Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1616-W/05
Zulässigkeit der Vollstreckungshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1616-W/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Rückstandsausweis ist gemäß § 4 AbgEO zufolge unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 17. September 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 2. August 2001
betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß
§ 26
AbgEO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. August 2001 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr
in Höhe von € 243,53 (S 3.351,00) und einen Auslagenersatz
in Höhe von € 1,02 (S 14,00) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw) aus, dass der zu vollstreckende Betrag in Höhe von
insgesamt S 335.065,00 im Wesentlichen aus der Einkommensteuer 1997
(S 245.700,00) und 1998 (S 78.640,00) bestehe. Für beide
Beträge sei ein Nachsichtsverfahren anhängig. Hinsichtlich der
Einkommensteuer 1998 bestehe laut Bescheid vom 2. Mai 2001 eine
Aussetzung der Einhebung, die noch aufrecht sei. Hinsichtlich des Betrages von
S 245.700,00 habe infolge eines Rechtsirrtums zwischenzeitlich keine
Aussetzung bzw. Stundung bestanden. Jedoch sei für diesen Betrag am
24. Juli 2001 neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gestellt worden, der bis dato unerledigt sei. Es habe somit am
Vollstreckungstag, soweit der Saldo vom Bw. aufklärbar sei, keine
Fälligkeit bestanden, weshalb der Vollstreckungsauftrag rechtswidrig
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2001
gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Gebühr und
den Auslagenersatz mit € 183,57 (S 2.526,00) fest.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass sich im vollstreckbaren
Rückstand von S 335.065,65 auch die Posten Einkommensteuer 1997
(S 78.640,00) und Aussetzungszinsen 2000 (S 3.801,00) befunden
hätten. Auch wenn in den dem Bw. zugegangenen Buchungsmitteilungen die
Aussetzung der Einhebung hinsichtlich dieser Beträge nicht mehr
aufgeschienen sei, habe die Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2001
doch einen entsprechenden Inhalt gehabt. Deswegen sei die Bemessungsgrundlage
für die Gebühren und Auslagenersätze zu kürzen
gewesen.
Hinsichtlich des Restes sei die Fälligkeit jedoch
gegeben. Entgegen den Ausführungen des Bw. sei ein mit
24. Juli 2001 datierter Antrag auf Aussetzung der Einhebung dem
Finanzamt nicht bekannt. Sollte damit die Einkommensteuer 1997 gemeint sein, so
wäre ein diesbezüglicher Antrag infolge Rechtskraft des
Abgabenbescheides unzulässig.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Vorlageantrag führte der Bw.
aus, dass die Vollstreckung unzulässig gewesen sei, da ihr keine Mahnung
vorausgegangen sei. Die im § 227 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
für das Unterbleiben einer Mahnung hätten nicht zugetroffen. Aus den
zugegangenen Buchungsmitteilungen sei nicht ersichtlich, für welche
Beträge eine Aussetzung der Einhebung bzw. Stundung gewährt worden
wäre. Offenbar hätte auch das Finanzamt nicht ohne Weiters feststellen
können, welcher Betrag vollstreckbar gewesen sei.
Hinsichtlich des Betrags von S 245.700,00 sei infolge
des am 24. Juli 2001 gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 230 BAO keine Einbringungsmaßnahme
zulässig. Sollte der Antrag unzulässig gewesen sein, was nicht der
Rechtsauffassung des Bw. entspreche, so wäre er vor der Bewilligung der
Vollstreckung zurückzuweisen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Gemäß
§ 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von
Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten
Rückstandsausweise in Betracht.
Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist
zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene
Vollstreckungshandlung überhaupt zulässig war.
Die finanzbehördliche Vollstreckung der
Abgabenansprüche ist auf Grund von Urkunden vorzunehmen, die unter der
Bezeichnung "Exekutionstitel" zusammengefasst werden. Als solche kommen
abweichend von der umfangreichen Aufzählung in den §§ 1, 2 EO nur
die mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen
Rückstandsausweise über Abgaben und Abgabenstrafen in Betracht. Die
Voraussetzung für die Ausstellung dieser Exekutionstitel und deren Inhalt
sind in der BAO geregelt (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung,
Kommentar).
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage
für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen
Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen
und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert
nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionsmittel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Ein Rückstandsausweis ist gemäß
§ 4 AbgEO zufolge unabdingbare Voraussetzung im
Vollstreckungsverfahren.
Die die berufungsgegenständliche Gebühr und
Auslagenersatz auslösende Vollstreckungshandlung fand am 1. August
2001 statt. Aktenkundig ist lediglich ein Rückstandsausweis vom
23. August 2001. In der Berufungsvorentscheidung vom
6. September 2001 betreffend Aussetzung der Einhebung führte das
Finanzamt aus, dass die vorgeschriebenen Kosten (gemeint die hier
gegenständliche Gebühr und Auslagenersatz) auf dem
Rückstandsausweis vom 21. August 2001 beruhen
würden.
Damit hat das Finanzamt selbst dargetan, dass die
Vollstreckungshandlung ohne Vorhandensein eines Rückstandsausweises
erfolgte und somit rechtswidrig war.
Die nachträgliche Ausstellung eines
Rückstandsausweises kann den Mangel bzw. die Rechtswidrigkeit nicht
rückwirkend beseitigen.
Demzufolge erweist sich auch der gegenständliche
Bescheid betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersatz als
rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Wien, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1616-W/05
- Stammnummer
- 20243
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF