…in gutem und benützbarem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Gebäude und Grundflächen ausschließlich für den oben genannten und die im Projekt angeführten Zwecke sowie für den Betrieb eines Studentenheimes verwendet werden." Laut Punkt 4.1. des Vertrages ist die Bauberechtigte verpflichtet…
…Tochter/Enkelgesellschaften mit neuen Aufgaben ist daher grundsätzlich begünstigt. Sowohl der Betrieb eines Studentenheimes als auch die die Errichtung und Erhaltung von Gebäuden gehört zu den Aufgaben der STADT. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer setzt voraus, dass ein Rechtsvorgang unmittelbar durch die Übertragung von Aufgaben…
…gilt die Ausbildungsstätte nicht im Einzugsbereich des Wohnortes, da mein Sohn eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt und zwar im Studentenheim in Wien 6.,... Ich bitte daher um Anerkennung des Freibetrages für außergewöhnliche Belastungen." Beigeschlossen war eine Ablichtung des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen…
…Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291…
…Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291…
…Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291…
…Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291…
…22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986…
…22/1999 , sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz , BGBl. Nr. 291/1986…
…Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291…
…den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält…
…derartiger Mehraufwendungen ist es sohin nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (d.h. außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen oder dessen Ehegattin stehenden Wohnung aufhält, entscheidungswesentlich ist vielmehr…
…Mai 2001 eine Liegenschaft in GDE1 im Miteigentum. Auf dieser Liegenschaft wurde in der Folge ein Studentenheim mit 29 Wohnungen zum Zwecke der Vermietung errichtet. In der Einkünfteerklärung für das Jahr 2001 machte die Berufungswerberin einen Jahresverlust von insgesamt -245.651,91 € (-3.380…
…Der Bw. erklärt in diesem Formularsatz, dass er als Antragsteller seinen Wohnsitz in D., innehabe, während seine beiden Kinder in einem Studentenheim in der E. wohnen würden. Sein jüngerer Sohn besuche die 7. Klasse des Gymnasium in F., der ältere das Akademische Gymnasium für Berufstätige…
…Bw. vom 18.6.03 bis 31.7. 2003 in 1170 und vom 31.7.2003 bis 7.8.2003 in 1090 (Studentenheim) und ab 7.8.2003 bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland in 1080 gemeldet war. In dem, dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beigefügten…
…wirtschaftlichen Auswirkung für den Betroffenen G. absolut kontraproduktiv. Der Bw. bringt weiters vor, die Kosten für den in Leoben studierenden und in einem Studentenheim wohnenden Sohn zur Gänze aufgebracht zu haben, während die Mutter dazu keinen Beitrag leiste. Sie habe, solange die Kinder noch minderjährig…
…18,00 € | Studia I | 71,50 € | Tyrolia I | 205,60 € | Tyrolia I | 51,64 € | Heimplatz Studentenheim September bis Dezember 2002 | 876,00 € | Werbungskosten 2002 | 2.110,83 € Am 18…
…D, H-Straße xx, im Miteigentum. Auf dieser Liegenschaft wurde in der Folge ein Studentenheim mit 29 Wohnungen errichtet, die von den Miteigentümern vermietet werden sollten. In der Einkünfteerklärung für das Jahr 2001 machten die Berufungswerber einen Jahresverlust von insgesamt -3.380.244 S geltend…
…Antragstellerin haushaltszugehörig sei, weil er im Studentenheim wohne und zuvor beim Vater haushaltszugehörig gewesen sei. Dagegen wurde Berufung erhoben und unter Hinweis auf die Tätigkeit der Berufungswerberin als Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten im österreichischen Kulturforum X ab Sommer 2006, den vorgelegten…
…Ihre Tochter B. wohnte entsprechend den üblichen Erfordernissen ihres Studiums in einen Studentenheim in Ottawa, hielt sich aber während der vorlesungsfreien Zeit April bis September jeweils bei der Berufungswerberin auf und war dort haushaltszugehörig. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der Berufungswerberin in ihren…