung nach Art. 223, 230 ff ZK-DVO nicht erfüllt sind. Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht sohin mit Benützung des "Grünkanals" die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, weil sie vorschriftswidrig ohne Gestellung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, denn im Sinne des Art 202 Abs 1 letzter Satz ZK ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK. Vorschriftswidriges Verbringen im Sinne des § 35 Abs 1 lit a erster Fall FinStrG ist sohin sowohl in einer Verletzung zollrechtlicher Verbringungsverpflichtungen (Art 38 Abs 1 ZK) als auch in einer Unterlassung der Gestellung der Waren durch Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form (Art 40 ZK) zu erblicken (OGH vom 5.10.2006, 15 Os 67/06a). Wenn - wie am Flughafen Wien-Schwechat - nebeneinander ein entsprechend gekennzeichneter grüner (gekennzeichnet durch eine beleuchtete Beschilderung "Nichts zu deklarieren") und roter Ausgang (gekennzeichnet durch die beleuchtete Beschilderung "Waren zu deklarieren") zur Wahl stehen, dann wird bereits in dem Zeitpunkt des Betretens des einen oder anderen Ausgangsbereiches dieser "benützt". Ein solcher "Ausgang" kann, wenn es zwei Ausgänge gibt, von denen einer gewählt werden muss, nur jene Örtlichkeit sein, an der die durch das Betreten getroffene Wahl eindeutig manifestiert wird. Hat der Reisende - so wie im gegenständlichen Fall der Bw. - den grünen Ausgangsbereich benutzt, ist beim Grünausgangsbereich die Zollanmeldung durch diese Form der Willenserklärung, keine eingangsabgabenpflichtigen Waren mitzuführen, abgegeben und damit auch der Tatbestand der vorschriftswidrigen Verbringung zur Gänze erfüllt und die Tat vollendet. Allfälliges Nachfragen bei Zollbeamten vermögen daran nichts zu ändern. Belehrungen und Klärungen müssen vor diesem Ausgang erfolgen (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/16/0060; Witte, Zollkodex Kommentar, 3. Aufl., Rz 11 zu Art 202 ZK). Die Tatbestandsmäßigkeit des Schmuggels erschöpft sich aus rechtlicher Sicht mit dem "vorschriftswidrigen Verbringen", was durch bloßes Pflichtenverletzen vollendet erfüllt wird. Der Bw. hat die verfahrensgegenständlichen Uhren durch Beschreiten des Grünausgangbereiches vorschriftswidrig verbracht und damit den objektiven Tatbestand des § 35 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt. Ebenso wie etwa die heimliche Durchfuhr von eingangsabgabepflichtigen Waren als Schmuggel anzusehen ist, erfüllt auch die bloß vorübergehende Verbringung einer Ware zu einem bestimmten Zweck ohne Durchführung eines entsprechenden Zollverfahrens den Tatbestand des Schmuggels (VwGH, 19.10.1995, 94/16/0123). Dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 lit a FinStrG entsprechend muss der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Verkürzung von Eingangsabgaben gerichtet sein Darauf, dass die vorschriftswidrige Verbringung zum Vorteil des Bw. erfolgte, kam es also keineswegs an. Es konnten auch andere Gründe wie Zeitersparnis oder - allenfalls - ein Entgehen eines aufwendigen formellen Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung mit Sicherheitsleistung für das Verhalten des Bw. maßgebend gewesen sein. Es genügt vielmehr, dass sich - wie im vorliegenden Fall - beim Vorliegen einer einfuhrabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung der Gestellungspflicht und der zollrechtlichen Bestimmungen über die Anmeldung einfuhrabgabepflichtiger Waren und darauf bezieht, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht werde. Auch mit dem Argument, allenfalls die Uhren wieder nach Japan zurückzubringen, lässt sich für den Bw. nichts gewinnen, da auch solche Uhren grundsätzlich eingangsabgabepflichtig sind und durch sein Verhalten ein vorschriftswidriges Verbringen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorliegen würde. Es wäre in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, dass der Bw. allenfalls nicht die Absicht hatte, die Uhren im Zollgebiet zu belassen (VwGH, 21.11.1985, Zl. 85/16/0086, 26.6.1992, Zl. 90/16/0077, 10.04.2008, Zl. 2008/16/0007). Es erschien letztlich die Verantwortung des Bw. in seiner Berufung, die Formalitäten und "das Zollverfahren" in Österreich nicht gekannt zu haben, zumal jene in Japan andere wären, als Schutzbehauptung, zumal die Zeugin B. aus eigener Erfahrung bei Einreisen in Japan auch dort das Vorhandensein verschiedener Ausgänge mit "grünen und roten Lampen" schilderte, und in der Zusammenschau der Handlungsweise ungeeignet, einen auch nur unentschuldbaren Irrtum zu erweisen. Es muss jedermann, insbesondere aber Personen wie dem Bw. als viel reisendem Geschäftsmann und Uhrenhändler, der immer wieder Grenzen überschreitet, - den Sichtvermerken des Reisepasses des Besch. war zu entnehmen, dass er allein in der Zeit zwischen 20. August 2008 und dem Tag seiner Anhaltung am 8. März 2011 - so auch am 11. Jänner 2011 - 31mal am Flughafen Wien Schwechat in das Zollgebiet der EU einreiste, klar sein, dass einfuhrabgabepflichtige Waren auch dann, wenn sie allenfalls nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind und beabsichtigt ist, sie nach einer vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der EU aus diesem wieder auszuführen, einer zollrechtlichen Behandlung zuzuführen sind, damit gewährleistet wird, dass sie nicht unkontrolliert ohne Zollbehandlung in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft übergehen können. Der Vorsatz des Bw., die zollamtliche Behandlung der eingeführten Uhr zu vereiteln, folgt zwingend daraus, dass er den "Grünkanal", welcher der Verbringung einfuhrabgabenfreier Waren vorbehalten ist, wählte, also aus der Tat selbst (dolus ex re; siehe u.a. VwGH vom 24.3.1994, Zl. 92/16/0092). Durch die Wahl des Grünkanals konnte auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden (VwGH 23.10.2002, Zl. 2002/16/0151; 19.03.2003, Zl. 2000/16/0060). Sein vorsätzliches Handeln mit dem Ziel, die verfahrensgegenständlichen Uhren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU einzubringen, wurde überdies durch die Zeugenaussagen in der Berufungsverhandlung bestätigt. Der Besch. betrat zufolge der Aussage des Zeugen F. in auffallend großer Eile den Bereich des Grünausganges, nachdem er die deutlich gekennzeichnete Beschilderung des Beginnes des Grünkanals ignoriert hatte. Auch nach der in englischer Sprache an ihn gerichteten Frage des Kontrollbeamten im örtlichen Bereich des Grünausganges nach deklarierungspflichtigen Gegenständen, verneinte er diese Frage. Erst als er konkret auf die Mitfuhr von Bargeld angesprochen worden war, verwies er darauf, Bargeld mitzuführen. Die Mitfuhr der verfahrensgegenständlichen Uhren gab der Besch. nicht von sich aus bekannt. Die Uhren traten erst bei der Gepäckskontrolle durch die Zollbediensteten zutage. Die vorschriftswidrige Einbringung der 70 Uhren im Jänner 2011 gestand der Besch. im Zuge der Niederschriftsaufnahme ein. Dies wurde in der Berufungsverhandlung übereinstimmend und unabhängig voneinander von den Zeugen E. und B. bestätigt. Unerheblich blieb für die Beurteilung der subjektiven Tatseite die - nach Leugnen seines ursprünglich bei seiner Ersteinvernahme abgelegten Geständnisses in der Folge im Verfahren dargestellte - Absicht des Bw., die verfahrensgegenständlichen Uhren nicht zum Zwecke es Verbleibens in der EU (Verkauf oder Tausch), sondern ausschließlich zum Zwecke der Ausstellung bei der Uhrenmesse mitgebracht zu haben, um sie danach wieder aus dem Zollgebiet der EU auszuführen. Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen ist zu erwidern, dass es nicht darauf ankommt, was geschehen wäre, wenn die Uhren ordnungsgemäß in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden wären, sondern dass vielmehr von der tatsächlich gesetzten Handlungsweise des Bw. auszugehen war. Die tatsächliche Verkürzung von Abgaben gehört nicht zum Tatbild des Schmuggels. Auch die bloß vorübergehende Verbringung einer Ware zu einem bestimmten Zweck ohne Durchführung eines entsprechenden Zollverfahrens erfüllt den Tatbestand des Schmuggels. Auch der Berufungssenat konnte vom umfassenden Geständnis des Besch. anlässlich seiner Ersteinvernahme am Tag seiner Betretung am 8. März 2011 ausgehen. Aber ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren erfolgen, beruht - auch wenn diesbezüglich kein umfassendes Geständnis vorliegen würde - auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn konnte auch nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung getreten ist, geschlossen werden. Die Finanzstrafbehörden hätten bereits aus der Verhaltensweise des Bw. mit Recht die vorsätzliche Behebung des Schmuggels als Ausfluss der freien Beweiswürdigung ableiten können. Entscheidend ist nicht, ob der Bw. beabsichtigt hat, die verfahrensgegenständlichen Uhren nur kurze Zeit im Zollgebiet zu belassen und sie sodann wieder nach Japan auszuführen, sondern allein der Umstand, dass er im Jänner 2011 und am 8. März 2011 trotz Kenntnis der Verpflichtung, die eingangsabgabepflichtigen Ware einer zollamtlichen Behandlung zuzuführen, dies bewusst unterlassen hat, indem er für das Verlassen des Amtsplatzes des Eingangszollamtes den Grünkanal gewählt hat. Damit wollte er einen Sachverhalt verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild, nämlich dem des § 35 Abs 1 lit a FinStrG, entsprach. Für die Annahme eines Rechtsirrtums und damit eines bloß fahrlässigen Verhaltens bleibt kein Raum, sodass die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht einen Schmuggel und nicht eine Verzollungsumgehung angenommen hat. Im gegebenen Zusammenhang waren die als richtig und wahr zu beurteilenden Erstaussagen des Besch., wie sie in der Niederschrift am 8. März 2911 festgehalten wurden, zu beachten, wonach er als Zielflughafen Wien-Schwechat wählte, um langwierige Zollformalitäten in München zu vermeiden, sowie genaue Detailangaben über den Tathergang mit Benennung der Uhrenmesse und insbesondere der Einbringung von Uhren im Jänner 2011 machte. Der Besch. hat seine Schuldeinsicht zudem im Protokoll sowohl hinsichtlich der Einfuhr der Uhren im Jänner 2011 als auch des Tatherganges vom 8. März 20121 bekräftigt und auch seine diesbezüglichen Angaben, nachdem sie für ihn übersetzt und von ihm verstanden worden waren, ohne Zusatz und Änderung mit seiner Unterschrift bestätigt. Es war der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu folgen, dass die am 8. März 2011 getätigten konkreten Aussagen der Wahrheit entsprechen und nicht diejenigen, die später und nach reiflicher Überlegung, den Vorgang in einer für den Bw. günstigeren Version darzustellen, in der mündlichen Spruchsenatsverhandlung, in der Berufungsschrift und in der Berufungsverhandlung gemacht wurden (vgl. z.B. VwGH 25.6.1992, Zl. 90/16/0077 ). Zum Vorbringen des Besch., zollrechtlich sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Uhren keine Einfuhr sondern nur eine vorübergehende Verwendung vorgelegen, ist festzustellen: Die "Einfuhr" wird im Zollkodex oder seinen Durchführungsvorschriften nicht definiert. Sie ist ein Realakt, kein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung. Die Einfuhr ist das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren, die aus Drittländern kommen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft (siehe hierzu Witte, Zollkodex, Kommentar, 3. Auflage, zu Artikel 4, Rz. 2, Zoll-ABC, Seite 56). Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Sie ist ein tatsächlicher Vorgang. Unter Einfuhr ist sohin das Verbringen einer Ware über die Zollgrenze in das Zollgebiet der EU - unabhängig von der zollrechtlichen Behandlung der Ware - zu verstehen (so auch die Rechtsprechung des VwGH, 29.4.2002, 2000/03/0016; 01.12.1987, 87/16/0043; 03.09.1987, 87/16/0071). Eine darüber hinaus gehende rechtliche Bedeutung ist dem Begriff der "Einfuhr" nicht eingeräumt. Der Bf. hat daher durch das Verbringen in das Zollgebiet die Markenuhren eingeführt. Mit diesem Vorgang allein waren aber noch keine Rechtsfolgen verbunden. Der Bw. vermeint offensichtlich, es sei entscheidungserheblich, ob von ihm das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Z. 16 Buchstabe a ZK) oder das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 4 Z. 16 Buchstabe f ZK) beabsichtigt war. Unabhängig vom Erfolg der in der Berufung angedeuteten Antragstellung auf eine rückwirkende Bewilligung für die Zulassung der verfahrensgegenständlichen 113 Uhren zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung hätte die nachträgliche Inanspruchnahme eines derartigen Zollverfahrens keine rechtlich erhebliche Auswirkung auf die finanzstrafrechtliche Tatbestandsverwirklichung des dem Besch. vorgeworfenen Finanzvergehens des Schmuggels zum Zeitpunkt Jänner/März 2011. Auch für den Fall einer nachträglichen Einbeziehung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung würden die Tatgegenstände nicht ihre Eigenschaft von eingangsabgabepflichtigen Waren verlieren. Gegenstand des Schmuggels als Tatobjekt sind eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren. Es war lediglich festzustellen, ob nicht allenfalls Eingangsabgabenfreiheit der Waren nach der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO, zB. Eingangsabgabenfreiheit für Reisegut nach Titel XI) oder Eingangsabgabenbefreiung nach den Art 185 bis 187 ZK (Zollbefreiung für [inländische] Rückwaren) besteht. Dies war im vorliegenden Fall auszuschließen. Vielmehr haben die vom Bw. eingeführten Uhren den Charakter von Handelswaren und waren nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dazu bestimmt, im Zollgebiet verkauft, getauscht oder ausgestellt zu werden. Zusammenfassend gelangt der Unabhängige Finanzsenat in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Bw. vorsätzlich deklarierungspflichtige Uhren in das Zollgebiet der EU einbrachte. Schon das Auftreten zweier stark abweichender Wertangaben (219.000,00 € versus 73.000,00 €) macht deutlich, dass ein abgabenunredliches Verhalten beabsichtigt war. Denn letztlich wäre für ein "allfälliges" Zollverfahren eben nur ein einziger Wert, nämlich der ausländische Einkaufspreis, maßgebend. Das Verwenden von anderen Werten und das Nennen von Phantasieempfängern ist mit den abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht in Einklang zu bringen und bei einem vielreisenden Kaufmann ist, wenn schon nicht genaue Gesetzeskenntnis, so doch ein Problembewusstsein und ein Wissen um die Deklarierungspflicht der Uhren zu erwarten, zumal es sich hier um keine ausgefallene Rechtsmaterie handelt. Für nicht glaubwürdig erachtet der Senat, dass das Rot/Grün-Kanal-System, das allgemein bekannt und für jedermann leicht begreiflich ist, dem mit auffallender Häufigkeit in den EU-Raum einreisenden Bw. nicht bekannt gewesen sei. Ebenso unglaubhaft ist die Darstellung des Bw., die Uhren nicht zum Verkauf oder Tausch in das EU-Gebiet gebracht zu haben, denn es müsste als unwirtschaftlich angesehen werden, dass er zumindest zweimal in kurzem zeitlichem Abstand beträchtliche Uhrenmengen um die halbe Welt hin und zurück befördert, wenn es nur um Besichtigung und das Vermitteln von Preisvorstellungen gehen soll. Widerlegt wurde schließlich auch die Argumentationslinie des Bw., dass es nur aus sprachlichen Unzulänglichkeiten zu verfehlten Darstellungen und Meinungsbildungen gekommen sei. Die Strafbemessung, gegen die vom Bw. im Übrigen hinsichtlich ihrer Höhe keine Einwendungen erhoben wurden, entspricht den Bestimmungen des § 23 FinStrG. Bei der Strafbemessung wurde die Tatwiederholung entgegen der Ansicht des Spruchsenates nicht als erschwerend gewertet. Zu beachten war das in § 23 Abs 2 FinStrG postulierte Doppelverwertungsverbot. Bei der Bemessung der Strafe sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Der Bestrafung für das im Jänner 2011 begangene sowie für das am 8. März 2011 begangene Finanzvergehen waren kumulierend strafbestimmende Abgabenbeträge zugrunde zu legen. Es durften Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmten, nicht zusätzlich straferschwerend berücksichtigt werden. Als Milderungsgründe wurden das anfangs abgelegte, umfassende Geständnis, wodurch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Besch. berücksichtigt. Als erschwerend wurden keine Umstände angesehen. Berücksichtigung fanden zudem die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besch. Entgegen den Ausführungen in Pkt. d) der Berufungsschrift ist dem Besch. der Milderungsgrund des nur versuchten Delikts nicht zuzugestehen, weil gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO bei unberechtigtem Benützen des Grünkanals die Waren als vorschriftswidrig verbracht gelten und somit, anders als in der Rechtslage vor dem EU-Beitritt Österreichs, für die Zuerkennung eines nur versuchten Schmuggels kein Raum bleibt (VwGH 19.3.2003, Zl. 2000/16/0060). Die vom Berufungssenat festgelegte Geldstrafe beträgt mit 14.000,00 Euro 14,84 Prozent des Strafrahmens nach § 35 Abs 4 FinStrG in Höhe von 94.330,82 Euro und liegt sohin unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen im unteren vertretbaren Bereich. Auch die missliche wirtschaftliche Lage des Bw. mit einem ca. 200.000,00 € Schuldenstand ließ daher keine weitere Absenkung des Strafausmaßes zu. Zu bemerken ist allerdings auch, dass der Bw. trotz dieses Schuldenstandes Uhren um ca. 219.000,00 € einkaufte und den Eindruck eines Not leidenden Unternehmers ohnehin nicht erweckt. Da aufgrund der finanzstrafrechtlichen Lage die am 8. März 2011 beschlagnahmten Uhren gemäß §§ 17 Abs 2 und 35 Abs 4 FinStrG dem Verfall unterliegen und in der Gesamtschau des Falles keine besonderen Umstände zu erblicken sind, die den Verfall als unverhältnismäßig im Sinn von § 17 Abs 6 FinStrG erscheinen ließen, erfolgte der Verfallsausspruch zu Recht. Die Prüfung, ob der Verfall im Hinblick auf die Bedeutung der Tat oder auf dem den Täter treffenden Vorwurf unverhältnismäßig war, ergab, dass eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 17 Abs 6 FinStrG nicht festgestellt werden konnte. Weder war das Verschulden des Besch. noch die Bedeutung der Tat in Bezug auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (43.907,81 Euro) als geringfügig einzustufen. Die spätere Rückerlangungsmöglichkeit der Tatgegenstände gemäß § 187 FinStrG bleibt dadurch unbenommen. Die Auferlegung der Wertersatzstrafe für die im Jänner 2011 eingebrachten 60 Uhren in Höhe ihres Wertes von 16.000,00 Euro ist in den bezogenen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (§§ 19 Abs 1 lit. a und Abs 3) begründet. Auch die Prüfung, ob die Wertersatzstrafe im Hinblick auf die Bedeutung der Tat oder auf den den Täter treffenden Vorwurf unverhältnismäßig war, ergab, dass eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 19 Abs 5 FinStrG nicht festgestellt werden konnte. Weder war das Verschulden des Besch. noch die Bedeutung der Tat in Bezug auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (3.257,60 Euro) als geringfügig einzustufen. Nach Ansicht des Berufungssenates wäre auch hinsichtlich jener 10 Stück von 70 Stück Uhren, die der Besch. nach seinem Aufenthalt im Jänner 2011 zufolge seiner Aussage wieder nach Japan zurückgebracht hatte, eine Wertersatzstrafe zu verhängen gewesen. In Beachtung des in § 161 Abs. 3 FinStrG postulierten Verböserungsverbotes, wonach eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig ist, war aber diesbezüglich von einer Korrektur der Wertersatzstrafe zwingend Abstand zu nehmen. Der Berufung war aus den dargestellten Erwägungen teilweise Folge zu geben. Wien, am 19. März 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0086-W/11
Stammnummer
58839
Gültig
19.03.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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