…Nr. 11/1993 idF BGBl. Nr. 818/1993), führten jedoch im Rahmen der Steueramnestie zu keiner Nachbelastung mit Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Vermögensteuer. 3. Nach § 4 Abs. 5 Endbesteuerungsgesetz (idF BGBl. Nr. 818/1993) war die Steueramnestie für die Jahre vor 1994 dann ausgeschlossen, wenn der…
…keine größeren Aufwendungen gehabt, wodurch er sich daher immer wieder Teile seines Einkommens ersparen habe können. Im Jahr 1989 war von der ab 1. Jänner 1993 geltenden Steueramnestie natürlich noch keine Rede, sodass er damals wie jeder andere Steuerpflichtige auch versucht habe, allfällige Beweise der…
…Steueramnestie auf Grund der Bestimmungen des Endbesteuerungsgesetzes (hinsichtlich Einkommensteuer 1989 und 1991, Vermögensteuer z. 1.1.1991-1992) Der Bw. weist in seiner Berufung darauf hin, dass die Bestimmungen des Endbesteuerungsgesetzes (BGBl. 11/1993) dem Ansatz der zusätzlichen Kapitaleinkünfte im Jahr 1989 auf Grund der…
…Punkt 5. 2.) nebst dessen Verzinsung Erhebungen im Zuge der Außenprüfung hinsichtlich möglicher Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit c Endbesteuerungsgesetz BGBL 11/1993, nicht erfolgten, unterlägen diese nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Steueramnestie gem. Abschnitt II (§ 4 Abs. 5…
…von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts (Endbesteuerungsgesetz), BGBl 11/1993 idF BGBl 818/1993 und 201/1996 § 1. (1) Es…
…818/1993 und 201/1996, hinweg. Gemäß § 4 Abs. 5 des Endbesteuerungsgesetzes seien für die Jahre vor 1994 Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c bis f weder bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie…
…A-Bank erfolgt. 1992 und 1993 habe für diese Kapitalerträge die Verpflichtung zur Endbesteuerung und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle bestanden. Für diese Jahre sei daher auch die Steueramnestie wirksam geworden. Darüber hinaus seien ihm die Zinsen auch nicht zugeflossen, da der Bankangestellte…
…ATS nicht der Besteuerung unterzogen hat und sich darüber hinaus im Beobachtungszeitraum (1993) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht steuerehrlich verhalten hat (vgl. Tz 28 Punkt 2 lit c), weshalb der Anspruch auf Steueramnestie für die Vorjahre verwirkt wurde. Damit gilt die Abgabenhinterziehung in objektiver…
…Hinsicht keine Rolle spiele, wem die ausgeschütteten Beträge letztlich zugeordnet werden. Diese Beträge würden auch auf Grund des Endbesteuerungsgesetzes 1993 und der damit einhergehenden Steueramnestie auf Gesellschafterebene zu keiner weiteren Besteuerung führen. Es könne auch nicht die Aufgabe der Betriebsprüfung sein, eventuell bestehende zivilrechtliche Regressansprüche…
…Begründend hat der Bf. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Warentransportes, die Verjährung des Abgabenanspruches, die Unzuständigkeit Österreichs zur Abgabenerhebung und die Bezahlung der Abgabenschuld in Italien im Rahmen einer Steueramnestie, eingewendet. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 hat der Bf. durch seinen Vertreter die Anträge…
…Einführung der Endbesteuerung durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz (BGBl. 1993/11: Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung…
…VwGH vom 12.7.1990, 89/16/0069, vom 19.10.1991, 90/13/0007 und vom 21.7.1993, 91/13/0119). Das Vorliegen einer bloß "virtuellen Doppelbesteuerung" reicht aber nicht aus, um auf der Grundlage des § 48 BAO eine Steuerentlastungsmaßnahme nach dem Ermessen…
…VwGH vom 12.7.1990, 89/16/0069, vom 19.10.1991, 90/13/0007 und vom 21.7.1993, 91/13/0119). Das Vorliegen einer bloß "virtuellen Doppelbesteuerung" reicht aber nicht aus, um auf der Grundlage des § 48 BAO eine Steuerentlastungsmaßnahme nach dem Ermessen…
…Mayer Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Körperschaftsteuer 1989 bis 1992 vom 16. Mai 1994 und 1993 bis 1996 vom 1. Februar 1999 und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1989 bis 1992 vom 16. Mai 1994 entschieden: (1) Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid…
…und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 1993 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Bw ist selbständiger Zivilingenieur. Strittig ist, ob der…
…wann demnach die "Akontozahlungen" in eine Darlehensforderung umgewandelt worden seien. Vor allem kann dem Schreiben eine rückwirkende Vertragsauflösung erst zu Beginn des Jahres 1993 nicht entnommen werden. Die Bestätigung lässt sogar den Schluss zu, dass zwar ursprünglich - nach Erstellung des EDV-Konzeptes durch die D…
…Erkenntnisses wie folgt entnommen: Die berufende KEG ist Rechtsnachfolgerin der mit 31.12.1995 umgewandelten E GmbH. Im Rahmen einer die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die von der E GmbH geführten Bücher und Aufzeichnungen formelle und materielle Mängel aufweisen…
…nur im Ausmaß von 20 % möglich. | Investitionsfreibetrag "Gebäude" | HB | PB | +/- Erfolg | 31. Dezember 1993 | 2,846.147,00 S | 1,897.431,00 S | 948.716,00 S | = 31. Dezember 1994 | | |  …
…Burkert & Co., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 und 1993 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
…vorliege, ist in diesem Punkt stattzugeben. - Zahlung R. R. Zahlungen an R. R. per 1993 über gesamt S 220.000,- wurden als nicht betrieblich veranlasst neutralisiert, nachdem zum 31.12.1992 weder eine Verbindlichkeit an R. R. noch eine Forderung an den Geldempfänger B…