Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0933-W/08
Zurückweisung wegen Verspätung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0933-W/08vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der F.P., geb. 1950, Dtl., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:
Die Berufung
wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. übermittelte ihren Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 am 25. Juni 2006
dem Finanzamt.
In diesem machte sie Kosten für die doppelte
Haushaltsführung (Wien, Hamburg) in Höhe von € 11.760,00 und
für die auswärtige Berufsausbildung ihrer beiden Kinder (geb. 1977 und
1982) für Jänner bis Dezember 2003 geltend, da sie die Kosten
deren Ausbildung allein trage.
Anhand einer Meldeamtsanfrage des Finanzamtes wurde
festgestellt, dass die Bw. vom 18.6.03 bis 31.7. 2003 in 1170 und vom 31.7.2003
bis 7.8.2003 in 1090 (Studentenheim) und ab 7.8.2003 bis zu ihrer Rückkehr
nach Deutschland in 1080 gemeldet war.
In dem, dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
beigefügten, von der B ausgestellten Formular zur Beantragung der Kosten
für die doppelte Haushaltsführung gab die Bw. an, dass diese notwendig
gewesen sei, weil ihr Ehepartner am Familienwohnsitz tätig ist.
Außerdem beantragte sie ein Differenztagesgeld von € 45 x
90 Tage.
Beigelegt waren weiters eine Rechnung für einen
Pilotenkoffer (€ 89), eine Rechnung der öst. Post AG für ein
Schließfach (€ 72,57), eine Tankstellenrechnung (€ 47)
mit dem händischen Vermerk Umzugskosten, sowie zwei weitere Rechnungen, die
keinerlei Angaben enthalten.
Rechnungen der dt. Telekom (53, 33; 46, 61; 71, 90; 87, 92
und von ONE (20, 16; 15, 44; 137, 58).
Am 27.11.2006 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid und führte begründend aus, dass die geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt
werden konnten, da sie den Selbstbehalt nicht übersteigen
würden.
"Die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung am
Arbeitsort und dem Familienwohnsitz stellen aufgrund des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur insoweit Werbungskosten dar, als sie das
höchstzulässige Pendlerpauschale (für 2003: € 2.100,00
jährl.) nicht übersteigen und wurden daher anteilig für den
Zeitraum 6-12/03 berücksichtigt. Von den Telefonkosten wurden 50%
Privatanteil ausgeschieden. Die Kosten eines weiteren Wohnsitzes (Miete in
Hamburg) stellen keine Werbungskosten gem. § 16 EStG dar. Zur
Berechnung der Umzugskosten wurde das amtliche Kilometergeld i.H.v.
€ 0,356/km herangezogen.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung des Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dan als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da das Studium Wirtschaftsmathematik sowie
Medizin auch als Studieneinrichtung an der am Familienwohnsitz befindlichen
Universität Köln eingerichtet ist, sind die diesbezüglichen
Kosten nicht abschreibbar."
Am 21.12.2006 wurde Berufung erhoben und 22.12.2007 -
unterfrankiert zur Post gebracht, weshalb das Schreiben an den steuerlichen
Vertreter der Bw. retourniert wurde. Die Berufung wurde in der Folge erst am
3.1.2007 beim Finanzamt persönlich eingebracht.
In der Berufung führte der steuerliche Vertreter der
Bw. aus, dass die Kosten der Familienheimfahrten gem. § 16 EStG 1988
Werbungskosten seien.
Die, mit Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführte
Beschränkung führe zu einem unsachgemäßen Ergebnis, da es
aufgrund der Tatsache, dass die Familie der Bw. in Deutschland verblieben sei,
der Bw. unverhältnismäßig mehr Kosten entstehen würden,
weshalb er beantrage € 3.889,78 zu berücksichtigen.
Von den Telefonkosten seien nur 50% als beruflich
veranlasst anerkannt worden. Es seien jedoch nur die lt.
Einzelgesprächsnachweis ausschließlich die aus Gründen des
Berufs und des Umzugs geführten Gespräche geltend gemacht worden,
weshalb der Gesamtbetrag von € 399,23 anzuerkennen sei.
Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung brachte
die Bw. vor, dass die Hamburger Wohnung bis zum 16.6.2003 ihr ordentlicher
Wohnsitz gewesen sei.
Sie habe sich im genannten Zeitraum und auch danach in
einem aufrechten Dienstverhältnis befunden, weshalb die Beibehaltung der
Wohnung zwingend notwendig gewesen sei und sie die Kosten bis zum Ende der
Kündigungsfrist (€ 2.224,35 und € 171,00) tragen haben
müssen.
Betreffend die auswärtige Berufsausbildung ihrer
Kinder, sei diese auf Seite 1 des Bescheides berücksichtigt worden,
würden ihr aber gemäß der Bescheidbegründung nicht
zustehen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass ihre Kinder die Ausbildung
nicht in Köln absolvieren konnten, da das Studienfach Wirtschaftsmathematik
im Berufungszeitraum nicht in Köln angeboten worden sei und ihrem Sohn der
Studienplatz Heidelberg zugewiesen worden sei.
Letztlich mache sie noch die bisher vergessenen Ausgaben
(Betriebsratsumlagen € 120,00, vier Autofahrten Wien-Hamburg
€ 3.759,36 und zwei Autofahrten Wien-Köln € 1.331,44)
als Werbungskosten geltend.
Insgesamt machte die Bw. somit folgende Kosten
geltend:
Kosten der Unterkunft:
|
a) Miete in Hamburg 16.6.2003 bis
31.10.2003
|
4,5*494,30
|
€ 2.224,35
|
Stromkosten
|
4,5*38
|
€ 171,00
|
b) Miete in Wien, 16.6.2003 bis 3.12.2003
|
6,5*350,00
|
€ 2.275,00
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Umzugskosten:
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EuropCar-Autovermietung
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€ 264,09
|
Zwei Autofahrten Hamburg-Wien
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2*2*1320 Km *0,40
|
€ 2.112,00
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Zwei Übernachtungen in Hotel:
|
2*76,00
|
€ 52,00
|
Telefon:
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Hamburg-Wien
|
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€ 259,76
|
Köln-Wien
|
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€ 399,23
|
Wien-Rechnungen
|
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€ 281,98
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Postfachgebühr:
|
|
€ 72,57
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Computer Zubehör:
|
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€ 357,95
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Heimfahrt (Flug + weitere Fahrtkosten):
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€ 3.889,78
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Apotheke und Optik;
|
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€ 248,84
|
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€ 12.708,55
In der Folge überprüfte das Finanzamt die
Angaben der Bw. hinsichtlich der Studienplätze der beiden Kinder der Bw.,
mit dem Ergebnis, dass die Angaben den Tatsachen entsprachen.
Am 7.11.2006 legte die Bw. eine Aufstellung der
Heimfahrtkosten, Flugkosten und weiterer Fahrtkosten somit zugehörigen
Belegen vor.
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Flüge:
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€
|
1
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15.06.2003
|
Hamburg-Wien
|
99,00
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2
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27.06.2003
|
Wien-Hamburg
|
69,00
|
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30.06.2003
|
Hamburg
Wien
|
139,00
|
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3
|
11.07.2003
|
Wien-Köln
|
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14.07.2003
|
Köln-Wien
|
148,16
|
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4
|
25.07.2003
|
Wien-Hamburg
|
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|
28.07.2003
|
Hamburg-Wien
|
156,00
|
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5
|
03.08.2003
|
Wien-Hamburg
|
169,00
|
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6
|
22.08.2003
|
Wien-Hamburg
|
99,00
|
|
26.08.2003
|
Hamburg-Wien
|
89,00
|
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|
|
|
7
|
05.09.2003
|
Wien-Berlin
|
198,00
|
|
08.09.2003
|
Hamburg-Wien
|
|
|
Deutsche
Bahn
|
Berlin-Hamburg
|
85,50
|
|
FH-Hbf
Berlin
|
Taxi
|
25,00
|
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|
|
|
8
|
26.09.2003
|
Wien-Hamburg
|
188,00
|
|
30.09.2003
|
Hamburg-Wien
|
|
|
|
|
|
9
|
24.10.2003
|
Wien-Berlin
|
79,00
|
|
Deutsche
Bahn
|
Berlin-Hamburg
|
85,50
|
|
FH-Hbf
Berlin
|
Taxi
|
25,00
|
|
28.10.2003
|
Hamburg
Wien
|
|
|
|
|
|
10
|
15.11.2003
|
Wien-DUS
|
188,00
|
|
17.11.2003
|
DUS-Wien
|
|
|
|
|
|
|
|
Wien-Köln
|
|
11
|
09.12.2003
|
Köln-Wien
|
98,00
|
|
|
|
|
12
|
23.12.2003
|
Wien-DUS
|
138,00
|
|
29.12.2003
|
DUS-Wien
|
|
|
|
|
2.078,16
|
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Weitere
Fahrtkosten:
|
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|
in Wien zu
Flughafen
|
12*36*2
=
|
864,00
|
|
in
Hamburg
|
8*2*33
=
|
528,00
|
|
Düsseldorf-Köln
|
2*67,00*2
|
268,00
|
|
in
Köln
|
2*2*36
|
152,00
|
|
|
|
1.812,00
|
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
3.890,16
|
|
|
|
Am 23.1.2007 ersuchte das Finanzamt die Bw. u.a. ihre in
Deutschland bezogenen Einkünfte zu erklären und nachzuweisen.
In ihrem Antwortschreiben vom 16.12.2007 gab die Bw.
bekannt, dass sie in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der Firma V-Gen.
gestanden habe. Im Jahr 2002 sei es zu Streitigkeiten mit ihrem Dienstgeber
gekommen, die in einer Kündigung gemündet hätten. Sie habe
daraufhin beim Arbeitsgericht Hamburg auf Weiterzahlung ihrer Bezüge
geklagt. Jedoch sei mit Beschluss vom 18.9.2003 erkannt worden, dass die
Kündigung rechtmäßig gewesen sei, weshalb sie im Jahr 2003
keinerlei Bezüge erhalten habe.
Zu den Telefonkosten befragt, führte die Bw. aus, dass
diese Verbindungsentgelte im Zusammenhang mit der Posten- und Wohnungssuche
sowie dem Umzug gestanden seien.
Hinsichtlich der Studienplätze wiederholte der Bw. ihr
bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass eine Verlegung
des Studienortes aufgrund der Tatsache, dass ihr Dienstverhältnis in
Hamburg befristet gewesen sei, nicht sinnvoll erschienen sei.
Am 3.12.2007 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung, in der sie Werbungskosten in Höhe von
€ 6.896,39 und Kosten für die auswärtige Berufsausbildung in
Höhe von € 660,00 anerkannte.
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
€ 2.219,60 nicht übersteigen.
Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen über die
faktische Kostentragung wurden die Aufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung des Kindes Sh.C. in Hamburg anteilig mit 50%
berücksichtigt.
Betreffend die auswärtige Berufsausbildung des Kindes
Sh.A. in Heidelberg wurde nur eine allgemeine Aussage der Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen beigebracht. Die Studienmöglichkeit
bestand auch in Köln, die vorgebliche Zuteilung an die Uni Heidelberg wurde
nicht nachgewiesen, somit sind für das Kind Sh.A. keine Aufwendungen
für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Ad Familienheimfahrten: Der Umstand, dass in Kommentaren
verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung geäußert
werden, führt nicht dazu, dass diese im gesetzlichen Geltungsbereich nicht
anzuwenden wären.
Aufwendungen für den Besuch der Tochter stellen Kosten
der allgemeinen Lebensführung gem. § 20 EStG dar und sind als
solche nicht abschreibbar."
Am 5.12.2007 übermittelte die Bw. ein Schreiben in dem
sie kurz den bisherigen Sachverhalt darstellte und eine Entscheidung begehrte.
Aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens ersuchte
das Finanzamt die Bw. um Mitteilung, ob o.a. Brief als Vorlageantrag zu werten
sei.
Trotz wiederholter Fristverlängerungsansuchen langte
beim Finanzamt bis dato aber keine Beantwortung der Anfrage ein, so dass sich
dieses entschloss, das Schreiben als Vorlageantrag zu werten und am 28.3.2008
das Rechtsmittel dem UFS zur Entscheidung vorlegte.
Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Übersiedlung der
Bw. nach Köln, musste deren Telefonnummer erst ermittelt werden und gab
diese am 14.4.2008 telefonisch befragt bekannt, dass ihr (Familien)Wohnsitz in
Hamburg gewesen sei. Ihr Mann habe in Köln gewohnt und gearbeitet und
während sie in Hamburg und danach in Wien gearbeitet und gewohnt habe. Ihre
Tochter habe seit 2001 in Hamburg Wirtschaftsmathematik studiert. Sie habe bis
Ende 2003 in der Wohnung in Hamburg gewohnt und habe erst dann einen Platz in
einem Studentenheim gefunden. In Wien sei im Jahr 2003 Wirtschaftsmathematik
nicht angeboten worden.
Ihr Sohn habe bereits 1999 sein medizinisches Studium
begonnen. Er wäre zwar gerne nach Wien gegangen, habe aber die Auskunft
erhalten, dass er dann zwei Jahre für die Fortsetzung seines Studiums
hätte warten müssen. In diesen 2 Jahren habe er aber in Deutschland
sein Studium beenden können.
Ihr Gatte habe 2003 sehr wenig verdient (einen
diesbezüglichen Nachweis werde sie nachreichen) und deshalb habe sie alle
Aufwendungen für die Kinder getragen. Am nächsten Tag rief der Gatte
der Bw. beim UFS an und gab folgendes bekannt:
Am 15.4.2008 rief der Gatte der Bw. an und teilt mit, dass
seine Gattin arbeitssüchtig sei und immer wenn sie keine Arbeit habe (sie
sei zur Zeit arbeitslos) verwirrte Aussagen mache.
Er lebe mit seiner Gattin nach wie vor zusammen - sie
würden nicht getrennt sein. Ein anderer Wohnsitz seiner Frau sei nur durch
ihre Arbeit bedingt.
Seine Frau habe am 16.6.2003 in Wien zu arbeiten begonnen.
Es habe eine Probezeit von einem Monat gegeben. Erst danach hätte die
Wohnung in Hamburg aufgelöst werden können. Dies habe September und
Oktober gedauert.
Ihre gemeinsame Tochter habe schon 2002 einen Platz in
einem Studentenheim gefunden und dort gewohnt.
Aufgrund seines geringeren Einkommens habe einen
Großteil der Aufwendungen für die Kinder seine Gattin bezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 279 BAO haben im Berufungsverfahren die
Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Gem. § 273 Abs. 1 lit b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 26 Zustellgesetz normiert, dass, wenn die Zustellung
ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, das Dokument zugestellt wird, indem es in
den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,
Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen
wird.
Gem. Abs. 2 leg.cit. gilt die Zustellung als am dritten
Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Der Bescheid wurde am 27.11.2006 erlassen. Gem. § 26
Zustellgesetz gilt als Tag der Zustellung somit Donnerstag, der 30.11.2006. Die
Berufungsfrist von einem Monat endete, da Samstage, Sonntage und Feiertage nicht
in die Frist mit einzuberechnen sind, am 2.1.2007.
Am 21.12.2006 wurde Berufung erhoben und 22.12.2007 -
unterfrankiert zur Post gebracht, weshalb das Schreiben an den steuerlichen
Vertreter der Bw. retourniert wurde. Die Berufung wurde in der Folge erst am
3.1.2007 beim Finanzamt persönlich eingebracht.
Ist eine Sendung an eine Abgabenbehörde unfrankiert
oder ungenügend frankiert, so hat die Behörde derartige
Postgebühren nicht zu entrichten und die Annahme des Schriftstücks zu
verweigern. Diesfalls hat die Post die Sendung dem Absender
rückauszufolgen. Eine nochmalige Weiterleitung an den Empfänger ist
nur nach neuerlicher Aufgabe möglich. Da hierdurch der Postenlauf
unterbrochen wird, kann eine solche Eingabe nur dann als rechtzeitig angesehen
werden, wenn sie noch innerhalb der offenen Frist neuerlich aufgegeben wird
(AÖF 1980/68).
Im berufungsgegenständlichen Fall wurde die Berufung,
wie bereits ausgeführt, am 3.1.2007 und somit um 1 Tag verspätet beim
Finanzamt eingebracht.
Die Berufung war daher als nicht fristgerecht eingebracht
zurückzuweisen.
Wien, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0933-W/08
- Stammnummer
- 34925
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF