Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2933-W/07
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2933-W/07vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 18. September 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe nach der am 3. April
2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid forderte das
Finanzamt auf Grund der zu ho. GZ. RV/2327-W/07 an die geschiedene Gattin des
Berufungswerbers (Bw.) ergangenen Berufungsentscheidung € 1.628,80 an
Familienbeihilfe und Kindergeld für die Monate Februar bis September 2007
zurück.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
der Bw. sinngemäß wie folgt vor:
Die vorangeführte Berufungsentscheidung gehe
völlig an der Realität vorbei, stütze sich teilweise auf eine
falsche bzw. unvollständige Aktenlage und sei in ihrer wirtschaftlichen
Auswirkung für den Betroffenen G. absolut kontraproduktiv.
Der Bw. bringt weiters vor, die Kosten für den in
Leoben studierenden und in einem Studentenheim wohnenden Sohn zur Gänze
aufgebracht zu haben, während die Mutter dazu keinen Beitrag leiste. Sie
habe, solange die Kinder noch minderjährig waren, monatlich
€ 1.750.- an Alimenten plus die Familienbeihilfe bekommen. Von diesem
Geld sei nichts übrig geblieben, im Gegenteil seien die Kinder mit
Sonderausgaben wie Urlauben oder Sportausrüstung immer zum Vater geschickt
worden.
Auch sei es so, dass G. in seiner Wohnung ein Zimmer habe
und auch er für ihn Wäsche wasche, koche und ihn mit Essen versorge.
Da gebe es also keinen Unterschied.
Die weiteren Ausführungen betreffen die finanziellen
Vereinbarungen der Mutter mit den beiden Söhnen, die nach den
Ausführungen in der Berufung während der Ableistung des Zivildienstes
und in den Sommerferien zum Haushalt der Mutter finanziell beizutragen
hatten.
Insgesamt bringt der Bw. im wesentlichen vor, die Mutter
enthalte den Kindern, also dem verfahrensgegenständlichen Sohn G. und dem
weiteren Sohn B. die ihnen zustehende Familienbeihilfe vor bzw. habe die Mutter
die vom Bw. an den Sohn G. weitergegebene Familienbeihilfe in der Höhe von
€ 600.- von diesem als Haushaltsgeld zurückerhalten. Der Bw. wendet
weiters ein, vor, dass er, wenn er die Familienbeihilfe und das Kindergeld jetzt
zurückzahlen müsse, zu erwarten sei, dass die Mutter diese inclusive
der vorerwähnten € 600.- behalte.
In der am 24. Jänner 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass nach
Ansicht des Bw. der Umstand der Gewährung der Familienbeihilfe darin
begründet sei, dass der Sohn seinem Studium an der U. nachgehe und den
geforderten Studienerfolg erbringe. Es sei unwesentlich, wieviele Tage des
Jahres sich der Sohn bei seiner Mutter oder seinem Vater aufhalte.
Maßgeblich sei die Tatsache, wer die finanziellen
Lasten für die Ausbildung zu tragen habe, derjenige solle auch die
Familienbeihilfe bekommen. Aus eben diesem Grunde beanspruche er die
Familienbeihilfe. Die studienfreie Zeit verbringe sein Sohn S. zum Teil bei ihm
und zum Teil bei seiner Mutter.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters, wo der Sohn im
Krankheitsfall Pflege bekommen würde, führte der Bw. aus, dass das
irrelevant sei, aber wahrscheinlich würde er sich bei der Kindesmutter
aufhalten bzw. bei jenem Elternteil, der gerade Zeit habe. Die
Sportausrüstung befinde sich auch im Haus der Mutter.
Die Durchführung eines Lokalaugenscheines anhand der
Wohnumstände zum Beweis dafür, wo S. haushaltszugehörig sei,
wurde vom Bw. abgelehnt.
Beantragt wurde schließlich die Stattgabe der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 FLAG umfassen die Kosten
des Unterhaltes bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung
und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in
ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der
Berufsfortbildung.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die einheitliche
Wirtschaftsführung gilt nicht als aufgehoben, wenn
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält
das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendiger Weise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes steht folgender
Sachverhalt fest:
Der Sohn der Bw. G. studiert im 4. Semester
Industrielogistik an der U. . Die Eltern sind geschieden und wohnen in
getrennten Haushalten.
Ab Februar 2007 wurde die Familienbeihilfe mit der
vorerwähnten Berufungsentscheidung der Mutter von G. zugesprochen und mit
dem verfahrensgegenständlichen .Bescheid vom Bw.
zurückgefordert.
Thema des Vorbringens war in den bisherigen Verfahren nach
den Ausführungen der Mutter und des Kindesvaters bzw. den Ausführungen
des Sohnes G. , wie viel Zeit dieser bei seinem Vater bzw. seiner Mutter
verbringt und wer den überwiegenden Teil der Kosten der Lebenshaltung
trägt.
Unwidersprochen ist auch nach den Ausführungen des
Kindesvaters in der Niederschrift vom 20. März 2007, der
Stellungnahme vom 20. März 2007 zur Sachverhaltsfeststellung der Frau M.,
dass zB die Reinigung der Kleidung, das Bereitstellen des Essens und die
Reinigung und Pflege des Zimmers des Sohnes G. von der Mutter durchgeführt
werden. G. verfügt auch nach der glaubwürdigen und unwidersprochen
gebliebenen Aussage der Mutter an der Adresse Y. über sein eigenes Zimmer,
das er außerhalb der Studienzeiten und wenn er nicht zu Besuch bei seinem
Vater verweilt bewohnt und wo sich auch seine persönlichen Dinge
befinden.
Nunmehr wird vom Bw., gleichlautend auch in der
mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung vorgebracht, dass
G. auch in seiner Wohnung ein Zimmer habe und er für seinen Sohn wasche,
koche und ihn mit Essen versorge.
Das Vorbringen des Bw. in der mündlichen Verhandlung
und im gesamten Berufungsverfahren stellt aber in der Hauptsache die Frage der
Zahlung des überwiegenden Unterhaltes und den Sinn der Familienbeihilfe,
das Studium des Sohnes zu finanzieren in den Vordergrund.
Der erkennende Senat nimmt auf Grund der Tatsache, dass
sich unwidersprochen, wie oben ausgeführt die persönlichen Dinge des
Sohnes an der Adresse der Mutter befinden, sowie der selbst vom Bw. in der
Berufungsschrift zugestandenen Tatsache, dass G. die Sommerferien bei seiner
Mutter in dem Haus, das seine Heimat sei verbringe eine einheitliche
Wirtschaftsführung im Haushalt der Mutter an. Dafür spricht im
übrigen auch die oben wiedergegebene Antwort des Bw. in der mündlichen
Verhandlung auf die Frage des Verhandlungsleiters, wer im Krankheitsfall den
gemeinsamen Sohn pflegen würde, sowie beispielsweise die Aussage über
den Ort der Verwahrung der Sportausrüstung des Sohnes. Die angebotene
Durchführung eines Lokalaugenscheines an der Wohnadresse des Bw. zum Beweis
der vorliegenden Wohnumstände wurde von diesem abgelehnt.
Selbst bei der Annahme, dass G. die Hälfte seiner
studienfreien Zeit bei seinem Vater bzw. seiner Mutter verbringt, besteht in der
Gesamtbetrachtung eine einheitliche Wirtschaftsführung im Haushalt der
Mutter und ist diese durch den Aufenthalt im Studentenheim in Z. nicht
aufgehoben (§ 2 Abs. 5 FLAG). Daran kann auch der Einwand, des Bw., dass S.
bei ihm in der Wohnung ein Zimmer habe und er für seinen Sohn wasche, koche
und ihn mit Essen versorge nichts ändern. Anspruchsberechtigt für den
Bezug der Familienbeihilfe ist daher die Mutter als diejenige Peson, zu deren
Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 2 FLAG).
Auf die Frage der Tragung des Unterhaltes erübrigt es
sich, dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 FLAG nach,
einzugehen, da dieser Umstand nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Anspruchsberechtigt
ist jedoch gemäß dem oben Gesagten die geschiedene Gattin des
Bw.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2933-W/07
- Stammnummer
- 34068
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF