…auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24…
…auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung beghrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) begehren (VwGH 24…
…auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24…
…Eine durch Bescheid gewährte Stundung wirkt ex nunc, sodass nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die beantragte Stundung nicht mehr rückwirkend gewährt wird (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Der gegenständliche Antrag auf Stundung war bereits aus…
…welchem eine Stundung beantragt wurde, mittlerweile verstrichen ist, ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz schon aus diesem Grund eine (rückwirkende) Gewährung der beantragten Stundung verwehrt. Da es schon solcherart an den Voraussetzungen für eine Stundungsbewilligung fehlt, muss auf die zwischen den Verfahrensparteien strittigen Fragen nicht mehr…
…Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde daher bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (VwGH 24.3.2009…
…Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde daher bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (VwGH 24.3.2009…
…für die Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Tatbestände jene Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes bestanden haben und Abgabenansprüche (hier Vorsteuerabzüge) nicht rückwirkend durch eine Sanierung von vertraglichen Gestaltungen gesichert werden können. Zum Antrag, den Zweitgutachter als Zeugen oder Auskunftsperson im Rahmen der…
…leg.cit genannten nahen Verwandten bis dato anzunehmen. Eine spätere allfällige Begründung eines überwiegenden Naheverhältnisses zu Österreich bzw. zum Studienort würde jedoch für den davor gelegenen Zeitraum nicht rückwirkend eine andere Beurteilung hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit der Bw. bewirken, weil für die Gewährung der Familienbeihilfe nach…
… 230 Abs. 6 BAO vollstreckungshemmende Wirkung, konnte jedoch an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszinsen nichts ändern. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachte Aussetzungsantrag hat daher keinen Einfluss darauf, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden (vgl. VwGH, 2002/16/0256…
…da der Normzweck des § 212 BAO nur darin bestehen kann den Zahlungszeitpunkt einer verpflichtend zu entrichtenden Abgabe hinauszuschieben Bei fehlender Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe, kann auch eine Stundung nicht Platz greifen, daher war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Wien, am 26…
…2010 (15. Februar 2010) erlassen. Der daraus resultierende Gutschriftsbetrag in Höhe von € 4.750,00 konnte die bereits entstandene Säumnis daher nicht rückwirkend beseitigen. Die Verhängung eines Säumniszuschlages liegt grundsätzlich nicht im Ermessen der Behörde, da dieser eine objektive Säumnisfolge ist, wobei die Gründe…
…kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine…
…Oktober 2012. Auch ist sowohl bei Bewilligung einer Stundung als auch bei der Festsetzung von Stundungszinsen lediglich zu prüfen, ob festgesetzte bzw. im Falle der Selbstbemessung der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist bzw. die Abgaben…
…ähnliche mögliche Form". Da dies rückwirkend möglich sei und sich dadurch die Körperschaftsteuer verringere bzw. entfalle, werde um Stunden der Körperschaftsteuervorauszahlungen ersucht. Im Zuge dieser Verfahren um Gewährung von Zahlungserleichterungen wurde bereits in einer Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 16.11.2010, RV/1316-L…
…Sie sei nicht steuerpflichtig in Land2 und habe daher dort keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dem Antrag auf Gewährung einer Zulage für VNSohn1 sei erst mit März 2009 stattgegeben worden und nicht rückwirkend. Davor habe sie aufgrund nicht von ihr verschuldeter Verfahrensfehler keine Zulagen für VNSohn1…
…BAO eingebracht wurde, ist für den vorliegenden Fall unerheblich, weil ein solcher Antrag die bereits angefallene Verpflichtung zur Entrichtrichtung der gegenständlichen Säumniszuschlägen nicht rückwirkend beseitigen kann. Entgegen der Ansicht der Bw. bestand im Zeitpunkt der Fälligkeiten der Kammerumlage 01-03/2005 am 17. Mai 2005…
…ohne Vorhandensein eines Rückstandsausweises erfolgte und somit rechtswidrig war. Die nachträgliche Ausstellung eines Rückstandsausweises kann den Mangel bzw. die Rechtswidrigkeit nicht rückwirkend beseitigen. Demzufolge erweist sich auch der gegenständliche Bescheid betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersatz als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Wien, am 11. Jänner 2006
…jedoch wirkt diese erst mit Buchungstag und kann daher den bei Begehung vom 18. September 2009 vollstreckbar gewesenen Abgabenrückstand nicht rückwirkend beseitigen. Da diese Gutschrift nicht auf einer Abänderung oder Aufhebung eines im betreffenden Rückstandsausweis angeführten Abgaben- oder Haftungsbescheides beruht, liegt auch kein Fall des …
…eine durch Bescheid, auch durch eine Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung bewilligte Stundung ex nunc wirkt. Dies bedeutet, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Stundung nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, nicht mehr (rückwirkend) gewähren kann (vgl. VwGH 24…