…Jahren im Jahre 1989 de facto nicht verändert haben (die Tarifänderung 1997, 2000 sowie 2005 war rein kosmetischer Natur) kommt somit bedingt durch die kalte Progression ein um vielfach höherer Steuertarif zur Anwendung. Gemäß Wikipedia, der freien Enzyklopädie bezeichnet man unter kalter Progression: Wenn der…
…640,00) und den bis 2004 zu berücksichtigenden allgemeinen Steuerabsetzbetrag (€ 1.264,00) erzielt. Im erst für 2005 gültigen Steuertarif ist der allgemeine Absetzbetrag bereits im Berechnungsprozentsatz berücksichtigt. Für die Steuerberechnung 2005 wird daher statt des allgemeinen Absetzbetrages vom Gesetzgeber ein höheres steuerfreies Einkommen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 17. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 20. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 29. März 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…18. 12. 2002, 2002/17/0200 führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass der die steuertarifliche Einordnung der Versicherungssparte in § 6 Abs. 1 VersStG bestimmende Charakter der Versicherung durch jenes beträchtlich überwiegende Risiko bestimmt wird, welches das wirtschaftliche Schwergewicht des Leistungspaketes bildet. Im Hinblick darauf…
…bezogen haben. Das steuerpflichtige Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der im Gesetz aufgezählten Einkunftsarten nach Verlustausgleich und Berücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Der Steuertarif bemisst sich nach § 33 EStG 1988, wobei von der Tarifsteuer gemäß § 46 Abs. 1 EStG…
…und 14. Monatsgehalt ist im Einkommensteuergesetz nur für nichtselbständige Einkünfte vorgesehen." Bezüglich der Besteuerung der Arbeitslosenbezüge wird auf obige Begründung verwiesen. Der Prozentsatz der Besteuerung richtet sich nach dem Steuertarif des EStG." Hiergegen wurde am 24.7.2009 Vorlageantrag erhoben. Die Bw habe noch nie…
…darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Die berufungsgegenständliche Zahlung sei wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem allgemeinen Steuertarif der Besteuerung zu unterziehen (VwGH 19.04.2007, 2005/15/0010)…
…lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten € 55.000,-- nicht übersteige. Das zu versteuernde Einkommen 2010 habe diesen Betrag überschritten, die Aufhebung des Bescheides (und Rückforderung) des Mehrkindzuschlages erfolge daher zu Recht. Da der Steuertarif auf das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) anzuwenden sei…
…§ 102 Abs 3 EStG 1988 rechnerisch um 8.000 € erhöht. Das rechnerische Einkommen betrug daher 20.196,41 €. Sodann wurde darauf der Steuertarif gem. § 33 Abs 1 EStG angewandt. Daher wurde von diesem rechnerischen Einkommen ein Betrag von 10.000 € steuerfrei gestellt…
…§ 102 Abs 3 EStG 1988 rechnerisch um 8.000 € erhöht. Das rechnerische Einkommen betrug daher 12.662,36 €. Sodann wurde darauf der Steuertarif gem. § 33 Abs 1 EStG angewandt. Daher wurde von diesem rechnerischen Einkommen ein Betrag von 10.000 € steuerfrei gestellt…
…soweit diese Bezüge 20,00 € täglich überstiegen. Die Besteuerung entsprechend dem Steuertarif könne gemäß § 41 EStG 1988 jedoch nur beim Finanzamt erfolgen. Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte die Berufungswerberin Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufungen wurde erwogen…
…damit, der Hinzurechnungsbetrag des § 102 Abs. 3 EStG in Höhe von 8.000,00 € sei ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hätten. Die Hinzurechnung führe dazu, dass beschränkt Steuerpflichtige an der…
…auch für die Berechnung der Ermäßigung der gemäß § 37 Abs. 8 EStG gesondert zu erhebenden Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt, zu beachten. In Bezug auf die gegen den in § 97 Abs. 4 Z 2 EStG niedergelegten Anrechnungsausschluss geäußerten verfassungsrechtlichen…
…Investmentfondsgesetzes. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung…
…und verweise diesbezüglich auf die geführte Korrespondenz sowie die übermittelten Unterlagen. In der Anlage befinden sich ein Ausdruck der Homepage des BMF betreffend Steuertarif und Steuerabsetzbeträge sowie ein Ausdruck der Homepage von help.gv.at zum Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Auf help.gv.at ist diesbezüglich…
…1 EStG steht demnach im Jahr 2004 nicht zu. Der Betrag von € 92.487,44 ist demnach mit dem normalen Steuertarif gemäß § 33 EStG 1988zu versteuern. Berechnung der Überentnahmen: | | 2004 | | steuerlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärt | 188.093,43 |…
…Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG-Vertrag vorlegen". Außerdem werde angeregt, der Unabhängige Finanzsenat wolle hinsichtlich des § 6a NoVAG ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH amtswegig einleiten. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Der Steuertarif ist in § 6 sowie in § 6a NoVAG (eingeführt durch das Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl…
… 67 Abs. 2 EStG 1988 mit dem Steuertarif nach § 33 EStG 1988 zu versteuernde Bezüge ("Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug") in Höhe von 60.337,35 € sowie darauf entfallende Werbungskosten im Betrage von insgesamt 11.017,70 € ("Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag…
…der Erbschaftssteuer insgesamt überdacht und mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung anderer Vermögenswerte (im Hinblick auf die Steuerbarkeit, die Steuerbefreiungen, Freibeträge und Steuertarif) abgestimmt werden müsste, woraus sich - im Hinblick auf die im Prüfungsbeschluss vom 12. Dezember 2006 angesprochene Situation - die Notwendigkeit einer umfassenden Reform ergeben könnte." …