Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0950-W/06
Ein steuerfreies Grundeinkommen in Höhe von € 10.000,00 ist erst im Tarif für 2005 vorgesehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0950-W/06vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom 12. Dezember 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vertreten durch AR Karl AMRING, vom 16. November 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) bezog im Jahr 2004 teilweise
gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 2
Dienstgebern und wurde erklärungsgemäß veranlagt. Gegen den
Einkommensteuerbescheid erhob er mit folgender Begründung
Berufung:
"Zitat Amtshelfer 'www.help.gv.at/': Ein bestimmtes
Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jedem unbeschränkt
Steuepflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt
jährlich mindestens: Basiseinkommen für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen 2004 EUR 10.000,00."
Daraus ergibt sich, dass Steuern erst für den das
Basiseinkommen übersteigenden Betrag zu berechnen sind. Dies wurde bei mir
jedoch nicht berücksichtigt."
Das Finanzamt gab der Berufung - nach einer
zwischenzeitig erfolgten Urgenz des Bw. - mittels Berufungsvorentscheidung keine
Folge:
"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist die steuerpflichtige Person zu veranlagen, wenn u.a. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind.
Im ggst. Falle wurden im Kalenderjahr 2004 gleichzeitig von
zwei verschiedenen Dienstgebern Bezüge ausbezahlt. Jeder einzelne Bezug
liegt unter dem Betrag, von dem Lohnsteuer einbehalten wird. Durch die
Zusammenrechnung im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung werden die Bezüge
so besteuert, als wären sie nur von einem Dienstgeber ausbezahlt worden.
Durch diese Tatsache erfolgt die Besteuerung des Jahreseinkommens, die sich
ergebende Einkommensteuer wird durch die Absetzbeträge - wie im
Einkommensteuerbescheid ausgewiesen - vermindert. Die Arbeitnehmerveranlagung
wurde den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechend
durchgeführt und es war spruchgemäß zu
entscheiden."
Der Bw. erhob auch gegen die Berufungsvorentscheidung
Einspruch.
"Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 und die damit verbundene
Berufungsvorentscheidung und beantrage die Entscheidung über meine Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründung:
"Zitat Amtshelfer zum Thema Einkommensteuer,
'www.help.gv.at/Content.Node/80/Seite.800210.html':
Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei
jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie
Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens: Basiseinkommen für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 2004 EUR 10.000.-.
Daraus ergibt sich, dass Steuern erst für den das
Basiseinkommen übersteigenden Betrag zu berechnen sind, also den Betrag
über 10.000-. Diese gesetzliche Regelung wurde bei mir jedoch nicht
berücksichtigt. Denn wie aus dem Einkommensteuerbescheid eindeutig
hervorgeht, haben Sie mir die Steuer für mein Einkommen von 14.701,78
berechnet und nicht für die das steuerfreie Einkommen übersteigenden
4.701,78.
Ich erachte es für sinnfrei, wenn Sie auf meine
Berufung antworten, dass ich gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen habe, denn dagegen habe ich nicht berufen, sondern gegen
die Nichtberücksichtigung des steuerfreien Basiseinkommens."
Das Finanzamt wertete die Eingabe als Vorlageantrag und
legte sie dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist somit nicht die Höhe des
steuerpflichtigen Einkommens, sondern die Berechnung der Einkommensteuer als
solche. Der Bw. weist für seinen Rechtsstandpunkt, wonach Teile des
Einkommens bis € 10.000,00 steuerfrei zu bleiben haben, auf Aussagen
im sog. Amtshelfer ("www.help.gv.at") hin. Tatsächlich finden sich an der
vom Bw. zitierten Seite Aussagen über ein steuerfreies Einkommen in
Höhe von € 10.000,00 für ArbeitnehmerInnen.
Das vom Amtshelfer genannte Ergebnis wird für 2004 in
etwa durch das niedrigere steuerfreie Grundeinkommen (€ 3.640,00) und
den bis 2004 zu berücksichtigenden allgemeinen Steuerabsetzbetrag
(€ 1.264,00) erzielt. Im erst für 2005 gültigen Steuertarif
ist der allgemeine Absetzbetrag bereits im Berechnungsprozentsatz
berücksichtigt. Für die Steuerberechnung 2005 wird daher statt des
allgemeinen Absetzbetrages vom Gesetzgeber ein höheres steuerfreies
Einkommen, nämlich die vom Bw. genannten € 10.000,00
festgelegt.
Vom Finanzamt waren im Rahmen der Veranlagung der
Einkünfte (=Löhne) die für
2004 gesetzlich festgelegten
Tarifbestimmungen (§ 33 EStG 1988) heranzuziehen. Diese
Tarifstufen können nicht nur dem angefochtenen Bescheid, sondern auch der
vom Bw. genannten Internetseite unter dem Kapitel "Berechnung der
Einkommensteuer, Tarifstufen für 2004", entnommen werden.
Ein im Zug der Steuerberechnung steuerfrei zu belassendes
Einkommen in Höhe von € 10.000,00 ist erst für die
Veranlagung des Jahres 2005 gesetzlich vorgesehen (vergleiche § 124b
Z. 98 EStG 1988).
Da die Berechnung der Einkommensteuer
gesetzmäßig erfolgte, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0950-W/06
- Stammnummer
- 22470
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF