Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0164-S/08
Steuertarif und kalte Progression
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-S/08vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. März 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. Februar 2008 betreffend
Einkommensteuer 2005 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Steuerberater und erzielt aus
seiner Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Der Bw übermittelte seine
Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005 am
01. Juni 2007. Am 7. Februar 2008 erließ das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid.
Das Einkommen wurde für das betreffende Jahr mit
€ 50.290,28 festgestellt. Aufgrund von ausländischen Einkünften
von € 3.600,00 wurde die Bemessungsgrundlage auf € 53.890,28
erhöht, wodurch sich unter Anwendung der Berechnungsformel des § 33
(1) EStG ein Durchschnittssteuersatz von 34,38 % errechnete. Durch Anwendung der
Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt für die ausländischen
Einkünfte wurde dieser Durchschnittsteuersatz nur auf die inländischen
Einkünfte von € 50.290,28 angewendet. Daraus errechnete sich eine
Einkommensteuer von € 17.289,80. Aufgrund einer bis dahin festgesetzten
Einkommensteuer von € 4.265,34 ergab sich für den Bw eine
Abgabennachforderung von € 13.024,46.
Mit gleichem Datum erging ein Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2005. Von der Nachforderung
(Differenzbetrag) wurden Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO im Gesamtbetrag von € 883,12
festgesetzt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid und den
"dazugehörigen" Bescheid über
die Festsetzung der Anspruchszinsen brachte der Bw fristgerecht Berufung ein und
begründete dies wie folgt:
"
Laut Einkommensteuerbescheid 2005 kommen die
Steuersätze gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 bei der Ermittlung der
Einkommensteuer zur Anwendung. Da sich diese Steuersätze seit ihrer
Einführung von rund 20 Jahren im Jahre 1989 de facto nicht verändert
haben (die Tarifänderung 1997, 2000 sowie 2005 war rein kosmetischer Natur)
kommt somit bedingt durch die kalte Progression ein um vielfach höherer
Steuertarif zur Anwendung.
Gemäß
Wikipedia, der freien Enzyklopädie bezeichnet man unter kalter
Progression:
Wenn der
Einkommensteuertarif nicht kontinuierlich angepasst wird, führt eine
inflationsausgleichende Einkommensteuersteigerung wegen des progressiv
verlaufenden Einkommensteuertarifs zu einem höheren Steuersatz und damit zu
einer größeren Steuerbelastung obwohl das Nettorealeinkommen gleich
bleibt.
Das kann vom Gesetzgeber
her nicht gewollt sein und somit ist die Nichtanpassung der
Einkommensteuerklassen nach oben verfassungswidrig und es gehören so wie in
unserem Nachbarland der Schweiz rechtliche Bindungen an den Gesetzgeber
erstellt, welche einen periodischen Ausgleich der kalten Progression automatisch
vorsehen. (Art. 128 Abs. 3 BV, Art. 39 DBG). Sobald die kumulierte Teuerung
über 7 Prozent über dem letzten Stand liegt, muss der Steuertarif
automatisch angepasst werden, ohne jedes Jahr eine Steuerreform durchführen
zu müssen.
Laut meiner Berechnung
muss der Steuersatz, welcher 2005 zur Anwendung kommt, wie folgt angepasst
werden.
Da die Teuerungsrate seit
1989 bis 2005 ca. 85 % (Quelle VPI 1986) betrug (in Wahrheit natürlich viel
mehr, da die Werte des statistischen Zentralamtes die wahren wirtschaftlichen
Preissteigerungen aus politischen Gründen nicht annähernd
widerspiegeln, sowie durch die Euroumstellung im Jahr 2001 eine zusätzlich
37 % ige Steigerung dazukam da seit dieser Zeit ÖS 100,00 gleich 10 Euro
sind) hat der Steuersatz damit die Steuerlast konstant bleibt wie folgt
ausgesehen:
|
Steuertarif
1989
|
Steuertarif 1989 nach
Berücksichtigung der Kalten Progression
|
Bis 50 Tsd ÖS
10%
|
bis 92,5 Tsd ÖS 10
% (€ 6.722)
|
Weitere 100 Tsd ÖS
22 %
|
weitere 185 Tsd ÖS
22 % (€ 13.444)
|
Weitere 150 Tsd ÖS
32 %
|
weitere 277,5 Tsd
ÖS 32 % (€ 20.167)
|
Weitere 400 Tsd ÖS
42 %
|
weiter 740 Tsd ÖS
42 % (€ 53.778)
|
Darüber 50
%
|
Darüber 50
%
Das ergibt in meinem
Fall:
Bei einem Einkommen von
€ 53.890,00 folgende Steuer:
672,00 für die
ersten € 6.722
2.958,00 für die
weiteren € 13.444
6.453,00 für die
weiteren € 20.167
5.694 für die
letzten € 13.557
ergibt € 15.777,00
und somit einen Durchschnittssteuersatz von 29,27 bezogen auf
€ 50.290,28 und somit eine Einkommensteuer von
€ 14.718,00. "
Abschließend ersuchte der Bw um Änderung der
Steuersätze für 2005 um die kalte Progression nicht schlagend werden
zu lassen und dahingehende Änderung der Steuerberechnung laut seinen
Berechnungen.
Das Finanzamt legte die Berufung und den
diesbezüglichen Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Berufungsentscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom
18. März 2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat die beiden
Rechtssachen (Einkommensteuer und Anspruchszinsen) im Hinblick auf den
persönlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer gemeinsamen Entscheidung
verbunden.
A) Einkommensteuer 2005
Strittig ist im folgenden Fall die Höhe des auf das
erzielte Einkommen anzuwendenden Steuersatzes für das Veranlagungsjahr
2005. Der Bw beruft sich auf die "kalte Progression" und das Versäumnis des
Gesetzgebers die Steuersätze entsprechend der Inflation anzugleichen,
wodurch es seiner Meinung nach zu einer Änderung des Steuersatzes für
das betreffende Jahr kommen müsse.
§ 33 (Steuersätze und Steuerabsetzbeträge)
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet - auszugsweise - wie folgt:
" (1) Die Einkommensteuer
beträgt jährlich:
|
"
Bei einem Einkommen von
|
Einkommensteuer
|
Steuersatz
|
10.000 Euro und
darunter
|
0
Euro
|
0
%
|
25.000
Euro
|
5.750
Euro
|
23
%
|
51.000
Euro
|
17.085
Euro
|
33,5
%
Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die
Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
|
Einkommen
|
Einkommensteuer in
Euro
|
über 10.000 Euro
bis 25.000 Euro
|
(Einkommen - 10.000) x 5.750
/ 15.000
|
über 25.000 Euro
bis 51.000 Euro
|
(Einkommen - 25.000) x 11.335
/ 26.000 + 5.750
|
über 51.000 Euro
|
(Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085
(2) Von dem sich nach
Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6
abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs.
4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit
nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum
laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte
entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.
....................................................
"
Diese Steuersätze wurden vom Finanzamt für die
Festsetzung der Einkommensteuer 2005 gesetzeskonform angewendet.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
B) Anspruchszinsen 2005
Die Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
nach § 205 Abs. 1 erster Satz BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2005 liegt die im Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesene
Nachforderung in Höhe von € 13.024,46 zugrunde. Aus der
Berufungsschrift ist ableitbar, dass der Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2005 lediglich mit der Begründung bekämpft wird, dass
der zugrunde liegende Abgabenbescheid rechtswidrig sei.
Dazu ist generell festzuhalten, dass der
Anspruchszinsenbescheid an den Stammabgabenbescheid - hier den
Einkommensteuerbescheid 2005 - gebunden ist. Erweist sich dieser
nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben,
so wird ein neuer, an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener
Anspruchszinsenbescheid erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen
Anspruchszinsenbescheides (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung
des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wegen der genannten
Bindung ist der Anspruchszinsenbescheid auch nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit
der Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei
inhaltlich rechtswidrig. (vgl. Ritz,
BAO³, § 205 Tz 32 ff).
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
31. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-S/08
- Stammnummer
- 36026
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF