…die durchgeführte Berichtigung des Gewinnaufschlages von 5% auf 10%. Die Bw. verwies nach detaillierter Darlegung ihrer Tätigkeit auf die Tatsache der erfolgten Vergütung sämtlicher Kosten durch das deutsche Stammhaus mit einem Gewinnaufschlag von 5%. Sie argumentierte, dass ihr - bei Anwendung der den Standardmethoden zur Ermittlung…
…des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer der Jahre 2002 bis einschließlich 2006 vorgelegt. Das Finanzamt folgte der Anregung auf Wiederaufnahme nicht und begründete dies wie folgt: "Bis zur Gesetzesänderung durch das StReformG 2005 bestand für Verluste ausländischer Betriebsstätten bezüglich der Geltendmachung beim inländischen Stammhaus ein Wahlrecht…
…zunächst mit den positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden könnten. Das Finanzamt folgte der Anregung auf Wiederaufnahme nicht und begründete dies wie folgt: "Bis zur Gesetzesänderung durch das StReformG 2005 bestand für Verluste ausländischer Betriebsstätten bezüglich der Geltendmachung beim inländischen Stammhaus ein Wahlrecht…
…wenn sich nach Verrechnung mit dem Ergebnis des Stammhauses ein (ausländischer) Verlust ergebe, könne im Lichte der EuGH-Judikatur nicht aufrecht erhalten werden. Es würde ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegen, wenn differenziert werde, ob das Stammhaus der inländischen Betriebsstätte im Ausland oder im Inland…
…auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO vom 20. Oktober 2008 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: "In den Streitjahren 2005 und 2006 wurden vom deutschen Stammhaus in S an unsere österreichische Betriebstätte € 30.000,- bzw. € 36.000,- an Kosten weiterbelastet. Bei den weiterbelasteten Kosten…
…entstehe. Diese (direkte) Gewinnermittlungsmethode sei willkürlich und daher ungeeignet. Mit der von der österreichischen BP angewandten Kostenaufschlagsmethode werde sichergestellt, dass die von der österreichischen Betriebsstätte für das Stammhaus erbrachten Dienstleistungen tatsächlich mit einem innerbetrieblichen Verrechnungspreis honoriert würden, womit auch dem Fremdverhaltungsgrundsatz des Art. 4 Abs…
…Y. bzw. deren deutschen Steuerberater nicht erkannt, der gesamte Gewinn des Stammhauses inkl. der Betriebsstätte wurde im Gesamtjahresabschluß erfasst und in Deutschland versteuert. Ähnlich verhielt es sich mit der Lohnversteuerung der hier eingesetzten Mitarbeiter der Firma. Aufgrund der Tatsache, dass diese bis zu 5 Jahre…
…seit Beginn der Tätigkeit (als Zweigniederlassung im Jahr 1998) drei Dienstnehmer beschäftigt, deren Aufgabe darin bestanden habe Kunden für den Ankauf diverser Industriewaagen zu akquirieren. Nach Weiterleitung der Aufträge an das deutsche Stammhaus seien Anbotserstellung, Auftragsbestätigung, Lieferung und Fakturierung direkt durch die deutsche Mutter erfolgt…
…gehörende Stammhaus der X-Bank, mit welchem sie in der im Rückerstattungsantrag angegebenen Periode, auch davor und danach keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte, sie "dasselbe" nicht vermietet hätte, sie in Österreich keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, keine Lieferungen und Dienstleistungen erbracht habe, das Stammhaus leer…
…vergeben. Die Bw. erzielt daraus ausländische Lizenzeinkünfte, die in Österreich nicht steuerbare Umsätze darstellen. Die Geschäftsverhandlungen finden laut Darstellung in der Berufung in der Regel auf verschiedenen internationalen Möbelmessen und auch in den Stammhäusern der Kunden, vorwiegend in Deutschland und in Italien, statt. Die Bw…
…verstoßen würde, weil Arbeitnehmer mit arbeitgeber- und arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen gleichermaßen betroffen sein würden. In der Bundesrepublik Deutschland, dem Sitzstaat des Stammhauses der Berufungswerberin, gelte trotz vergleichbarer Rechtslage die kostenlose Zurverfügungstellung von Betriebsparkplätzen generell nicht als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sondern als bloße Annehmlichkeit. Bei…
…als auch eine entsprechende, messbare Gegenleistung eindeutig festlegt. Nach Ansicht der BP hat die Verrechnung der Kosten seitens des geprüften Unternehmens an das Stammhaus daher zu jenen Bedingungen zu erfolgen, wie sie auch zwischen fremden Dritten in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgen würde…
…um sie nach kurzer Zeit wieder zu verkaufen. Dies mache betriebswirtschaftlich keinen Sinn. Das im Stammhaus angeschaffte Fahrzeug Vw Sharan sei mehr als Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ("5 Jahre, da es sich ja um einen steuerlichen Lkw handelt") im Betrieb verblieben (Anschaffung im Juni 2004…
…vorgenommene Hausdurchsuchung habe ergeben, dass einerseits am Bürocomputer im Stammhaus in A keine entsprechenden Daten mehr vorhanden gewesen seien - offensichtlich sei das Programmverzeichnis "Supercash" gelöscht worden - andererseits die Grundeinstellungen (Verkürzungsfunktionen) der Computer in den anderen Filialen am Tag der Hausdurchsuchung geändert bzw. Dateien gelöscht worden…
…werden konnten, gab der Bw. zur Antwort, in den verbleibenden 65% sei dennoch Raum für Gewinne verblieben. Die Honorarnoten an die Kunden seien zum Teil vom Stammhaus, zum Teil von der Betriebsstätte gelegt worden. Zwischenzeitig würde immer die Betriebstätte, welcher der Klient zuzurechnen sei, die…
…Serverbereitstellung und -wartung, sowie für PR-Tätigkeiten. Eine Gewinnverteilungskorrektur beim österreichischen Stammhaus aufgrund einer pauschalen Schätzung in Zusammenhang mit dem Betriebsstättengewinn ist im Sinne der innerstaatlichen österreichischen Gesetzgebung kein adäquates Instrument und findet auch keine Deckung in den OECD-Richtlinien. Dieses Vorgehen beruht auf nationalen…
…auf Basis einer gesonderten Betriebsstättenbuchführung, weitgehend unabhängig von der Gesamtergebnisermittlung des Stammhauses, ermittelt wird. Nach der indirekten Methode wird das im Stammhaus ermittelte Gesamtergebnis nach Schlüsselgrößen auf die einzelnen Betriebsstätten aufgeteilt. Im gegenständlichen Fall ist aus folgenden Erwägungen davon auszugehen, dass für die in Österreich…
…September 2009 vorgelegt, wonach der Bw. seit 1. Januar 2007 in ihrem Stammhaus in X angestellt sei [bis 14. Mai 2009 als Vb und seit 15. Mai 2009 als Vl bei Cn AG (100%ige Tochtergesellschaft)]. Seine Pflichtzeiten würden sich folgendermaßen darstellen: "Montag bis Freitag…
…als zwingender Nachweis für die Pächterfähigkeit ("Eigenjagd"). Die Geschäftsführerentgelte für die operative Tätigkeit von Herrn E in Deutschland leiste die deutsche Betriebsstätte. Die deutsche Betriebsstätte könne daher nicht auf die Infrastruktur in Österreich und das Stammhaus in Österreich nicht auf die Gäste aus Deutschland verzichten…
…Betrieb ..."). Der Bf. vermeint zwar, dass diese Entscheidung wegen der unterschiedlichen Ausgangslage (im Verfahren vor dem VwGH handelte es sich um neben dem Stammhaus betriebene Filialen, während im konkreten Fall lediglich die Örtlichkeit des bewilligten Betriebes verändert worden sind) nicht anwendbar sei. Der Senat kann…