Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0891-L/06
"Negativsteuer" bei geringen Einkünften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0891-L/06vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 17. Mai 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 20. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog in den Jahren 2001 und 2002
lediglich eine Pension, für die auf Grund ihrer geringen Höhe keine
Lohnsteuer zu entrichten war. In seinen Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagungen für diese Jahre machte er verschiedene
Sonderausgaben geltend, außerdem beantragte er die Berücksichtigung
verschiedener Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Studium als Werbungskosten
(bzw. von ihm auch als "außergewöhnliche Belastungen" bezeichnet). Da
jedoch Lohnsteuer auch nicht einbehalten wurde, blieb die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen ohne steuerliche Auswirkung.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten
Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß Folgendes aus:
Seiner Berechnung nach ergebe die Arbeitnehmerveranlagung 2001 eine Gutschrift
von 6.410 S, 2002 eine Gutschrift von 884,22 €. Er bewohne als
Miteigentümer ein Mehrparteienwohnhaus, durch Mehrheitsbeschluss seien
teure Sanierungsmaßnahmen beschlossen worden, denen er sich nicht
widersetzen konnte. Für den Großteil der Sanierungskosten sei ein
15-jähriges Darlehen beschlossen worden, wobei Förderungen des Staates
anerkannt wurden und von jedem Miteigentümer in der Erklärung der
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden dürfen. Er könne die
Förderungskosten nur über den Steuerantrag beziehen und es gebe keine
Begründung, diese Förderkosten und andere Förderungen zu
verweigern. Die Auszahlungsverweigerung sei unzulässig. Gleiches gelte
für die in den Anträgen ausgeführten außergewöhnlichen
Belastungen und Investitionen. Seine erzwungene Frühpensionierung und die
damit verbundene Mindestpension dürfe keine Auswirkung auf
Auszahlungseinschränkungen haben. Er verlange die vollständige
Richtigstellung der Bescheide und die Auszahlung der aus den Berechnungen
resultierenden Gutschriften.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber in einem Vorlageantrag sein Begehren weiterhin aufrecht und
führte hiezu aus: Er sei aufgrund unverschuldeter schwerer gesundheitlicher
Probleme seit 1985 in Frühpension und erhalte seitdem eine Pension unter
dem Existenzminimum. Durch frühere Ersparnisse und eine kleine Erbschaft
hätte er Anschaffungen tätigen können, die nach dem Steuerrecht
abschreibungsfähig seien. Unter anderem sei er im Besitz einer kleinen
Eigentumswohnung, das Gebäude sei generalsaniert worden und hiefür
Kredite aufgenommen worden. Für die Sanierungsmaßnahmen seien
steuerliche Erleichterungen bzw. Abschreibmöglichkeiten zugesichert worden.
Aufgrund seiner Einkommensbezüge ergebe sich bei seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung eine Negativsteuer, wobei er um Genehmigung und
Erstattung derselben ersuche.
Auch in einem weiteren Schreiben vertrat der
Berufungswerber die Ansicht, dass sich bei seinen Arbeitnehmerveranlagungen eine
"Negativsteuer" ergeben würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 EStG 1988 sind bestimmte in
dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählte Ausgaben bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Sonderausgaben sind
nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abzuziehen und vermindern auf diese Weise das Einkommen, das der Einkommensteuer
zugrunde zu legen ist.
Für Werbungskosten gilt Folgendes: Nach § 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten verringern somit die
Einkünfte und bewirken dadurch in der Folge ebenso wie die Sonderausgaben
eine Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens eines bestimmten Jahres.
Vom steuerpflichtigen Einkommen ist nach den Regeln des
§ 33 EStG 1988 die Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer zu
ermitteln. Wurde im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn mehr Einkommensteuer
einbehalten, als sich nach dieser Berechnung ergibt, kann dieser Betrag in Form
einer Gutschrift an den Steuerpflichtigen ausbezahlt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der geringen
Höhe der Einkünfte des Berufungswerbers bereits von vornherein keine
Einkommensteuer einbehalten. Die geltend gemachten Sonderausgaben (oder auch
allfällige Werbungskosten) konnten nur die Höhe des steuerpflichtigen
Einkommens weiterhin verringern, wodurch sich wiederum nur eine Steuerbelastung
von 0 S bzw. 0 € ergeben konnte. Bei dieser Sachlage kann sich
naturgemäß eine Rückzahlung von Einkommensteuer nicht ergeben.
Eine "Negativsteuer", wie dies der Berufungswerber in
seinen Ausführungen vermeint, kann sich bei geringen Einkünften nur in
bestimmten Fällen ergeben, nämlich dann wenn dem Steuerpflichtigen
bestimmte Absetzbeträge zustehen (Alleinverdiener- bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrag), in Höhe dieser Absetzbeträge. Dieser
Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Den Berufungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 11.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0891-L/06
- Stammnummer
- 27798
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF