Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0552-S/02
Berechnung der Einkommensteuer für Arbeitnehmer im Jahr 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-S/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Berechnung der Einkommensteuer eines Arbeitnehmers, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, ist für das Jahr 2000 der allgemeine Steuerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 und § 33 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 zu bemessen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Einkommensteuer für
das Jahr 2000 vom 29. März 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der BW war im Jahr 2000 beim Land Salzburg beschäftigt
und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehegattin
bezog im Jahr 2000 keine Einkünfte.
Mit 31. Jänner 2001 beantragte der BW die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 und machte
dort verschiedene Beträge als Sonderausgaben geltend.
Auf Basis des vom Dienstgeber übermittelten
Lohnzettels wurde vom FA mit Datum 29. März 2001 der
Einkommensteuerbescheid für 2000 erlassen.
Dabei wurden die beantragten Sonderausgaben im Rahmen der
gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge berücksichtigt und von dem
so ermittelten Einkommen von S 405.718,00 die Einkommensteuer mit
S 102.964,70 (davon entfallend S 99.065,00 auf die laufenden
Bezüge, S 3.899,70 entfallend auf die sonstigen Bezüge)
ermittelt. Nach Gegenüberstellung mit der vom Dienstgeber abgezogenen
Lohnsteuer von S 112.054,00 wurde eine Gutschrift von S 9.090,00
ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW mit Schreiben vom
10. April 2001 fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass sich laut dem Steuerbuch 2000 des BMF Seite 13, Tabelle
rechts unten bei einem Einkommen von S 400.000,00 eine Einkommensteuer von
S 101.500,00 ergäbe. Dabei sei der allgemeine Absetzbetrag bereits
berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages von S 5.000,00, des des
Verkehrsabsetzbetrages von S 4.000,00 und des Arbeitnehmerabsetzbetrages
von S 1.500,00 ergäbe sich eine Steuer von S 91.000,00. Nehme man
der Einfachheit halber an, dass der S 400.000,00 übersteigende Teil
des Einkommens vollständig der Steuer zum Opfer falle, ergäbe sich
daraus eine Steuer von S 96.718,00 und nicht der laut Bescheid ausgewiesene
Betrag von S 99.065,00. Daher könne die Steuerberechnung lt. Bescheid
nicht korrekt sein.
Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
8. August 2001 als unbegründet ab. Die Steuerberechnung werde
durch ein in die EDV eingespeichertes Programm durchgeführt, dass die
Steuerberechnung automatisch durchführe. Das Finanzamt habe lediglich den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu indizieren. Dies sei ebenso erfolgt wie die
Berücksichtigung der Sonderausgaben. Daher könne keine Unrichtigkeit
der Steuerberechnung festgestellt werden.
Nach Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung stellte der
BW fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich im
Wesentlichen aus den unstrittigen Angaben des BW in seinem Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 sowie dem
durch das FA erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die im oben
angeführten Bescheid durchgeführte Einkommensteuerberechnung für
das Jahr 2000 korrekt, dh nach den Bestimmungen des
§ 33 EStG 1988, erfolgt ist. Es kann nach Ansicht des UFS
dahingestellt bleiben, ob die in einem Steuerbuch des BMF dargestellte
Einkommensteuerbelastung dem Gesetz entspricht oder der BW möglicherweise
einem Irrtum bei der Zuordnung seines Einkommens unterlegen ist.
Die Berechnung der Einkommensteuer eines Arbeitnehmers
erfolgt zunächst nach § 33 Abs.1 EStG 1988. Die
Einkommensteuer beträgt bei einem nach
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 gerundeten Einkommen von
S 405.700,00:
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0% für die ersten 50.000,00
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0,00
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21% für die weiteren 50.000,00
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10.500,00
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31% für die weiteren 200.000,00
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62.000,00
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41% für die restlichen 105.700,00
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43.337,00
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Die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge beträgt
daher
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115.837,00
In der Folge ist gemäß
§33 Abs. 3 EStG 1988 der allgemeine Steuerabsetzbetrag
zu berücksichtigen. Dieser betrug im Jahr 2000 S 12.200,00 und
verminderte sich gemäß
§ 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nach
Maßgabe des Einkommens für Arbeitnehmer mit
Alleinverdienerabsetzbetrag folgendermaßen
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von S 85.000,00 bis S 100.000,00 um
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-5.300,00
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von S 100.000,00 bis S 115.000,00 um
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+1.800,00
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von S 115.000,00 bis S 136.500,00 um
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+6.650,00
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von S 136.500,00 bis S 150.000,00 um
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-1.750,00
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von S 150.000,00 bis S 155.500,00 um
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-1.800,00
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von S 155.500,00 bis S 200.000,00 um
|
-400,00
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|
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gesamte Kürzung bei einem Einkommen bis
S 200.000,00 daher
|
-800,00
Für alle Steuerpflichtigen (dh unabhängig davon
ob ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer vorliegt, ob ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht oder nicht) mit einem Einkommen über
S 200.000,00 vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 3 Z 5 EStG 1988
gleichmäßig einschleifend
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von S 200.000,00 bis S 250.000,00 um
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-2.000,00
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von S 250.000,00 bis S 400.000,00 um
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-2.900,00
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von S 400.000,00 bis S 500.000,00 um
|
-4.000,00
Bei einem Einkommen von S 405.700,00 wird somit der
Teil des allgemeinen Steuerabsetzbetrages zwischen S 400.000,00 und
S 500.000,00 gleichmäßig eingeschliffen. Dies bedeutet, dass der
allgemeine Steuerabsetzbetrag je S 100,00 des S 400.000,00
übersteigenden Einkommens um S 4,00 vermindert wird. Bei dem oben
angeführten Einkommen wird somit der allgemeine Steuerabsetzbetrag für
das S 400.000,00 übersteigende Einkommen von S 5.700,00 um
S 228,00 gekürzt. Insgesamt beträgt die Kürzung des
Allgemeinen Steuerabsetzbetrages somit S 5.928,00. Bei diesem Einkommen
steht dem BW somit nach den Bestimmungen des
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von S 6.272,00 zu.
Der allgemeine Steuerabsetzbetrag wurde dem BW in dieser
Höhe aber ebenso bereits im Erstbescheid gewährt, wie der
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von S 5.000,00 gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, der
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von S 4.000,00 gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 sowie der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von S 1.500,00 gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988.
Bei dem unstrittigen Einkommen des Berufungswerbers von
S 405.700,00 resultiert bei Berücksichtigung der oben dargestellten
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge und der zu berücksichtigenden
Steuerabsetzbeträge somit eine Steuerbelastung von S 99.065,00
für die laufenden Bezüge. Dieser Betrag ist ident mit dem im
Erstbescheid festgestellten Steuerbetrag.
Der UFS kann bei der Steuerberechnung keinen Verstoß
gegen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes erkennen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
17. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-S/02
- Stammnummer
- 3217
- Gültig
- 17.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF