Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0235-I/05
Abzugsfähigkeit von Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium (Streitjahr 2002)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-I/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18. Dezember 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielte im Streitjahr als
Fahrschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben
betrieb er ein zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führendes
Übersetzungsbüro. Im Zuge der am 5. November 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2002 machte er unter dem Titel
"Werbungskosten
Universitätsstudium" die Kosten für ein ordentliches
Universitätsstudium (Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität I) im Ausmaß von 2.110,83 € geltend, die sich wie
folgt zusammensetzten:
|
Studienbeitrag Sommersemester
2002
|
377,22 €
|
Studienbeitrag
Wintersemester 2002/03
|
377,22
€
|
Fahrtkosten
I
|
106,40
€
|
Fahrtausweis
ÖBB
|
27,25
€
|
Studia
I
|
18,00
€
|
Studia
I
|
71,50
€
|
Tyrolia
I
|
205,60
€
|
Tyrolia
I
|
51,64
€
|
Heimplatz
Studentenheim September bis Dezember 2002
|
876,00
€
|
Werbungskosten 2002
|
2.110,83 €
Am 18. Dezember 2003 erließ das Finanzamt einen
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, mit dem die geltend
gemachten Werbungskosten nicht anerkannt wurden. Begründend wurde
ausgeführt, dass Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium gemäß Rz 360 a der
"EStR 2000" (richtig wohl: LStR 2002)
erstmals für das Jahr 2004 als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 30.
Dezember 2003 fristgerecht Berufung. Eine unterschiedliche steuerliche
Behandlung der Studienbeiträge im Streitjahr 2002 und im Jahr 2004 sei
sachlich nicht gerechtfertigt. Am Charakter der Ausgaben ändere sich
nichts, weshalb eine sachliche Differenzierung nicht gerechtfertigt sei. Er sei
neben seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität I
vollzeitbeschäftigt. Die Studienergebnisse seien entsprechend der
Studienlaufzeit gut, weshalb er sein Studium im Studienjahr 2004 beenden werde.
Die geltend gemachten Ausgaben seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen,
die eine Berufsausübung ermöglichten. Das Studium der
Rechtswissenschaften ermögliche ua. auch eine Berufsausübung und
Berufsmöglichkeit im Bereich seiner Tätigkeiten. Da er nebenberuflich
als Dolmetscher tätig sei und diese Tätigkeit auch eine juristische
sei, würden die juristischen Kenntnisse seiner Berufsausbildung die
Dolmetschertätigkeit entsprechend verbessern und ihm eine
Selbständigkeit ermöglichen. Die Aufwendungen seien daher als
Fortbildungs- bzw. Ausbildungskosten abzugsfähig.
Es wurde weiters eingewendet, dass die erwähnten
Ausgaben von Studenten der Fachhochschulen steuerlich geltend gemacht und als
solche anerkannt worden seien. Er sehe darin eine ungerechtfertigte und
unsachliche Differenzierung zwischen Studenten der Fachhochschulen und Studenten
einer Universität. Er beantragte daher, die geltend gemachten Ausgaben,
insbesondere aber die Studienbeiträge als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abzugsfähigkeit von
Studiengebühren als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sei vom
Gesetzgeber erstmals mit 1. Jänner 2004 eingeführt worden. Die
angeführte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf die
Studierenden an Fachhochschulen könne nicht Gegenstand eines
erstinstanzlichen Verfahrens sein.
Am 3. März 2004 stellte der Abgabepflichtige
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den Kosten der Lebensführung
gehören auch Ausbildungskosten, die daher im Gegensatz zu den
Fortbildungskosten grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als
Werbungskosten abzugsfähig sind (VwGH 21.3.1996, 93/15/0201). Durch das
StRefG 2000 wurden mit Wirkung ab der Veranlagung 2000 die Regelungen der
§§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eingeführt, die eine
(eingeschränkte) Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten normieren.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Ergänzend bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der ab dem Veranlagungsjahr 2000 (somit auch für das Streitjahr)
geltenden Fassung StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, dass Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit sind. Aufwendungen für Nächtigungen sind
jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Für den betrieblichen Bereich findet sich eine gleich lautende Bestimmung
in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung BGBl. I Nr. 106/1999.
Der Berufungswerber betrieb im Streitjahr das Studium der
Rechtswissenschaften an der Universität I. Er versuchte, die dafür
angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt zu bekommen. Er
verkennt, dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen. Das gilt
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 letzter Satz EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, auch für
den betrieblichen Bereich. Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden; aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes sind Aufwendungen iZm einem
ordentlichen Universitätsstudium auch dann nicht als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Studium die unmittelbare Grundlage
für die Berufs- bzw. Betriebsausübung darstellt. Für den
Streitfall kann es daher dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen für das
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität I beruflich veranlasst
sind, weil etwa die nebenberufliche Tätigkeit als Dolmetscher auch eine
juristische sei und juristische Kenntnisse die Dolmetschertätigkeit
entsprechend verbesserten und ihm eine Selbständigkeit ermöglichten.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
sind aufgrund der §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch
als Fortbildungskosten seit dem Jahr 2000 nicht mehr abzugsfähig (vgl.
Doralt, EStG, 9. Lieferung, § 16 Tz 203/1 ff).
Das Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität I zählt unbestritten zu den ordentlichen
Universitätsstudien. Gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz sind ordentliche Studien die
Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die
Doktoratsstudien. Die Anlage 1
("Diplomstudien") des
Universitäts-Studiengesetzes führt in Pkt. 6 die rechts-, sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen und dabei unter Pkt. 6.8 die
"Rechtswissenschaften" an.
Zu der nach Ansicht des Berufungswerbers ungerechtfertigten
Differenzierung im Hinblick auf eine erst ab dem Jahr 2004 mögliche
Absetzbarkeit der Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium (vgl. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2003,
BGBl. I Nr. 71/2003) und zu der eingewendeten Verfassungswidrigkeit im Hinblick
auf die Studenten der Fachhochschulen wird festgehalten, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8-10/04, und mit
Erkenntnis vom 28. September 2004, G 89/04, die Worte
"oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 und BGBl. I Nr. 155/2002, als
verfassungswidrig aufgehoben hat. Das Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8-10/04,
wurde dem Bundeskanzler am 23. Juli 2004 zugestellt, die Aufhebung dieser
Wortfolge wurde am 4. August 2004 im BGBl. I Nr. 102/2004 veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf
des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Durch den
Verfassungsgerichtshof ist im gegenständlichen Fall eine Fristsetzung nicht
erfolgt, sodass die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4.
August 2004 in Kraft trat.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch
(mit Ausnahme des Anlassfalles) auf alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 ist im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Berufungsfall,
dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 nur dann nicht
anwendbar wäre, wenn es sich um einen Anlassfall handelte. Als Anlassfall
gilt nur jener Fall, anlässlich dessen
"das Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich
eingeleitet worden" war; diesem Anlassfall sind jene Fälle
gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren bzw. - wenn eine mündliche Verhandlung
unterbleibt - bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Als Anlassfall bzw. diesem
gleichzuhaltender Fall gilt nur jener Fall, der zu den bereits genannten
Zeitpunkten beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, wobei unter
"Anhängigkeit" das Einlangen der
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. deren Registrierung ebendort zu
verstehen ist (vgl. Holoubek/Lang, "Das
verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen", Wien 1998, S 182 und
184, sowie Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2004, V 6/04).
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 ist daher im Streitfall
anzuwenden. Im Übrigen ist die Abgabenbehörde aufgrund des in Art. 18
B-VG verankerten Legalitätsprinzipes dazu verhalten, ihr Verwaltungshandeln
an Hand der geltenden Gesetze zu vollziehen.
Mit dem AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wurde §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (rückwirkend ab
der Veranlagung 2003, vgl. § 124 b Z 107 EStG 1988) neu gefasst. Die
Einschränkungen der Abzugsfähigkeit für Aufwendungen iZm einer
allgemein bildenden höheren Schule sowie mit einem ordentlichen
Universitätsstudium sind in der Neufassung nicht mehr enthalten (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 Tz 1). Für das Streitjahr 2002 lässt sich daraus aber nichts
gewinnen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ordentliches UniversitätsstudiumWerbungskostenBetriebsausgabenBerufsausbildungBerufsfortbildungVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-I/05
- Stammnummer
- 20324
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF