Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1144-L/04
Berechnung der Einkommensteuer bei Einkünften mit halbem Durchschnittsteuersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1144-L/04vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
10. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. August
2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Richter. Er wurde mit dem Bescheid
datiert vom 12. August 2004 zur Einkommensteuer 2003 veranlagt. Dabei
wurden € 33.092,00 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
angesetzt, was gemeinsam mit den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit einen Gesamtbetrag der Einkünfte von € 90.471,89 ergab.
Von diesen wurden € 5.860,00 an Sonderausgaben abgezogen, was zu einem
Einkommen von € 84.611,89 führt.
Als Tarifsteuer wurden € 34.056,25 errechnet und
von diesem Betrag € 306,00 Unterhaltsabsetzbetrag, € 291,00
Verkehrsabsetzbetrag und € 54,00 an Arbeitnehmerabsetzbetrag
abgezogen, was € 33.405,25 ergibt. Diese Summe entspricht 39,48% der
€ 84.611,89 der Bemessungsgrundlage.
Da der Berufungswerber in seiner
Einkommensteuererklärung beantragt hatte, € 33.092,00, welche vom
Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert wurden, der
begünstigten Besteuerung gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG
1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zu unterwerfen, wurde der
errechnete Durchschnittsteuersatz von 39,48% auf € 51.519,89
(€ 20.340,05) und auf die weiteren € 33.092,00 der halbe
Durchschnittsteuersatz von 19,74% (€ 6.532,36) angewendet.
Zuzüglich der auf die sonstigen Bezüge wie den
13. und 14. Monatsgehalt nach Abzug der darauf entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge und des Freibetrages von € 620,00
(€ 555,77) errechnet sich daraus eine Einkommensteuer von
€ 27.428,18.
Von dieser wurde die anrechenbare Lohnsteuer von
€ 21.080,60 in Abzug gebracht und die festgesetzt Einkommensteuer mit
€ 6.347,58 beziffert. Für die bisher festgesetzte Einkommensteuer
wurden € 0,00, für die entrichteten Anzahlungen
€ -9.000,00 angegeben und eine Abgabengutschrift von
€ 2.652,42 ausgewiesen.
In der gegen den genannten Einkommensteuerbescheid 2003
datiert vom 12. August 2004 gerichteten Berufung vom 9. September 2004
brachte der Berufungswerber unter anderem vor, dass der dort aufgenommene Passus
"Bisher war vorgeschrieben" unrichtig
sei, da er bis zum Jahr 2003 nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit gehabt habe und die von vorausbezahlten € 9.000,00
freiwillig bezahlt habe. Er sei der Ansicht, dass die der Vorauszahlung zu
Grunde liegenden Einkünfte von € 33.092,00 solche aus einer
Beteiligungsveräußerung seien. Nicht die Höhe der Berechnung
betreffende Bemerkungen des Finanzamtes zur Höhe seiner Werbungskosten und
den damit zusammenhängenden Hinweis auf mögliche finanzstrafrechtliche
Folgen, für den Fall, dass der Berufungswerber in Zukunft nicht der
Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz folgen sollte, halte er
für deplaziert.
Den Ausführungen zur Höhe der Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit folgte der
Hinweis, dass für den Berufungswerber die Bemessung der Steuer für die
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit einem
einheitlichen Durchschnittsteuersatz von 39,48% nicht nachvollziehbar sei. Er
gehe vielmehr davon aus, dass sein Einkommen entsprechend dem Tarif zu
versteuern sei. Er habe versucht seine Steuern mit Hilfe des auf der Homepage
des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten
Berechnungsprogrammes zu ermitteln. Dies sei ihm aber nicht gelungen, da dieses
Programm nicht ausreichend benutzerfreundlich sei. Er errechne daher die
Einkommensteuer aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit unter Abzug
des Unterhaltsabsetzbetrages mit € 17.180,00. Er stelle daher den
Antrag sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit möge mit
€ 51.469,35, die darauf entfallende Einkommensteuer mit
€ 17.180,00 festgesetzt werden, sodass sich unter Bedachtnahme auf die
Überzahlung bei den Einkünften aus der Veräußerung einer
Beteiligung von € 2.652,42 und "in
Folge mit € 21.080,60 einbehaltender Lohnsteuer von
€ 3.900,00 ein Gesamtguthaben € 6.552,42 ergibt" und
dessen Rückzahlung angeordnet werde.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom
28. September 2004 wurde das Begehren des Berufungswerbers abgewiesen. Es
wurde die Berechnung der Werbungskosten des Berufungswerbers aufgegliedert und
hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer 2003 ausgeführt, dass, wenn
im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein
Durchschnittsteuersatz anzuwenden ist, dieser nach dem Abzug der
Absetzbeträge zu ermitteln ist. Diese seien nach der Anwendung des
Durchschnittsteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (§ 33 Abs. 10
EStG 1988). Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung
bestehe vor allem in Fällen bei denen der Hälftesteuersatz
gemäß
§ 37 EStG 1988 anzuwenden sei. Die Einkommensteuer
sei daher wie dargestellt zu berechnen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Oktober 2004 erklärte der
Berufungswerber hinsichtlich der Werbungskosten die Berufung
zurückzuziehen. Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer selbst, den
nunmehr einzigen Berufungspunkt halte er seinen bisherigen Berufungsantrag
aufrecht.
Es könne als unstrittig unterstellt werden, dass die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie dies auch in allen
Vorjahren praktiziert worden sei, nach dem normalen Steuertarif des
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 alter Fassung zu versteuern seien. Er teile
die Ansicht, dass die Einkünfte von € 33.092,00 aus der
Beteiligungsveräußerung nach § 37 EStG 1988 mit der
Hälfte des Durchschnittsteuersatzes und der mit € 6.532,36 zu
versteuern seien.
Einziger Streitpunkt sei, warum die Einkünfte des
Berufungswerbers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 51.519,89 wegen der Einkünfte aus der
Beteiligungsveräußerung nun anders als nach § 33
Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern wären. Die Ausnahmebestimmung des
§ 37 betreffe nur die dort genannten Einkünfte. Eine
Ausnahmebestimmung zu § 33 Abs. 1 EStG 1988, wonach die
Einkünfte des Berufungswerbers aus nichtselbständiger Tätigkeit
nunmehr mit dem auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz
von 39,48% zu versteuern seien, werde auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
genannt. § 37 Abs. 1 EStG normiere keinen Steuersatz für
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern nur das
Berechnungsmodell für die auf die begünstigten Einkünfte
entfallende Steuer. Die vom Finanzamt vorgenommene, vom Berufungswerber
bekämpfte Vorgangsweise würde die Begünstigung des § 37
EStG 1988 wieder unterlaufen.
Mit dem an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gerichteten Schreiben vom 16. November 2006 bekräftigte der
Berufungswerber seine Ansicht, dass die nach § 3 EStG 1988 zu Recht
erfolgte Besteuerung jenes Teils seiner Einkünfte, welcher aus der
Veräußerung eines 1987 anlässlich der Gründung erworbenen
Anteiles an einer GmbH keine Auswirkung auf die Tarifbesteuerung seiner
Einkünfte als Justizbediensteter haben könne. Die von ihm
bekämpfte Vorgangsweise würde im Ergebnis dazu führen, dass die
Steuerbegünstigung für die aus der Veräußerung des Anteiles
an der GmbH erzielten Einkünfte zu einem erheblichen Teil wieder verloren
ginge, was dem Sinn eines für bestimmte Einkünfte gewährten
Steuersatzes widersprechen würde. In diesem Zusammenhang verweise der
Berufungswerber zur Illustration auf die Bestimmungen der §§ 93
ff EStG 1988, wo unter anderem für Gewinnausschüttungen ein Steuersatz
von 25% normiert werde, mit welchem derartige Erträge als endbesteuert
gelten würden und keinerlei Auswirkungen auf sonstige Einkunftsarten haben
und daher gänzlich unberücksichtigt bleiben würden.
Dementsprechend könne auch in dem Fall, dass Gewinne nicht
ausgeschüttet würden, sondern zur Stärkung einer GmbH in dieser
verbleiben und sich erst im Falle der Veräußerung des Anteils
kaufpreiserhöhend auswirken würden, es keine rechtliche Auswirkungen
auf andere Einkommensteile geben.
Beigelegt war diesem Schreiben ein Auskunftsersuchen des
Berufungswerbers an den Bürgerservice des Bundesministeriums für
Finanzen vom 7. November 2006 mit der Fragestellung:
"Ändert sich für nach § 33
EStG 1988 zu versteuernde Einkünfte etwas, wenn zusätzlich einmalig
nach § 37 Abs. 1 und 4 EStG 1988 zu versteuernde
Einkünfte hinzukommen? Gibt es dazu Literatur oder Judikatur?" und
die Antwort vom gleichen Tag: "§ 33
EStG 1988 regelt die Tarifsteuer, § 37 EStG 1988 die
Progressionsermäßigung. Der Steuersatz ermäßigt sich
für bestimmte im § 37 Abs. 1 EStG 1988 angeführte
Einkünfte um die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittsteuersatzes. Auf die Versteuerung der Einkünfte, die
gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 versteuert werden, hat die
Anwendung der Tarifbegünstigung keine Auswirkung. Die angeführten
Bestimmungen sind in den §§ 33 und 37 EStG 1988 geregelt. Weitere
Hinweise finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien unter den Randzahlen 7301
ff."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berechnung der Einkommensteuer ist im 3. Teil des
EStG 1988, der den Titel "Tarif"
trägt, geregelt.
Basis und Berechnungsgrundlage für die Berechnung des
Tarifs nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 2003/124 I ist das Einkommen.
Das Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG 1988
der Gesamtbetrag der Einkünfte der im § 2 Abs. 3 EStG 1988
genannten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen sowie den Freibeträgen nach
§ 104 und § 105 EStG 1988 (Landarbeiterbefreiung, Inhaber
von Operausweisen). Aufgrund von Sonderregelungen sind weiter abzuziehen
Freibeträge für Veräußerungsgewinne (§ 24
Abs. 4 EStG 1988), für Zulagen (§ 68 Abs. 1 EStG 1988),
für Behinderte (§ 35), für Forschung (§ 4
Abs. 4 Z 4 EStG 1988), für Lehrlinge (§ 124b Z 31
EStG 1988, der Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988),
mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitaleinkünfte, die
gemäß
§ 97 abgegolten sind, Einkünfte die unter die
Regelung der Zuzugsbegünstigung nach § 103 EStG 1988 fallen und
unter bestimmten Umständen Einkünfte, die unter ein
Doppelbesteuerungsabkommen fallen beziehungsweise nach § 48 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) von der Abgabepflicht befreit
sind.
Im Fall des Berufungswerbers stehen auch nach seinem
eigenen Vorbringen die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (€ 90.471,89) und jene aus der Veräußerung der
Beteiligung (€ 33.092,00) außer Frage.
Diese 25%-ige Beteiligung an der GmbH hatte der
Berufungswerber nach seinem eigenen Vorbringen seit 8. Mai 1978 im
Privatvermögen und daraus soweit Ausschüttungen beschlossen wurden,
gemäß
§ 97 EStG 1988 endbesteuerte Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Die Veräußerung dieser Anteile im Berufungsjahr
ist gemäß
§ 31 Abs. 1 EStG 1988
("Zu den sonstigen Einkünften
gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten
fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.")
steuerpflichtig und führt zu Sonstigen Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988.
Allerdings lässt sich aus dem Vorbringen des
Berufungswerbers ableiten, worauf noch später genauer einzugehen sein wird,
dass er die Einkünfte, welche aus der Veräußerung der Anteile an
einer GmbH erwachsen sind, bei der Summe der Einkünfte abgezogen sehen und
eigens besteuern möchte. Einen solchen Abzug sieht des EStG 1988 jedoch
nicht vor (siehe die Aufzählung zur Ermittlung des Einkommens oben).
Da sich keine Hinweise finden, dass bei den Sonderausgaben
des Berufungswerbers ein anderer Betrag als € 5.860,00
berücksichtigt werden sollte, ist daher von einem Steuerpflichtigen
Einkommen des Berufungswerbers in Höhe von € 84.611,89
auszugehen.
Nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der oben
zitierten Fassung ist auf diesen Betrag der progressive Stufentarif in der Form
anzuwenden, dass die Einkommensteuer jährlich für die ersten
€ 3.640,00 Euro 0%, für die nächsten € 3.630,00
Euro 21%, für die nächsten € 14.530,00 31%, für die
nächsten € 29.070,00 Euro 41% und für alle weiteren
Beträge des Einkommens 50% beträgt.
Für das Einkommen des Berufungswerbers im Jahr 2003 in
Höhe von € 84.611,89 sind dies € 34.056,25. Diese Summe
ist noch um die in den Absätzen 4 bis 6 des § 33 EStG 1988
geregelten Absetzbeträge zu kürzen soweit deren Voraussetzungen
(allenfalls Einschleifregelung) zutreffen.
Dies ist beim Berufungswerber hinsichtlich des
Unterhaltsabsetzbetrages (€ 306,00), des Verkehrsabsetzbetrages
(€ 291,00) und dem Arbeitnehmerabsetzbetrag (€ 54,00) der
Fall, was eine Summe von € 33.405,00 ergibt.
Im § 33 Abs. 10 EStG 1988 wird weiter
geregelt, dass, sofern in der Folge im Rahmen der Veranlagung bei der Berechnung
der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist, dieser nach
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 6 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) ermittelt wird
(siehe letzter Absatz). Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Von den übrigen Regeln der Steuerfestsetzung im
Dritten Teil des EStG 1988 kommt im konkreten Fall nur noch die Anwendung des
§ 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 in Betracht. Hier wird unter anderem bestimmt, dass sich der
Steuersatz für Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an
einer inländischen Kapitalgesellschaft auf die Hälfte des auf das
gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes ermäßigt.
Dass der Gewinn des Berufungswerber aus der
Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen GmbH
€ 33.092,00 ausmacht, ist unstrittig. Gleiches gilt für den die
Höhe des anzuwendenden auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittsteuersatzes von 39,48%, dessen Hälfte 19,74% beträgt.
39,48% von € 33.092,00 sind € 13.064,72. 19,74% von
€ 33.092,00 sind € 6.532,36.
Ist also die auf das Einkommen des Berufungswerbers
entfallende Steuer von € 33.405,25 um die Hälfte des auf die
€ 33.092,00 Gewinn des Berufungswerber aus der Veräußerung
einer Beteiligung an einer inländischen GmbH entfallende Steuer, errechnet
nach dem Durchschnittsteuersatz des gesamten Einkommens, also um
€ 6.532,36 zu kürzen, ergibt dies € 26.872,89.
Den gleichen Betrag (abgesehen von den immanenten
Rundungsdifferenzen, die sich aus dem Rechnen mit zwei Nachkommastellen ergeben)
erhält man auch, wenn man 39,48% von € 51.519,89 (Gesamteinkommen
abzüglich Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung), nämlich
€ 20.340,05 und 19,48% von € 33.092,00 (Gewinn aus der
Beteiligungsveräußerung), nämlich € 6.532.36 addiert.
Letztendlich handelt es bei beiden Vorgangsweisen um
mathematisch gleichwertige Darstellungen eines Vorganges (a+b=c; c-b/2 =
a+b/2 >> c-b/2 = (c-b)+b/2).
Dadurch, dass der Betrag, welcher sich dadurch ergibt, dass
man vom Einkommen des Berufungswerbers den Gewinn aus der Veräußerung
der Beteiligung abzieht, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ähnelt (€ 57.379,89 und € 51.519,89), sich aber um die
Sonderausgaben (€ 5.860,00) unterscheidet, mag beim Berufungswerber
der Eindruck entstanden sein, dass seine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einer Besteuerung mit einem
Durchschnittsteuersatz unterworfen worden seien.
Wie jedoch gerade gezeigt, erfolgte die Berechnung der
Einkommensteuer des Berufungswerbers dem Wortlaut der §§ 33 bis
38 EStG 1988 entsprechend, weswegen die Berufung spruchgemäß
abzuweisen war. Dass das Finanzamt die Einkünfte aus der
Veräußerung der GmbH-Anteile irrtümlich bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb anstelle bei den Sonstigen Einkünften eingeordnet hat,
ändert nichts am Einkommen und am Leistungsgebot des angefochtenen
Abgabenbescheides.
Soweit der Berufungswerber auf die Unterschiede zur
Behandlung der nach § 97 EStG 1988 endbesteuerten Einkünfte und
den im § 37 Abs. 1 EStG 1988 verwirklichten so genannten
"Schatteneffekt" hinweist, ist ihm
insofern Recht zu geben, als dass die übrigen Einkünfte des
Berufungswerbers durch den Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung
tatsächlich einer höheren Progression unterliegen, wie wenn er den
gleichen Betrag aus endbesteuerten Einkünften erhalten hätte.
Dieser Effekt widerspricht sowohl dem
Leistungsfähigkeitsprinzip, welches dem System der progressiven Besteuerung
im allgemeinen als Motiv unterstellt wird, als auch dem Gleichheitssatz. Aus
diesem Grund wurde die Einführung der Endbesteuerung durch ein eigenes
Bundesverfassungsgesetz (BGBl. 1993/11: Bundesverfassungsgesetz über eine
Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem
Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch
den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über
eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung
für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des
Devisenrechts [Endbesteuerungsgesetz]) praktisch der höchstgerichtlichen
Kontrolle entzogen.
Der unabhängige Finanzsenat ist im übrigen
gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930) an die Gesetze gebunden, die im Fall des Berufungswerbers aufgrund
des klaren Wortlautes keinen Raum für jedwede Interpretation im vom ihm
vorgeschlagenen Sinn lassen.
Linz, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1144-L/04
- Stammnummer
- 25279
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF