Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4324-W/02
Betriebsstättengewinn - Anwendung der Kostenaufschlagsmethode, Zugrundelegung vergleichbarer Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4324-W/02vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erbringt eine österreichische Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens Dienstleistungen an das Stammhaus, so sind dafür Verrechnungspreise zu berechnen, die dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen. Zur Beurteilung des Vorliegens fremdverhaltenskonformer Verrechnungspreise ist die Cost-Plus-Methode (Kostenaufschlagsmethode) im Sinne der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (Anm. 2.32) geeignet. Bei der Ermittlung der Kosten ist jedoch auf die im Einzelfall gegebene Kostensituation Rücksicht zu nehmen. Denn nur bei vergleichbaren Kostengrundlagen sind im Ergebnis vergleichbare Kostenaufschläge zu erwarten. Die Anwendung eines Kostenaufschlagsatzes von 10% kann im Diensleistungsbereich als realistisch beurteilt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
F&C.Wirtschpr.GmbH, vom 26. März 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 13. Dezember 2001 betreffend
Körperschaftsteuer 1998 im Beisein der Schriftführerin xxx nach der am
10. November 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 1998 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeschlossenen Berechnungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten
Betrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die
Höhe der Abgabe beträgt: Körperschaftsteuer 1998:
Euro 4,763,85 (ÖS 65.552,00)
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine Zweigniederlassung
eines deutschen Unternehmens, der G.Hamburg, die im Bereich Wiegetechnik
tätig ist. Die Bw. wurde am 14.8.1998 ins Firmenbuch Wien eingetragen. Mit
Einbringungsvertrag vom 23.9.1999 wurde der Betrieb der Bw. gemäß
Art. III UmgrStG rückwirkend zum 31.12.1998 in die im Jahr 1999
gegründete G.Wien, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der G.Hamburg,
eingebracht. Diese wurde im Juli 2001 mit einem zur G.Hamburg fremden deutschen
Unternehmen verschmolzen. Die Bw. wurde aufgrund des
Generalversammlungsbeschlusses vom 23.9.1999 aufgelöst und befindet sich
seither in Liquidation.
Im Jahr 2001 fand u. a. hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1998 bei der Bw. eine
Betriebsprüfung (Bp) statt. Neben
anderen nicht berufungsgegenständlichen Feststellungen zur
Körperschaftsteuer 1998 führte die Bp eine
"Berichtigung des Gewinnaufschlages
betreffend der weiterverrechneten Kosten an die deutsche Muttergesellschaft
G.Hamburg" durch. Aus den
Ausführungen im Bp-Bericht geht dazu in Textziffer (Tz.) 23 folgender
Sachverhalt hervor. Die Bw. habe drei Dienstnehmer beschäftigt,
deren Aufgabe darin bestanden habe Kunden für den Ankauf diverser Waagen zu
akquirieren. Nach Weiterleitung der Aufträge seien die Anbotserstellung,
Auftragsbestätigung, Lieferung und Fakturierung direkt durch das deutsche
Unternehmen erfolgt. Das Zentrallager habe sich in Hamburg befunden, in Wien
seien lediglich geringe Bestandteile für etwaige Serviceleistungen
zwischengelagert worden. Sämtliche Kosten für Werbung, Messen etc.
seien seitens der G.Hamburg getragen worden. Die Montage der gelieferten Waagen
sowie durchzuführende Service- und Reparaturarbeiten habe die Bw. erledigt.
Auch diese Arbeiten seien direkt seitens der G.Hamburg mit den
österreichischen Kunden verrechnet worden und diese habe die Umsatzsteuer
daraus in Österreich abgeführt.
Sämtliche Lohn- und Gehaltsaufwendungen, die
Lohnnebenkosten für die Mitarbeiter sowie sämtliche Verwaltungskosten
(Miet-, Büro- Telefonaufwendungen etc.) habe die Bw. getragen. Diese Kosten
seien der Bw. unter Berücksichtigung eines 5%-igen Gewinnaufschlages
seitens der G.Hamburg vergütet worden. Hinsichtlich dieses
Aufschlages sei der Bp eine Aktennotiz der G.Hamburg vom 18.9.1998 vorgelegt
worden. Daraus waren für 1998 die budgetierten Umsätze (Erlöse
Verkauf Industriewaagen Hamburg und Erlöse Serviceleistungen der Bw.), die
Herstellungskosten in Deutschland sowie die lokalen Kosten der Bw. in
Österreich ersichtlich. Die Gegenüberstellung - budgetierter
Umsatz im Konzern zu budgetierte Kosten im Konzern - habe einen Gewinn von
rund 5% ergeben. Es sei daher seitens der G.Hamburg entschieden worden, dass der
Bw. die angefallen Kosten zuzüglich 5% Aufschlag vergütet werden
sollten. Weiters gehe aus einem Schreiben der G.Hamburg hervor, dass die im Jahr
1998 tatsächlich erzielten Gesamtumsätze aus Industriewaagen und
Serviceleistungen geringer als die tatsächlichen Herstellungskosten in
Deutschland und die Kosten der Bw. in Österreich gewesen
seien.
Wie die Bp in ihrem Bericht, auf Basis der Daten aus der
Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. zum 31.12.1998 darstellt, habe die Bw.
jedoch einen geringeren Betrag als die tatsächlichen Gesamtkosten
(Aufwendungen) zuzüglich Aufschlag an die G.Hamburg
weiterverrechnet.
Die Tätigkeit der Bw. habe sich nach Ansicht der Bp
ausschließlich auf die Erbringung von Dienstleistungen und nicht auf die
Erzeugung von Sachgütern erstreckt. Der Meinung des steuerlichen
Vertreters, dass von den Mitarbeitern der Bw. lediglich Nebenleistungen erbracht
worden seien, könne nicht entsprochen werden. Die seitens der G.Hamburg
übermittelten Unterlagen für die Festlegung des Gewinnaufschlages von
5% könnten nicht herangezogen werden, da die G.Hamburg in die
Berechnungsgrundlagen die Erlöse aus dem Verkauf von Industriewaagen bzw.
die angefallenen Herstellungskosten einbezogen habe. Die Bw. habe keinerlei
Einfluss auf die Gestaltung der G.Hamburg hinsichtlich der Verkaufspreise und
der Höhe der verrechneten Serviceleistungen.
Aus Art. 4 Abs 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Deutschland ergebe sich, dass bei Festsetzung der aus der
Tätigkeit einer Betriebsstätte erzielten Einkünfte
grundsätzlich von der Bilanz der Betriebsstätte auszugehen sei.
Infolge der gesonderten Betriebsstättenbuchhaltung der Bw. sei die direkte
Methode für die Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses anzuwenden.
Der ihr zuzurechnende Gewinn sei nach den Grundsätzen des Fremdvergleiches
zu ermitteln. Wenn die Erbringung von Dienstleistungen die Haupttätigkeit
der Betriebsstätte sei, sei diese mit dem Fremdvergleichspreis aus dem
Staat der leistenden Unternehmenseinheit anzusetzen. Aus Erfahrungswerten werde
in Österreich für Dienstleistungstätigkeiten ein Gewinnaufschlag
in der Größenordnung von 5% - 15% kalkuliert, wobei 15% nicht als
unangemessen zu beurteilen seien.
Bei Anwendung der Cost-plus-Methode sei auf die
angefallenen Kosten der Bw. ein angemessener Kosten-(Gewinn-)aufschlag zu
verrechnen um einen angemessenen Gewinn (entsprechend der Funktion und
Marktbedingungen) in Österreich zu erzielen. Die Bp habe daher auf
die Aufwendungen laut Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.1998 einen dem
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Gewinnaufschlag von 10% angesetzt. Unter
Berücksichtigung der bisher erfolgten Weiterverrechnung resultiere daraus
eine Gewinnzurechnung von insgesamt ÖS 221.994,--. Die Zurechnung
erfolge außerbilanzmäßig.
Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen der Bp
und erließ dementsprechend mit Datum
13.12.2001 den Bescheid für die
Körperschaftsteuer 1998.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom
26.3.2002 das Rechtsmittel der
Berufung. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die
durchgeführte Berichtigung des Gewinnaufschlages von 5% auf 10%. Die
Bw. verwies nach detaillierter Darlegung ihrer Tätigkeit auf die Tatsache
der erfolgten Vergütung sämtlicher Kosten durch das deutsche Stammhaus
mit einem Gewinnaufschlag von 5%. Sie argumentierte, dass ihr - bei Anwendung
der den Standardmethoden zur Ermittlung angemessener Verrechnungspreise
entsprechenden Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale
Unternehmen der OECD - die gewählte Kostenaufschlagsmethode durchaus
zweckmäßig erscheine. Es stelle sich jedoch die Frage, in welcher
Höhe hier ein Gewinnaufschlag zu bemessen sei. Wenn, wie im Fall der
Bw., aus Vergleichen mit Konkurrenzunternehmen kein angemessener Gewinn
ermittelt werden könne, obliege es dem Unternehmen einen der Funktion und
dem Risiko entsprechenden Gewinnaufschlag nach kaufmännischem Ermessen
festzulegen. Der Geschäftsleiter habe daher einen Aufschlag zu ermitteln,
wie er dies auch bei Preisverhandlungen mit fremden Dritten getan hätte.
Auf dieser Ebene kämen auch betriebswirtschaftliche Anhaltspunkte zur
Festlegung eines angemessenen Gewinnaufschlages in Betracht. Eine
betriebswirtschaftliche Untersuchung existiere im Fall der Bw. zumindest
für das Jahr 1999. Aus den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien lasse sich
entnehmen, dass die absolute Höhe des Gewinnaufschlags nur für den
Einzelfall festgelegt werden könne. Je umfangreicher die Funktion und das
übernommene Risiko seien, desto höher müsse die Abgeltung durch
den Gewinnaufschlag sein. Es habe aber für die Bw. kein hohes Risiko
bestanden und sie habe keine wesentlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem
Vertrieb der Industriewaagen erbracht. Ihre Funktion habe sich lediglich auf die
Akquirierung von Kunden sowie die Abwicklung von Serviceleistungen
beschränkt. Dagegen habe das Stammhaus allein die wesentlichen Funktionen
übernommen. Dies, sowie die hohen Gehaltskosten, die der Bw. aufgrund der
Übernahme des Teilbetriebes aus dem P.Konzern entstanden seien,
rechtfertigen einen bloß geringen Gewinnaufschlag. Der Bw. seien Verluste
entstanden, da die Mitarbeiter des Teilbetriebes im Zuge der Ausgliederung
übernommen werden mußten und die Gehälter des ehemaligen
Geschäftsführers sowie seiner Sekretärin extrem hoch gewesen
seien. Wären die Kosten geringer gewesen, wäre beim selben
Ertragsanteil der prozentuelle Gewinnaufschlag höher
gewesen. Weiters werde auf die Judikatur des BFH verwiesen, welcher
entnommen werden könne, dass "..in einem Anlaufzeitraum von
wenigstens drei Jahren Verluste bei einer Vertriebstochter entstehen
können. Dies gilt insbesondere auch für bereits am Inlandsmarkt
eingeführte Produkte. Darüber hinaus anfallende Verluste lösen
die widerlegbare Vermutung aus, dass der vereinbarte Verrechnungspreis
unangemessen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die
Annahme einer widerlegbaren Vermutung bedeutet, dass der Steuerpflichtige
nachweisen kann, dass der tatsächlich vereinbarte Verrechnungspreis dennoch
angemessen sei. ...". Im Fall der Bw. bedeute dies, dass wegen des
Gesamtverlustes der G.Hamburg auch der Zweigniederlassung (bzw. der
späteren Tochtergesellschaft) kein Gewinn zugerechnet werden könne.
Infolge der Verluste sei der Geschäftsbereich letzlich veräußert
worden. Daher sollten für die innerhalb des Prüfungszeitraumes
liegende Anlaufzeit jedenfalls Verluste akzeptiert werden und nicht zur
Korrektur der Verrechnungspreise führen.
Falls die Berufung nicht durch Berufungsvorentscheidung
erledigt werde, beantragte die Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
In ihrer Stellungnahme zur
Berufung vom 11.6.2002 führt die Bp u. a. ergänzend
aus. Im Bezug auf die Grundlagen für die Ermittlung des
Gewinnaufschlages von 5% werde festgestellt, dass bei Anwendung der
cost-plus-Methode für die Ermittlung eines angemessenen Gewinnaufschlages
nur jene Kosten anzusetzen seien, die der österreichischen Bw. zuzurechnen
seien. Eine Miteinbeziehung der Kosten und Erlöse für Industriewaagen
des deutschen Stammhauses, sei für die Höhe des Gewinnaufschlages
nicht möglich. Die Bw. habe zur Untermauerung ihrer Ausführungen, dass
sie keine hohen Risiken übernommen habe und dass der Ansatz des geringen
Gewinnaufschlages von 5% aufgrund der dargestellten Tätigkeit angemessen
sei, keine Beweismittel bzw. konkreten Berechnungsgrundlagen beigebracht. Die
ungünstige Kostenstruktur aufgrund der Personalkosten sei der Bw. bereits
im Zeitpunkt der Übernahme bekannt gewesen. Die Bw. habe den seitens der Bp
angewendeten, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden, Gewinnaufschlag von
10% in keiner beweiskräftigen Form (z. B. in Form einer Funktionsanalyse)
widerlegt. Der Bw. seien keine tatsächlichen Anlaufverluste
entstanden, da der vom P.Konzern übernommene Teilbereich Industriewaagen am
österreichischen Markt schon eingeführt gewesen sei. Das
angeführte BFH-Erkenntnis sei nicht anwendbar. Im Bezug auf die
nunmehr strittige, dem Fremdvergleich entsprechende, Höhe des
Gewinnaufschlages werde auf die Besprechung zu diesem Thema vom 13.9.2001
zwischen der Bw., der Bp und dem zuständigen Fachbereichsleiter für
internationales Steuerrecht hingewiesen.
In der
Gegenäußerung vom 15.10.2002
betonte die Bw., dass es sich bei dem Projekt um eine Fehlentscheidung gehandelt
habe. Das grundsätzliche Ziel sei das Erreichen eines größeren
Marktanteiles gewesen. Es habe sich leider das gesamte Geschäftskonzept als
nicht realisierbar erwiesen, sodass es in der Folge auch zur
Veräußerung dieses Teilbetriebes gekommen sei. Die Bw. argumentiert
weiters, dass im technischen Bereich weder ein Großhandelsbetrieb noch ein
Handelsvertreter eine 10%ige Gewinnmarge erziele. Es werde bezüglich der
Frage der Angemessenheit des Gewinnaufschlages ergänzend eine Berechnung
übermittelt, aus der hervorgehe, dass zum Erreichen eines 10%igen lokalen
Gewinnaufschlages eine Provision von 61 bis 75% bezahlt werden müsse. Die
Annahme der Bp gehe an der wirtschaftlichen Realität
vorbei.
In der am 10. November
2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien
ergänzend ausgeführt Der steuerliche Vertreter der Bw. stellt
dar, dass es bei der deutschen Mutter eine Budgetierung gegeben habe, woraus ein
Gewinn von 5% ersichtlich gewesen sei. Dies habe gleichzeitig die Grundlage zur
Kaufentscheidung des Teilbetriebes aus dem P.Konzern gebildet. Diese 5% seien in
den folgenden drei Jahren niemals erreicht worden, wodurch es schließlich
zum Verkauf des Betriebszweiges an eine andere deutsche Firma im Bereich der
Wägetechnik gekommen sei. Die Verrechnung des 5%-igen Gewinnaufschlages sei
dennoch für die österreichische Zweigniederlassung beibehalten worden.
Die Kosten seien trotz der Verluste zuzüglich des Aufschlages an die
deutsche Mutter weiterverrechnet worden. Eine weitere Erhöhung sei daher
nicht zu akzeptieren. Hinsichtlich der seitens der Bp beanstandeten
Berechnungsgrundlage (Anmerk.: es wurden nicht die gesamten Kosten des Jahres
1998 berücksichtigt) für den bisher weiterverrechneten Aufschlag von
5% erklärte die Bw., dass dies aus einer Verschiebung des Aufwandes
zwischen Dezember 1998 und Jänner 1999 resultiere.
Der Vertreter der Amtspartei merkt an, dass die Bw. mit dem
Warenfluß nie etwas zu tun gehabt habe, sondern von Beginn an als
Dienstleister tätig gewesen sei. Der Bezug auf die Umsatzherstellungskosten
des Stammhauses erscheine daher für die Ermittlung des Aufschlages von 5%
nicht geeignet. Um im Hinblick auf den Fremdvergleich zu realistischen
Verrechnungspreisen zu kommen, sei Rücksicht auf Funktion und Arbeitsweise
der Bw. zu nehmen. Wie der steuerliche Vertreter dargelegt habe, liege im Fall
der Bw. eine spezielle Situation im Bereich der Gehaltsaufwendungen vor. Die Bw.
habe die vertraglich bestehenden, jedoch überhöhten Gehälter der
aus dem P.Konzern übernommenen Mitarbeiter tragen müssen. Den im
Fremdvergleich um rund ein Drittel zu hohen Kosten aus dem
Geschäftsführergehalt und den Gehältern der beiden Angestellten
seien keine adäquaten Leistungen der Bw. gegenübergestanden. Die Bw.
habe hauptsächlich Monteurleistungen erbracht. Wie der Vertreter der
Amtspartei anmerkte, sei es daher denkbar und in wirtschaftlicher Hinsicht
vertretbar, die Personalkosten nicht in voller Höhe in die
Bemessungsgrundlage für den Gewinnzuschlag einfließen zu lassen,
sondern diese um ein Drittel des verbuchten Personalaufwandes zu mindern. In
Anwendung der cost-plus-Methode wäre auf die nunmehr zu errechnenden
Gesamtkosten ein Aufschlag von 10% anzuwenden und das Ergebnis als zu
versteuerndes Einkommen der Körperschaftsteuer zu
unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
Österreich - Deutschland idF 8. Juli 1992 steht
Österreich das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte einer
in Österreich befindlichen Betriebsstätte eines in Deutschland
ansässigen Unternehmens zu. Der Betriebsstätte sollen dabei jene
Einkünfte zugewiesen werden, die sie als selbständiges Unternehmen
durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter denselben oder
ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen
dessen Betriebsstätte sie ist, erzielt hätte. Dabei wird von der
Feststellung des wirtschaftlichen Ergebnisses der Betriebsstätte aufgrund
einer eigenständigen Gewinnermittlung, d. h. aufgrund eigener Bilanzen
ausgegangen. Erbringt die Betriebsstätte an das Stammhaus Dienstleistungen,
so sind dafür Verrechnungspreise zu berechnen, die dem
Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so ist die
Abgabenbehörde ermächtigt entsprechende Gewinnkorrekturen
durchzuführen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
fremdverhaltenskonformen Verrechnungspreisgestaltung sind die
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien im Zusammenhang mit den Bestimmungen des DBA
als Auslegungshilfe zu betrachten.
Die Bw. ist eine Zweigniederlassung, somit
Betriebsstätte im Sinne des DBA, eines deutschen Unternehmens und erbringt
für das Stammhaus Leistungen hauptsächlich in Form von Akquirierungen
von Kunden sowie Montage- und Servicediensten. Die Warenlieferungen,
Verrechnungen etc. erfolgen durch das Stammhaus direkt mit den Kunden in
Österreich. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, sollen sämtliche der
Bw. angefallene Kosten unter Anwendung eines Gewinnaufschlages von 5% durch das
Stammhaus vergütet werden. Was auch grundsätzlich erfolgt ist.
Festzuhalten ist, dass, wie durch den steuerlichen Vertreter der Bw.
erklärt wird, aufgrund von Aufwandsverschiebungen um das Jahresende, nicht
die gesamten Kosten des Jahres 1998 an das Stammhaus weiterverrechnet worden
sind. Ein Betrag von rund ÖS 100.000,00 zuzüglich Gewinnaufschlag
wurde nicht in den Erträgen des Jahres 1998 erfasst. Es liegt eine eigene
Betriebsstättenbuchführung vor.
Der grundsätzlich angewendete Aufschlagssatz von 5%
resultiert aus Berechnungen die das deutsche Stammhaus durchgeführt hat.
Dabei wurde dem budgetierten Umsatz aus dem Verkauf der Industriewaagen und den
Serviceleistungen der Bw. die Summe aus den Herstellungskosten (= Wareneinkauf
des Stammhauses für die Waagen) und den Kosten der Bw.
gegenübergestellt, woraus sich rechnerisch ein Gewinn in Höhe von rund
5% ergeben hat. Auf Basis dieser Berechnungen hat das Stammhaus beschlossen
diesen Prozentsatz als Gewinnaufschlag / Provision an die Bw zu
bezahlen. Die Bp hat den Gewinnaufschlag von 5% zur Ermittlung der
Verrechnungspreise als nicht angemessen und nicht dem Fremdvergleich
entsprechend beurteilt. Sie begründete dies damit, dass seitens der Bw. ein
angemessener Gewinnaufschlag zu verrechnen sei um einen der Funktion und den
Marktbedingungen entsprechenden Gewinn zu erzielen. Aufgrund der Erfahrungswerte
seien in Österreich für Leistungen im Dienstleistungsbereich
Gewinnaufschläge zwischen 5% - 15% als üblich zu beurteilen. Der
Prozentsatz wurde daher auf 10% erhöht und auf die Gesamtkosten des
Wirtschaftsjahres 1998 angewendet. Der daraus resultierende Differenzbetrag zum
bisher verrechneten Ertrag wurde der Bw. erfolgswirksam
zugerechnet.
Unstrittig ist die im Hinblick auf die
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für die Durchführung des
Fremdvergleiches angewendete Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Methode).
Strittig ist jedoch die Höhe des Gewinnaufschlages.
Grundsätzlich geht die Kostenaufschlagsmethode von den
Kosten des leistenden Unternehmens aus. Durch Hinzurechnung des
Kosten-(Gewinn-)aufschlages gelangt man zum Fremdpreis für die erbrachte
Leistung. Die Kosten werden dabei nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die
der Leistende seiner Preispolitik gegenüber Dritten zugrunde legt.
Theoretisch beruht diese Methode auf der Überlegung, dass ein
marktwirtschaftlich geführtes Unternehmen dauerhaft nur funktionsfähig
sein kann, wenn die vollen Kosten und ein bestimmter Mindestgewinn erzielt
werden. Bei der Durchführung des Fremdvergleichs ist jedoch zu
berücksichtigen, dass vergleichbare Kostenaufschläge nur auf
vergleichbaren Kostengrundlagen angewendet werden können.
Wie die Bw. vorbringt ist ihre Kostensituation insofern als
speziell und mit Dritten nicht vergleichbar zu beurteilen, als die, einen Teil
der Gesamtkosten darstellenden, Gehaltskosten aus den vertraglich bestehenden
Verpflichtungen für das übernommene Personal aus dem Teilbetrieb des
P.Konzern resultieren. Diese Kosten sind im Verhältnis zur
tatsächlichen Tätigkeit bzw. zum Aufgabenbereich der Bw. als
überhöht und für die Ermittlung eines angemessenen Gewinnes nicht
als maßgeblich zu beurteilen. Der Vertreter der Amtspartei folgt in der
mündlichen Berufungsverhandlung dem Vorbringen der Bw. insofern, als ihm
eine Minderung des Personalaufwandes im Rahmen der Ermittlung der
Kostengrundlagen für die Verrechnungspreise wirtschaftlich vertretbar
erscheint.
Das Stammhaus hat im Zuge der Übernahme des
Teilbetriebes im Hinblick auf die angestrebte Ausweitung ihres Marktanteiles
diese überhöhten Gehaltskosten in Kauf genommen. In
betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese
Kosten, die als nicht branchenüblich zu beurteilen sind, zur Kalkulation
eines Gewinnaufschlages bei Preisverhandlungem mit einem fremden Dritten in
Betracht gezogen werden können. Um zu einer vergleichbaren Kostengrundlage
zu gelangen kann dem Argument der Bw. insofern gefolgt werden, als die
Personalkosten nicht in voller Höhe bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für den Gewinnzuschlag zu berücksichtigen sind.
Unter Berücksichtigung der speziellen Kostensituation
der Bw. werden daher die für das Wirtschaftsjahr 1998 geltend gemachten
Gehaltsaufwendungen von ÖS 1.451.005,-- entsprechend gekürzt. Bei
Berechnung der dem Gewinnzuschlag zugrunde zu legenden Kosten wird aus diesem
Titel ein um ein Drittel geminderter Anteil in Höhe von gerundet
ÖS 967.300,-- eingerechnet.
Hinsichtlich der strittigen Höhe des Aufschlagssatzes
ist der Berechnung des Stammhauses der Bw. nicht zu folgen. Aus der vorgelegten
Berechnung auf Basis der Herstellungskosten und des Umsatzes des Stammhauses ist
kein Schluss auf die durch die Bw. erzielbare Spanne bzw. den Gewinnaufschlag zu
ziehen. Die Begründung der Bw. für den niedrigen Aufschlagsatz ist
nicht schlüssig, da die Tätigkeit der Bw. als Dienstleistungsbetrieb
wesentlich anders gelagert ist, als die Tätigkeit des als Handelsbetrieb
agierenden Stammhauses. Die Bw. erbringt gegenüber dem Stammhaus reine
Dienstleistungen. Sie hat mit Verkauf und Einkauf der Produkte sowie der
Preisgestaltung nichts zu tun bzw. auch keinen Einfluß darauf. Aufgrund
der unterschiedlichen Geschäftsstrukturen stellt die vorgelegte Berechnung
keine vergleichbare Grundlage zur Ermittlung eines Gewinnaufschlages der Bw.
dar. Nur bei gleichgelagerter Tätigkeit wäre die Anwendung des durch
das Stammhaus berechneten Gewinnaufschlages von 5% denkbar. Weiters
begründet die Bw. den niedrigen Gewinnaufschlag mit dem negativen
Geschäftserfolg des Stammhauses und der Tatsache, dass sich das
Geschäftskonzept als Fehlentscheidung herausgestellt hat. Doch auch diesem
Argument ist nicht zu folgen, da die Bw. im Hinblick auf seine
(Verrechnungs-)Preisgestaltung als ein auf dem Markt eigenständig
agierendes Unternehmen zu beurteilen ist.
Die Verrechnung der Kosten seitens der Bw. an das Stammhaus
hat daher zu jenen Bedingungen zu erfolgen wie sie auch zwischen fremden Dritten
in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgen
würde. Es kann somit auf die in Österreich für Dienstleistungen
üblichen Gewinnaufschläge abgestellt werden. Diese bewegen sich in der
Größenordnung von 5% - 15%. Die Anwendung eines Aufschlages
von 10%, wie durch die Bp durchgeführt, ist im Hinblick auf die Funktion
der Bw. als realistisch zu beurteilen.
In der Folge wird bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Gesamtbetrages des
Gewinnzuschlages die spezielle Kostenstruktur der Bw. insofern
berücksichtigt, als die unten angeführten
adaptierten Kosten zugrunde gelegt
werden. Aufgrund des Erfordernisses einer periodengerechten Erfassung der
Weiterverrechnung der gesamten
angefallenen Kosten ergibt sich bei Zurechnung des dem Fremdvergleich
entsprechenden Gewinnaufschlages und Berücksichtigung der bisher erfolgten
Verrechnungen die nachfolgend dargestellte
Gewinnkorrektur für
1998. Dazu wird angemerkt, dass seitens der Bw. bisher nicht die
gesamten Kosten des Jahres 1998 weiterverrechnet worden sind. Der bisher
weiterverrechnete Kostenbetrag beträgt ohne Zuschlag
ÖS 1.930.900,00, ist also um rund ÖS 105.000,-- niedriger
als die tatsächlichen Gesamtkosten von ÖS 2.036.490,00. Daraus
folgt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der unten dargestellten
Gewinnzurechnung und des sich in der Folge ergebenden Abgabenbetrages aus dieser
bisherigen Minderverrechnung resultiert.
Entsprechend den o. a.
Ausführungen war die Entscheidung über die Berufung
spruchgemäß zu treffen.
Ermittlung des
Gesamtbetrages des Gewinnzuschlages:
|
Gehaltskosten (verminderter
Gehaltsaufwand)
|
967.300,00
|
Abschreibungen
|
15.274,00
|
so. betriebl. Aufwand
|
565.297,00
|
Zinsaufwand
|
4.914,00
|
SUMME adaptierte Kosten = Bemessungsgrundlage
für Zuschlag
|
1.552.785,00
|
10%
Gewinnaufschlag
|
155.278,00
Ermittlung der
Gewinnkorrektur:
|
Gesamtkosten 1998 lt. GuV-Rechnung
|
2.036.490,00
|
zzgl. Gewinnaufschlag
|
155.278,00
|
= Verrechnung an Stammhaus insgesamt lt.
Berufungsentscheidung
|
2.191.768,00
|
abzügl. bisherige Weiterverrechnung inkl.
Aufschlag (1.930.900,00 + 96.545,00)
|
-2.027.445,00
|
Differenz =
Gewinnzurechnung/-korrektur lt. Berufungsentscheidung
|
164.323,00
Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1998 sowie des
Abgabenbetrages (Beträge wenn nicht anders angegeben in
ÖS):
|
Text
|
1998
|
Gewinn lt. Erkl.
|
10.225,00
|
zzgl. KSt lt. Erkl.
|
7.500,00
|
zzgl. 50% Bewirtungsspesen lt. Erkl.
|
2.356,00
|
zzgl. andere Abänderung lt.
Erkl.
|
8.424,00
|
zzgl. Gewinnzurechnung lt.
Berufungsentscheidung
|
164.323,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
192.828,00
|
zu versteuerndes Einkommen gerundet
|
192.800.00
|
34%
Körperschaftsteuer
|
65.552,00
|
Abgabenbetrag in
Euro
|
4.763,85
Wien, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BetriebsstätteVerrechnungspreisKostenKostenaufschlagsmethodeFremdverhaltensgrundsatzOECD-Verrechnungspreisrichtlinien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4324-W/02
- Stammnummer
- 12966
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF