Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0753-W/08
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht für Studierende nur dann,wenn sie nicht bei den Eltern haushaltszugehörig sind und die Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0753-W/08vom 29.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der UFS ist insgesamt zu der Ansicht gelangt, dass der Vater bzw. die Eltern der Bw. einen Teil der Unterhaltskosten bzw. Lebenshaltungskosten der Bw. (inklusive der Studienkosten) begleichen und weiters, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. jedenfalls hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Zeitraumes betreffend den Antrag der Bw. auf Gewährung von FB nach wie vor in Südafrika lag bzw. liegt (s. o.a. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 idgF).
Angemerkt wird, dass keine einkommensteuerliche Erfassung allfälliger Einnahmen für Kinderbetreuung der Bw. vorliegt, bzw. dass die Aufnahme einer Tätigkeit hins. Kinderbetreuung beim Finanzamt nicht gemeldet worden ist, und demgemäß offenkundig die diesbezüglichen einkommensteuerlich relevanten Grenzen unterschritten werden.
Im Jahr 2004 wurde von einer südafrikanischen Agentur ein Aufenthalt als Au-pair bei einer Gastfamilie in Wien vermittelt. Dieser Kontakt wird nunmehr im Zusammenhang mit dem jetzigen Studienaufenthalt als Unterkunftsmöglichkeit wieder genutzt.
Die stärkere persönliche Beziehung hat die Bw. wohl nach wie vor zu ihrer Familie bzw. ihren Eltern in Südafrika, welche ihr zumindest teilweise ihr Studium bzw. ihre Unterhaltskosten bzw. Lebenshaltungskosten finanzieren. Nicht schlüssig ist für den UFS, weshalb die Bw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Südafrika aufgegeben haben sollte und ihn in Österreich begründet haben sollte.
Daran ändert auch das durchaus übliche verwandtschaftliche Verhältnis der Bw. zu ihrer Großmutter sowie Halbschwester und deren Sohn nichts.
Die Lebenssituation der Bw. lässt darauf schließen, dass es im berufungsgegenständlichen Zeitraum nahe liegt, dass der Aufenthalt in Österreich vorerst zu Studienzwecken gegeben ist.
Beispielsweise führte die Bw. selbst aus, dass sie das ganze Jahr - bis auf wenige Wochen, in denen sie ihren Urlaub in Südafrika verbringe - in Österreich sei, weil sie hier ihr Studium sehr ernsthaft betreibe. Der Grund, dass sie also rd. 11 Monate des Jahres lt. eigenen Angaben der Bw. in Österreich ist, ist eben - wie die Bw. selbst ausführt - das ernsthafte Betreiben des Studiums.
Die Großmutter lebte schon zuvor in Österreich (zB lt. Meldebestätigung ab 1958 in Wels an der derzeitigen Adresse gemeldet, Bl. 25 / Hauptakt [HA]) und auf die von der Bw. vorgebrachten Argumente, dass die Großmutter 3 Mal in Südafrika gewesen sei (nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Bw. auf Seite 5 des Antrages auf Gewährung von FB anführt: Großmutter in Südafrika 1985 ca "15", im Jahr 1985 also 15 Monate), wird vom UFS entgegnet, dass aus diesen Besuchen für das Berufungsbegehren der Bw. nichts gewonnen werden kann, da Besuche von den Großeltern bzw. von der Großmutter bei den Enkelkindern und von den Enkelkindern bei den Großeltern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens üblich sind, und daraus nicht allfällige Rückschlüsse auf Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Wohnsitzstaat der Großmutter (allenfalls in der Zukunft) gewonnen werden können.
Im Antrag auf FB führt die Bw. aus, sie habe eine Beziehung mit einem österr. Staatsbürger und gehe aus damaliger Sicht eben davon aus, dass sie jedenfalls in Österreich bleiben werde.
Bereits in der Vorhaltsbeantwortung eingelangt beim UFS am 13.3.2009 (also bereits rund ein Jahr nach der Berufung und dem Hinweis der Bw. auf die Beziehung mit einem österr. Staatsbürger) führte die Bw. aus, dass die Beziehung zu dem damaligen Freund nicht mehr besteht beziehungsweise bereits wieder beendet ist.
Laut Aktenlage hatten die Bw. und ihr ehemaliger Freund keine gemeinsame Wohnung, was von der Bw. auch nicht behauptet wurde. Angemerkt wird, dass die Bw. - obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, Geburtsdatum und die genaue Wohnadresse des von ihr im Berufungsverfahren genannten Freundes bekannt zu geben - lediglich einen Namen mit Handynummer im Zuge der Vorhaltsbeantwortung genannt hat.
Aus der Vorhaltsbeantwortung eingelangt beim UFS am 13.3.2009 zum Vorhalt des UFS ergibt sich auf Seite 4 der Vorhaltsbeantwortung, dass offenkundig ein großer Teil der dort angegebenen Lebenshaltungskosten auf Miete und Verpflegung (€ 150,00) entfällt, der aber offenkundig von der Vermieterfamilie bis dato gestundet ist.
Den Ausführungen der Bw., dass sie ein Zimmer "nicht nur vorübergehend" sondern für die Dauer ihres Studiums nutze, wird entgegnet, dass diese Lebensführung sehr viele Studenten aus dem Ausland in Wien innehaben (nämlich dass sie ein Zimmer [und beispielsweise keine eigene Wohnung] bewohnen), wobei damit naturgemäß nicht einhergeht, dass dies als Argument für einen Wechsel des Mittelpunktes der Lebensinteressen vom jeweiligen Heimatland (gegenständlich Südafrika) nach Österreich führt und auch nicht führen kann. Wie die Bw. ausführte sei sie rd. 11 Monate in Österreich, da sie eben ihr Studium sehr ernsthaft betreibe (siehe oben).
Für ausländische Studierende in Österreich besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, da sich diese Personen im Allgemeinen nur für Ausbildungszwecke vorübergehend in Österreich aufhalten, und somit keine ausreichende Anbindung an Österreich gegeben ist. Ausnahmen sind nur bei sehr intensiver Anbindung an Österreich möglich.
Eine derartige sehr intensive Anbindung an Österreich liegt jedoch gegenständlich nicht vor.
Beispielsweise führte die Bw. selbst aus, dass der Grund, weshalb sie die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalte, sei, dass sie sich für das Studium und auch ihre spätere Berufstätigkeit mit österr. Staatsbürgerschaft weniger Probleme erwarte als mit der südafrikanischen. Im Jahr 2004 wurde von einer südafrikanischen Agentur ein Aufenthalt der Bw. als Au-pair bei einer Gastfamilie in Wien vermittelt. Dieser Kontakt wird nunmehr im Zusammenhang mit dem jetzigen Studienaufenthalt als Unterkunftsmöglichkeit wieder genutzt. Die Kosten für diese Unterbringung werden laut Angaben der Bw. komplett gestundet. Über die Kinderbetreuungsleistungen wurden von der Bw. keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt, obwohl der UFS im Vorhalt die Bw. aufgefordert hat, sämtliche Einnahmen ab 2007 bis dato (im Jahr 2009) nachzuweisen.
Dass "Eigenerlag" und "Gutschrift" aus Kinderbetreuung stammten, wurde von der Bw. zwar behauptet, aber nicht bewiesen, insbesondere weil keinerlei schriftliche Unterlagen bzw. Verträge die Tätigkeit der Bw. betreffend vorgelegt worden sind.
Nach Ansicht des UFS wie auch des Finanzamtes stellen die Angaben in der Vorhaltsbeantwortung (hinsichtlich des Vorhalts des UFS) keinen Grund für ein Abweichen von der bisherigen Annahme, zumal im Berufungszeitraum kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich vorliegt, und weiters im Berufungszeitraum nach den derzeitigen Erkenntnissen und von der Bw. offengelegten Umständen vorerst grundsätzlich ein Aufenthalt zu Studienzwecken vorliegt, dar.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist für den Berufungszeitraum weiterhin in Südafrika anzunehmen, weil ein Studium in Österreich noch nicht für die Begründung eines solchen in Österreich spricht.
Für die Betreuung der Kinder erhalte die Bw. pro Stunde EUR 5,00. Das Kindermädchen, welches unmittelbar vor ihr für diese Familie gearbeitet habe, jedoch eine eigene Wohnung bewohnt habe, habe EUR 8,00 pro Stunde erhalten. Insofern trage die Bw. indirekt einen Teil ihrer Unterhaltskosten. Der UFS führt dazu aus: Dies birgt einen Widerspruch in sich zu der Aussage, dass die gesamten Unterhaltskosten derzeit bis dato von Familie X gegenüber der Bw. gestundet sind, und weiters, dass die Bw. in Zukunft die Rückstände gegenüber der Familie X abzahlen werde.
Weiters wird angemerkt, dass (obwohl Nachweise im Vorhalt des UFS von der Bw. für sämtliche Einnahmen ab 2007 bis dato ausdrücklich gefordert wurden) keine Nachweise betreffend das tatsächliche Ausmaß der Kinderbetreuung bzw. die tatsächlich geleisteten Stunden der Bw. gegenüber der Gastfamilie und auch kein Vertrag (betreffend die Kinderbetreuung, Vertrag zw. Gastfamilie und Bw.) vorgelegt wurden.
Angemerkt wird, dass trotz diesbezüglicher Aufforderung im Vorhalt des UFS, die genaue Wohnadresse des von der Bw. angegeben ehemaligen Freundes (wörtlich von der Bw. vormals ausgeführt, dass sie eine "Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger" innehabe), Geburtsdatum, Beruf (Arbeitgeber) bzw. Ausbildung, Studium udgl. des damaligen Freundes, anzugeben, diese geforderten Informationen über ihren ehemaligen Freund von der Bw. nicht bekannt gegeben wurden.
Ad Nichtgewährung der Familienbeihilfe wegen des Fehlens des "Mittelpunktes der Lebensinteressen", ist grundsätzlich auszuführen:
Unabhängig vom Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben Kinder nach § 6 Abs.5 FLAG 1967 nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie nicht bei den Eltern haushaltszugehörig sind und die Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Ein Kind gehört nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 auch dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn es sich nur vorübergehend (gegenständlich für Studienzwecke) außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Nach Ansicht des UFS hielt sich die Bw. lediglich für Studienzwecke im berufungsgegenständlichen Zeitraum in Österreich außerhalb ihres Familienwohnsitzes in Südafrika auf, und der Familienwohnsitz der Bw. ist nach wie vor wie in ihrer Kindheit und Jugend bzw. vor Beginn des Studiums in Wien in Südafrika bei ihren Eltern bzw. ihrem Vater, der die Bw. auch finanziell unterstützt.
Die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt einer Person verlangt zwar grundsätzlich, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bei Studierenden, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohnsitz aufhalten, ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass sie am Studienort nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben, sondern weiterhin ein Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband haben. Dies ist auch gegenständlich der Fall. Für die im Fall eines auswärts studierenden Kindes gegebene räumliche Distanz zwischen der elterlichen Wohnung und der Zweitwohnung am Studienort fingiert der Gesetzgeber daher mit der Bestimmung des § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 idgF ("wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält", was gegenständlich der Fall ist) die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben.
Das Vorbringen der Bw., ihr Studium stehe absolut im Vordergrund und der Großteil des Jahres werde zu diesem Zweck in Österreich verbracht, spricht jedenfalls dafür, dass die Bw., den Abschluss ihres Studiums verfolgend, sich während ihrer Ausbildung am Studienort zu Ausbildungszwecken aufgehalten hat, deswegen aber die bisherige Hausgemeinschaft mit den Eltern in Südafrika keinesfalls aufgegeben hat.
Wenn die Bw. argumentierte, ihre Südafrika-Aufenthalte beschränkten sich auf wenige Wochen im Jahr, ist dazu auszuführen, dass bei Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort in einer Zweitunterkunft aufhalten, die Kriterien der Aufenthaltsdauer
(aufgrund der fiktiv anzunehmenden Haushaltszugehörigkeit) im Allgemeinen nicht geeignet sind, das Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband als aufgelöst bzw. die bisherige Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil als aufgehoben zu betrachten.
Auch das Vorbringen der Bw., dass sie in Österreich sowohl Verwandte (Halbschwester, deren Sohn, Großmutter) als auch einen Freund (zumindest eine kurze Zeit lang;
die Beziehung ist [nach kurzer Dauer] bereits wieder beendet) hatte, spricht nicht gegen das Bestehen eines "fiktiven Haushaltes" gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a bzw. b FLAG 1967 mit den im § 2 Abs. 3 leg.cit. genannten nahen Verwandten. Die zum Zwecke der Ausbildung getroffene Wahl eines Studienortes bringt für den Studenten zweifelsfrei auch die Nutzung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Angebote am Studienort sowie die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung am Studienort mit sich, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird). Studenten,
die sich (vorerst) vordringlich zu Ausbildungszwecken am Studienort bzw. in einer Zweitunterkunft in der Nähe des Studienortes aufhalten, gehören trotzdem weiterhin dem Haushalt der Eltern an.
Die Wohnmöglichkeit lediglich in einem Zimmer bei der ehemaligen Gastfamilie der Bw. aus der Zeit, in der sie als Au-pair-Mädchen in Österreich war, ist laut Ansicht des UFS lediglich eine Zweitunterkunft am Studienort zu Studienzwecken neben dem Familienwohnsitz der Bw. in Südafrika, dem die Bw. nach Ansicht des UFS nach wie vor angehört.
Erst dann, wenn während des Aufenthaltes irgendwann die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen, und z.B. durch Verehelichung und Gründung einer eigenen Familie ein überwiegendes Naheverhältnis zum Studienort begründet wird und damit auch entscheidende wirtschaftliche und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen, ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt am Studienort dann nicht mehr (nur) Studienzwecken dient. Dies ist jedoch gegenständlich bis dato nicht der Fall.
Im Berufungsfall ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Bw. in einer Zweitunterkunft zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken im Bundesgebiet Österreich aufgehalten hat bzw. aufhält. Damit ist auch das Bestehen eines "fiktiven Haushaltes" gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 mit den im § 2 Abs. 3 leg.cit genannten nahen Verwandten bis dato anzunehmen. Eine spätere allfällige Begründung eines überwiegenden Naheverhältnisses zu Österreich bzw. zum Studienort würde jedoch für den davor gelegenen Zeitraum nicht rückwirkend eine andere Beurteilung hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit der Bw. bewirken, weil für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 immer die tatsächlichen Verhältnisse im Anspruchszeitraum maßgeblich sind.
Die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides erstreckt sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer allfälligen Änderung der Sach- oder Rechtslage (VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103).
Nach den vorstehenden Ausführungen war im strittigen Zeitraum nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 lit. a leg.cit. auch
wegen der fiktiven Haushaltszugehörigkeit der Bw. zu den Eltern bzw. zu ihrem bisherigen Familienwohnsitz in Südafrika der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben.
Ad Unterhaltskosten ist weiters vom UFS Folgendes zu entgegnen: ISd § 2 (6) FLAG idgF sind wie oben angeführt die einkommensteuerfreien Einkünfte der Bw. (gegenständlich also die von der Bw. behaupteten Einkünfte aus Kinderbetreuung, die offenkundig unter der Grenze des EStG 1988 hins. der Einkommensteuerpflicht liegen, zumal von der Bw. keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden) bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von den relevanten Kosten des Unterhalts abzuziehen.
Die Bw. führte in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.3.2009 (Einlangen beim UFS) aus, dass ihre Lebenshaltungskosten monatlich EUR € 358,00 betragen würden, wobei in diesem Betrag die laut ihren Angaben bis dato gestundeten € 150,00 für Miete und Verpflegung enthalten sind.
Angemerkt wird, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den UFS, sämtliche Einnahmen ab 2007 nachzuweisen, Bankauszüge erst per 29.6.2007 bis Bankbuchung 6.2.2009 vorgelegt worden sind (Beilage zur Vorhaltsbeantwortung eingelangt beim UFS am 13.3.2009).
Zahlungs- bzw. Bankeingänge vom Vater der Bw. waren beispielsweise:
Am 27.2.2008 Bankeingang € 400,00 und am 29.2.2008 Bankeingang € 120,00 von der Kreditkarte ihres Vaters (lt. Bw. verwendet für das Studium und teilweise für U-Bahnfahrkarte).
Am 7. 9. 2007 Bankeingang € 490,00 (Kreditkarte von ihrem Vater)
Die Bw. hat grundsätzlich nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass sie Einnahmen lediglich von ihrem Vater bzw. von ihrer Gastfamilie für Kinderbetreuung erhalten hat (zusätzlich erhält die Bw. Studienbeihilfe).
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Für die Kreditkarte legte die Bw. die Kontoauszüge für Sept. 2007 bis Dez. 2007 lediglich beispielhaft vor.
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Euro
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Okt.07
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Bankomat
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Bücher
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50,00
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Okt.07
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Fahrkarte n. Innsbruck zur Schwester
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52,20
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Nov.07
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Apotheke
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17,50
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Dez.07
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Fahrkarte n. Innsbruck zur Schwester
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64,00
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Dez.07
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Eintrittskarte Schloss Schönbrunn
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18,00
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Jän.08
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Bankomat
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Bücher
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30,00
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zusätzlich:
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Travel-Card
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Jahr 2007
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von Vater
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Bücher
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100,0
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Die Lebenshaltungskosten p.m. der Bw. angegeben von der Bw. in Euro betragen:
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Freizeit p.m.
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70
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Verkehrsmittel p.m.
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40
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Versicherung p.m.
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23
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Toiletteart./Kleidung p.m.
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40
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Handy p.m.
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20
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für Neffen p.m.
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15
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208
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gestundet: Miete u.Verpflegung
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150
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Lebenshaltungskosten p.m.
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358
Zusätzlich zur Kreditkarte besitzt die Bw. lt. ihren Angaben noch eine Travel-Card, dieses Konto hat ihr Vater im Aug. 2007 mit € 100,00 insbesondere für Lehrbücher ausgestattet, diesen Betrag hat die Bw. lt. eigenen Angaben bis zum Jahresende für Bücher verbraucht.
Darüber hinaus wird angeführt, dass die Begründung der Bw., weshalb sie die Doppelstaatsbürgerschaft beibehalten werde, dahingehend lautet, dass sie beide Staatsbürgerschaften beibehalten werde, zumal ihr daraus vorerst kein Nachteil erwachse. Sie führte als Begründung für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus, dass sie in ihrer späteren Berufstätigkeit mit österreichischer Staatsbürgerschaft weniger Probleme erwarte als mit ihrer südafrikanischen, zumal Südafrika bei weitem nicht zum Beispiel dem EU-Ausland gleichgestellt sei. Weiters sei ein Vorteil der südafrikan. Staatsbürgerschaft bei der Einreise in Südafrika zwecks ihres "Urlaubes", wie die Bw. ausführte, im Zuge der Einreiseabwicklung bei Zoll und Passkontrolle.
Den Ausführungen der Bw. wird weiters entgegnet: Auch für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, was gegenständlich der Fall ist (Doppelstaatsbürgerschaft der Bw.), deren Eltern sich ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes (gegenständlich in Südafrika) aufhalten, besteht bei Aufenthalt des Kindes in Österreich hauptsächlich zu Studienzwecken (und daher vorübergehend) - und damit verbunden fiktiver Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 (gegenständlich in Südafrika) - kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind selbst. Dies ist berufungsgegenständlich der Fall.
Wie die Bw. selbst unter Hinweis auf VwGH 90/13/0073 ausführt, besteht die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt grundsätzlich die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, voraus.
Allem Anschein nach besteht der Aufenthalt der Bw. bis dato zu Studienzwecken, wenn die Bw. beispielsweise selbst nachweist, eine Kreditkarte zum Konto ihres Vaters zu besitzen sowie anführt, offensichtlich einen Großteil der studienfreien Zeit in Südafrika zu "Besuch" bei ihren Eltern zu verbringen. Daraus folgt, dass der Bw. auch am Familienwohnsitz in Südafrika ein Platz zur Verfügung stehen muss, zumal in Österreich im Berufungszeitraum nur die Wohnmöglichkeit in einem Zimmer bei Familie X besteht. Dies entspricht auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.. Daran ändert auch nichts, dass die Bw. eine Großmutter sowie eine Halbschwester mit deren Kind in Österreich hat, zumal die Bw. auch keinen gemeinsamen Haushalt mit diesen
Verwandten führt bzw. nicht einmal in der örtlich näheren Umgebung (die Verwandten wohnen in einem entfernten Bundesland; die Halbschwester lebt in Tirol; die Großmutter der Bw. wohnt in OrtA ) zu diesen Verwandten lebt.
Nach der Gestaltung der Wohnmöglichkeit bei der Familie X in Wien (Benutzungsmöglichkeit eines Zimmers für die Dauer des Studiums; kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden; offensichtlich Kinderbetreuungstätigkeit in geringfügigem Ausmaß; offenkundig (längerfristige) Stundung sämtlicher bis dato angelaufener Kosten für Miete und Verpflegung von € 150,00 p.m.) handelt es sich um eine klassische Zweitunterkunft für Studienzwecke.
In Österreich hat die Bw. im Berufungszeitraum keine eigene eingerichtete Wohnung zur Verfügung, und die Bw. geht im Berufungszeitraum auch lediglich einer Beschäftigung in geringem Ausmaß, die für Studenten gängig ist (nämlich Kinderbetreuung), nach.
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers - unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet gegeben sein. Diese Voraussetzung ist nicht nur bei Doppelwohnsitz sowohl im Inland als auch im Ausland zu erfüllen, sondern ist nunmehr in jedem Fall von grundlegender Bedeutung. Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sind neben den persönlichen Beziehungen auch die wirtschaftlichen Interessen einer Person von Bedeutung (Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Sailer/Bernold/Mertens, Im Selbstverlag, 2008). Auf die o.a. Ausführungen hins. der teilweisen Finanzierung des Lebensunterhalts durch den Vater, auf den Besitz einer Kreditkarte (zum Konto des Vaters der Bw.) wird beispielsweise hingewiesen.
Eine Änderung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw. von Südafrika nach Österreich hat sich im berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht ergeben, zumal die Bw. beispielsweise ein sehr eingeschränktes berufliches Engagement in Österreich hat (Kinderbetreuung der Kinder der Familie X, ohne schriftlichen Vertrag; trotz Aufforderung durch den UFS, alle Einnahmen ab 2007 nachzuweisen, wurde beispielsweise kein Vertrag hinsichtlich Kinderbetreuung vorgelegt; Einkünfte offenkundig unter der Besteuerungsgrenze iSd EStG 1988) und offenkundig grundsätzlich vorerst lediglich zu Studienzwecken in Österreich verweilt, wobei sie die Wohnmöglichkeit der Benutzung eines Zimmers bei ihrer vormaligen österreichischen Gastfamilie (Familie X), bei der sie Au-pair-Mädchen war, in Anspruch nimmt. Laut Angaben der Bw. sind die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, die an die Familie X zu zahlen sind, in Höhe von zusammen insgesamt € 150,00 p.m, bis dato (Vorhaltsbeantwortung betreffend Vorhalt des UFS) komplett von Familie X gestundet. Die Bw. unterhielt eine offenbar kurzfristige Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger (die lt. Vorhaltsbeantwortung zum Vorhalt des UFS mittlerweile wieder beendet ist), mit dem sie offensichtlich in keinem gemeinsamen Haushalt wohnte, zumal die Bw. angab, eben bei Familie X ein Zimmer zu bewohnen.
Laut Ansicht des UFS liegt aus oben ausführlich angeführten Gründen während des Streitzeitraumes der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. nicht im Bundesgebiet Österreich.
Es liegt daher aus angeführten Gründen im Berufungszeitraum für die Bw. kein Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich vor, weshalb bereits allein aus diesem Grund die gesetzlich unabdingbaren Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt sind (auf die bereits o.a. relevanten Gesetzesstellen des FLAG 1967 idgF wird hingewiesen).
Insgesamt sind die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug im Berufungszeitraum nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Wien, am 29. Jänner 2010
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0753-W/08
- Stammnummer
- 45157
- Gültig
- 29.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF