Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1191-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde"): Zweitunterkunft eines Studenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1191-W/06vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., PLZ Wu, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Mößner, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Wu wohnhafte
Berufungswerber (Bw.) machte in seiner am 19. Jänner 2006 beim Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 unter anderem eine außergewöhnliche
Belastung für Kinder geltend, wobei lediglich die Zeitraumspalte (1-12/05)
der auswärtigen Berufsausbildung und der Ausbildungsort (1060)
ausgefüllt war.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt
Oberwart veranlagte den Bw. mit Bescheid vom 23. März 2006 zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005, wobei es - ohne Begründung
- die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung infolge
auswärtiger Berufungsausbildung nicht berücksichtigte.
Mit Fax vom 25. April 2006
erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
mit dem ersichtlichen Antrag, die Aufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung anzuerkennen.
"Bei einer
persönlichen Vorsprache anfangs April wurde mir zugesichert, dass mir ein
neuerlicher Bescheid zugestellt wird.
Bei einer tel. Urgenz wurde
festgestellt, dass von mir auf dem Lg. L1 das Geburtsdatum meines Sohnes nicht
eingetragen wurde (= M K, SVN ...1981)."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. April 2006 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung als
unbegründet ab.
"Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGB1. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Gemäß dieser
Verordnung ist von der Gemeinde Wu die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar, weshalb die beantragten
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung nicht zu
berücksichtigen sind..."
Mit Fax vom 15. Mai 2006
beantragte der Bw. im Ergebnis die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz:
"Bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurden die außergewöhnlichen Belastungen
für Kinder (auswärtige Berufsausbildung) nicht anerkannt, da die
Ausbildungsstätte innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort liegt.
Dabei wurde § 26/3 Studienförderungsgesetz zitiert.
Gem. beiliegender Verordnung
gilt die Ausbildungsstätte nicht im Einzugsbereich des Wohnortes, da mein
Sohn eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt und zwar im Studentenheim in
Wien 6.,...
Ich bitte daher um Anerkennung
des Freibetrages für außergewöhnliche
Belastungen."
Beigeschlossen war eine
Ablichtung des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 494/2001, in welcher der letzte Satz
des Abs. 3 unterstrichen ist.
Mit Bericht vom 21. Juni 2006
legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist
zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
unstrittig::
Familienwohnsitz der Familie
des Bw. ist Wu.
Der 1981 geborene Sohn des Bw.
studierte während des gesamten Jahres 2005 in Wien.
Für Zwecke der
Berufsausbildung verfügt der Sohn über eine Zweitunterkunft in einem
Studentenheim in Wien.
Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung trägt der Bw.
Wu ist
von Wien weniger als 80 km, aber mehr als 25 km, nämlich
63 km (http://www.viamichelin.at)
entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Wu die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2005 gültigen Fassung:
"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige
Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale
Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die
Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den
Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen, in
dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz
die Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH
22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 28. 5. 1997,
96/13/0109).
Es wird vom Bw. auch nicht
bestritten, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wu und Wien
im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes zumutbar
ist.
Der Bw. hält jedoch
§ 2 Abs. 3 der Verordnung betreffend auswärtige
Berufsausbildung für anwendbar, da Wien vom Familienwohnsitz (weit) mehr
als 25 km entfernt ist und sein Sohn in Wien in einem Studentenheim eine
Zweitunterkunft bewohnt.
Richtig ist, dass bei
Schülern und Lehrlingen Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km als als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt wird.
Der Bw. übersieht
allerdings, dass die Verordnung hier - anders als sonst - an dieser Stelle
ausdrücklich von "Schülern und Lehrlingen" spricht. Nun sind Studenten
keine "Schüler", sodass diese Bestimmung der Verordnung nicht anwendbar ist
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 73; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
23. 7. 2004, RV/0925-W/04; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent],
24. 2. 2004, RV/0474-I/03; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent],
8. 5. 2003, RV/0496-I/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent],
21. 3. 2003, RV/1281-L/02; ausführlich UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 23.3.2005, RV/-0623-W/04).
Der Abgabengesetzgeber
differenziert durchwegs zwischen "Schülern" und "Studenten" bzw.
"Hochschülern": So sieht das Familienlastenausgleichsgesetz in seinen
§§ 30a ff verschiedenene Förderungen für einerseits
Schüler und für andererseits Lehrlinge, nicht mehr aber für
Studenten vor.
Die Differenzierung zwischen
Schülern einerseits und Studenten andererseits ist nicht unsachlich (VwGH
22. 9. 2000, 98/15/0098), zumal bei der auswärtigen
Berufsausbildung auch auf das Alter des Auszubildenden Bedacht zu nehmen ist.
Der Bw. wäre im Recht,
wenn § 2 Abs. 3 der Verordnung etwa lauten
würde:
"(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen, wenn innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnt wird (zB
Unterbringung in einem Internat).
Es ist dem Verordnungsgeber
nicht zuzusinnen, die ausdrückliche Anführung von "Schülern und
Lehrlingen" in § 2 Abs. 3 der Verordnung grundlos vorgenommen zu
haben und an anderer Stelle (etwa in § 2 Abs. 1) diese nicht zu
erwähnen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1191-W/06
- Stammnummer
- 23243
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF