Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4687-W/02
Verrechnungspreis - verbundene Unternehmen - Fremdvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4687-W/02vom 06.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. März 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
15. Jänner 2002 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sowie
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 wird
stattgegeben. Der Berufung betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenden Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind den am Ende der Entscheidungsgründe dargestellten
Berechnungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Die Höhe
der Abgabe beträgt:
|
Umsatzsteuer
2000
|
Euro
52.346,61
|
(ATS 720.305,00)
|
Körperschaftsteuer
1999
|
Euro
812,19
|
(ATS 11.176,00)
|
Körperschaftsteuer
2000
|
Euro
3.662,57
|
(ATS 50.398,00)
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der deutschen
S.AG. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1971 gegründet und
ins Firmenbuch eingetragen. Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 3.7.2001
ist die Bw. Rechtsnachfolgerin der G.Wien. Bei der G.Wien handelt es
sich um ein 1998 ursprünglich als "G.Wien - Zweigniederlassung
Austria" des deutschen Unternehmens G.Hamburg, welches im Bereich Wiegetechnik
tätig war, ins Firmenbuch eingetrages Rechtsubjekt. Mit
Einbringungsvertrag vom 23.9.1999 wurde diese Zweigniederlassung
gemäß Art. III UmgrStG rückwirkend zum 31.12.1998 in die im Jahr
1999 gegründete G.Wien, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der G.Hamburg,
eingebracht.
Im Jahr 2001 fand hinsichtlich der Körperschaft- sowie
der Umsatzsteuer der Jahre 1999 und 2000 bei der Bw. als Rechtsnachfolgerin eine
Betriebsprüfung (Bp) statt. Angemerkt wird, dass im Zuge dessen auch
die "G.Wien - Zweigniederlassung Austria" hinsichtlich des Jahres 1998
betreffend der Körperschaftsteuer einer Bp unterzogen wurde. Der für
1998 zu beurteilende Grundsachverhalt war auch in der Folge unverändert
gegeben und somit aufgrund der Einbringung der Zweigniederlassung für die
G.Wien für die Folgejahre 1999 und 2000 maßgeblich.
Wie im Verfahren hinsichtlich des Jahres 1998 führte
die Bp für die Jahre 1999 und 2000, dargestellt im Bp-Bericht unter
Textziffer (Tz.) 16, eine "Berichtigung des Gewinnaufschlages betreffend der
weiterverrechneten Kosten an die deutsche Muttergesellschaft G.Hamburg"
durch. Der zu beurteilende Sachverhalt stellt sich wie folgt
dar. Die G.Wien hatte seit Beginn der Tätigkeit (als
Zweigniederlassung im Jahr 1998) drei Dienstnehmer beschäftigt, deren
Aufgabe darin bestanden habe Kunden für den Ankauf diverser Industriewaagen
zu akquirieren. Nach Weiterleitung der Aufträge an das deutsche Stammhaus
seien Anbotserstellung, Auftragsbestätigung, Lieferung und Fakturierung
direkt durch die deutsche Mutter erfolgt. Das Zentrallager habe sich in Hamburg
befunden, in Wien seien lediglich geringe Bestandteile für etwaige
Serviceleistungen zwischengelagert worden. Sämtliche Kosten für
Werbung, Messen etc. seien seitens der G.Hamburg getragen worden. Die Montage
der gelieferten Waagen sowie durchzuführende Service- und Reparaturarbeiten
habe die G.Wien erledigt. Auch diese Arbeiten seien direkt seitens der G.Hamburg
mit den österreichischen Kunden verrechnet worden. Die Umsatzsteuer daraus
sei in Österreich abgeführt worden. Sämtliche Lohn- und
Gehaltsaufwendungen, die Lohnnebenkosten für die Mitarbeiter sowie die
Verwaltungskosten (Miet-, Büro-,Telefonaufwand etc.) habe vorerst die
G.Wien getragen, wurden jedoch unter Berücksichtigung eines 5%-igen
Gewinnaufschlages ab 1998 durch die Muttergesellschaft
vergütet.
Diesen Aufschlag betreffend habe man der Bp eine Aktennotiz
der Muttergesellschaft vom 18.9.1998 vorgelegt. Daraus waren die budgetierten
Umsätze (Erlöse Verkauf Industriewaagen Hamburg und Erlöse
Serviceleistungen der G.Wien), die Herstellungskosten in Deutschland sowie die
lokalen Kosten in Österreich für das 2. Halbjahr 1998 sowie das Jahr
1999 ersichtlich. Die Gegenüberstellung - budgetierter Umsatz im
Konzern zu budgetierte Kosten im Konzern - habe einen Gewinn von rund 5%
ergeben. Worauf seitens der Muttergesellschaft, G.Hamburg, entschieden worden
sei, die in Österreich anfallenden Kosten zuzüglich 5% Aufschlag zu
vergüten.
Dem der Bp vorgelegten Schreiben der Muttergesellschaft
G.Hamburg vom 4.7.2001 sei zu entnehmen, dass die G.Wien im Jahr 1999 einen
Verlust erzielt habe, der durch geringere Umsätze sowie höhere lokale
Kosten als ursprünglich budgetiert verursacht worden sei. Trotzdem habe die
Muttergesellschaft die Kosten samt Aufschlag vergütet.
Wie die Bp berechnet hat, sei der tatsächliche
Gewinnaufschlag im Jahr 1999 bei 9,6% und im Jahr 2000 bei 4,3%
gelegen.
Die Tätigkeit der G.Wien habe sich nach Ansicht der Bp
ausschließlich auf die Erbringung von Dienstleistungen und nicht auf die
Erzeugung von Sachgütern erstreckt. Die G.Wien habe keinerlei Einfluss auf
die Gestaltung der Verkaufspreise der Waagen sowie die Gestaltung der Preise
für die Serviceleistungen in Österreich durch die deutsche
Muttergesellschaft gehabt. Die seitens der G.Hamburg übermittelten
Unterlagen seien für die Berechnung und Festlegung des Aufschlages von 5%
nicht heranzuziehen, da die G.Hamburg in die Berechnungen sowohl die Erlöse
aus dem Verkauf der Industriewaagen als auch die angefallenen Herstellungskosten
einbezogen habe.
Die Bp habe sich auf Art. 5 des DBA-Deutschland bezogen,
der sich auf Art. 9 des OECD-Musterabkommens beziehe, und festgehalten, dass
Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen dem
Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen müssen. Die Tätigkeit der G.Wien
habe sich ausschließlich auf die Erbringung von Dienstleistungen
erstreckt, sodass mit einem im Dienstleistungsbereich in Österreich
üblichen Gewinnaufschlag in der Größenordnung von 5% - 15% zu
kalkulieren sei. Ein Aufschlagsatz von 15% sei dabei nicht als unangemessen zu
beurteilen. Bei Anwendung der Cost-plus-Methode sei auf die der G.Wien
erwachsenen Kosten ein angemessener Kosten-(Gewinn-)aufschlag zu verrechnen um
in Österreich einen den wahrgenommenen Funktionen und Marktbedingungen
entsprechenden Gewinn zu erzielen.
Die Bp habe daher auf die Aufwendungen laut Gewinn- und
Verlustrechnung zum 31.12.1999 sowie 31.12.2000 einen dem
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Gewinnaufschlag iHv 10% angewendet.
Unter Berücksichtigung der bisher erfolgten Weiterverrechnungen resultiere
daraus eine Gewinnzurechnung für das Jahr 1999 von ÖS 19.978,00 sowie
für das Jahr 2000 von ÖS 248.582,00. Die Zurechnung sei bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer
außerbilanzmäßig durchgeführt worden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte den
Feststellungen der Bp und erließ dementsprechend mit Datum 15.1.2002 die
Bescheide für die Körperschaftsteuer der Jahre 1999 und
2000. Der Bescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres 2000 wurde
mit Datum 15.1.2002 gemäß der Erklärung vom 30.7.2001
erlassen.
Die Bw. erhob sowohl gegen die angeführten Bescheide
zur Körperschaftsteuer als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid mit
Schreiben vom 11.3.2002 das Rechtsmittel der Berufung.
Diese richtet sich gegen die durchgeführte
Berichtigung des Gewinnaufschlages von 5% auf 10%. Die im Zeitraum 1.7.1998 bis
3.7.2001 erzielten Verluste seien der Grund gewesen, dass sich der G-Konzern von
der Beteiligung getrennt und diese an die Bw. veräußert habe. Nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entfalle auf Österreich im
gesamten Betriebsprüfungszeitraum ein anteiliger Verlust. Es werde
beantragt anstelle des vorgenommenen Gewinnaufschlages einen Gewinnaufschlag von
Null anzusetzen.
In einem die Berufung ergänzenden Schreiben vom
27.3.2002 verwies die Bw. auf die Tatsache der durch die G.Hamburg mit einem
Gewinnaufschlag von 5% erfolgten Vergütung sämtlicher Kosten. Sie
argumentierte, dass die gewählte Kostenaufschlagsmethode - bei
Anwendung der den Standardmethoden zur Ermittlung angemessener
Verrechnungspreise entsprechenden Verrechnungspreisgrundsätze für
multinationale Unternehmen der OECD - durchaus zweckmäßig
erscheine, aber fraglich sei in welcher Höhe ein Gewinnaufschlag zu
bemessen sei. Wenn aus Vergleichen mit Konkurrenzunternehmen kein angemessener
Gewinn ermittelt werden könne, obliege es dem Unternehmen einen der
Funktion und dem Risiko entsprechenden Gewinnaufschlag nach kaufmännischem
Ermessen festzulegen. Der Geschäftsleiter habe daher einen Aufschlag zu
ermitteln, wie er dies auch bei Preisverhandlungen mit fremden Dritten getan
hätte. Auf dieser Ebene kämen auch betriebswirtschaftliche
Anhaltspunkte zur Festlegung eines angemessenen Gewinnaufschlages in Betracht.
Eine betriebswirtschaftliche Untersuchung existiere für die G.Wien
zumindest für das Jahr 1999. Aus den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
lasse sich entnehmen, dass die absolute Höhe des Gewinnaufschlags nur
für den Einzelfall festgelegt werden könne. Je umfangreicher die
Funktion und das übernommene Risiko seien, desto höher müsse die
Abgeltung durch den Gewinnaufschlag sein. Es habe aber für die
G.Wien kein hohes Risiko bestanden und sie habe keine wesentlichen Leistungen im
Zusammenhang mit dem Vertrieb der Industriewaagen erbracht. Ihre Funktion habe
sich lediglich auf die Akquirierung von Kunden sowie die Abwicklung von
Serviceleistungen beschränkt. Die G.Hamburg habe allein die wesentlichen
Funktionen übernommen. Dies, sowie die hohen Gehaltskosten, die aufgrund
der Übernahme des Teilbetriebes aus dem P.-Konzern entstanden seien,
rechtfertigen einen geringen Gewinnaufschlag. Die Verluste seien entstanden, da
man die Mitarbeiter aus dem P.-Konzern habe übernehmen müssen und die
Gehälter des ehemaligen Geschäftsführers sowie seiner
Sekretärin extrem hoch gewesen seien. Wären die Kosten geringer
gewesen, wäre beim selben Ertragsanteil der prozentuelle Gewinnaufschlag
höher gewesen. Der G.Wien könne wegen des Gesamtverlustes der
G.Hamburg kein Gewinn zugerechnet werden. Daher solle im Sinne des
Grundsatzurteiles des BFH vom 17.10.2001 (Anerkennung von Verlusten im
Anlaufzeitraum bei einer Vertriebstochtergesellschaft) ein Anlaufverlust
akzeptiert werden und keine Korrektur der Verrechnungspreise
erfolgen.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung führt die Bp u. a.
ergänzend aus. Im Bezug auf die Grundlagen für die Ermittlung des
Gewinnaufschlages von 5% werde festgestellt, dass bei Anwendung der
cost-plus-Methode für die Ermittlung eines angemessenen Gewinnaufschlages
nur jene Kosten anzusetzen seien, die der österreichischen Tochter
zuzurechnen seien. Eine Miteinbeziehung der Kosten und Erlöse für
Industriewaagen des deutschen Stammhauses, sei für die Ermittlung der
Höhe des Gewinnaufschlages nicht möglich. Es seien keine Beweismittel
bzw. konkreten Berechnungsgrundlagen zur Untermauerung der Ausführungen,
dass keine hohen Risiken übernommen worden seien und dass der Ansatz des
geringen Gewinnaufschlages von 5% aufgrund der dargestellten Tätigkeit
angemessen sei, beigebracht worden. Die ungünstige Kostenstruktur aufgrund
des übernommenen Personals sei von Beginn an bekannt gewesen. Der seitens
der Bp angewendete, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende, Gewinnaufschlag
von 10% sei in keiner beweiskräftigen Form (z. B. in Form einer
Funktionsanalyse) widerlegt worden. Das angeführte BFH-Erkenntnis sei nicht
anwendbar, da keine tatsächlichen Anlaufverluste entstanden seien, denn der
aus dem P.-Konzern stammende Bereich "Industriewaagen" sei am
österreichischen Markt schon eingeführt gewesen.
In ihrer Gegenäußerung vom 15.10.2002 betonte
die Bw., dass es sich bei dem Projekt um eine Fehlentscheidung gehandelt habe.
Das grundsätzliche Ziel sei das Erreichen eines größeren
Marktanteiles gewesen. Das gesamte Geschäftskonzept der G.Wien habe sich
leider als nicht realisierbar erwiesen, sodass es 2001 zur Verschmelzung mit der
Bw. gekommen sei. Als weiteres Argument wurde vorgebracht, dass im
technischen Bereich weder ein Großhandelsbetrieb noch ein Handelsvertreter
eine 10%ige Gewinnmarge erziele. Weiters werde auf eine im Zuge des
Bp-Verfahrens abgehaltene Besprechung mit der Abgabenbehörde erster Instanz
Bezug genommen, bei der ein abgestufter Gewinnaufschlag für die drei Jahre
(Argument Anlaufzeit) in Aussicht gestellt worden sei. Zur Frage der
Angemessenheit des Gewinnaufschlages wurde ergänzend eine Berechnung
übermittelt, aus der hervorgeht, dass zum Erreichen eines 10%igen lokalen
Gewinnaufschlages eine Provision von 61 bis 75% bezahlt werden müsse.
Daraus sei ersichtlich, dass die Annahme der Bp an der wirtschaftlichen
Realität vorbeigehe.
Für den Fall einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung wurden die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Durch den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wird
hinsichtlich des gegenständlichen Berufungsverfahrens, die Jahre 1999 und
2000 betreffend festgehalten, dass der zu beurteilende Sachverhalt schon ab 1998
bei der ursprünglichen Zweigniederlassung Austria - G.Wien gegeben
war und Inhalt eines zur Körperschaftsteuer 1998 geführten
Berufungsverfahrens gewesen war. Die in jenem Verfahren, im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung, vorgebrachten ergänzenden
Ausführungen des steuerlichen Vertreters sowie des Vertreters der
Amtspartei, sind auch für die Beurteilung der Jahre 1999 und 2000 als
wesentlich zu sehen und werden daher nachstehend angeführt.
Der steuerliche Vertreter
stelllte damals dar, dass man bei der deutschen Mutter aufgrund der Budgetierung
von einem Gewinn von 5% ausgegangen sei und dies gleichzeitig die Grundlage zur
Kaufentscheidung über den Teilbetrieb aus dem
P.-Konzern gebildet habe. Diese 5%
seien in den folgenden drei Jahren niemals erreicht worden, wodurch es
schließlich auch zum Verkauf des Betriebszweiges an eine andere deutsche
Firma im Bereich der Wägetechnik (Anmerkung: die nunmehrige Bw.)
gekommen sei. Die Verrechnung des 5%-igen
Gewinnaufschlages sei trotz der Verluste beibehalten
worden.
Der Vertreter der
Amtspartei merkte an, dass die Zweigniederlassung mit dem Warenfluß nie
etwas zu tun gehabt habe, sondern von Beginn an als Dienstleister tätig
gewesen sei und daher der Bezug auf die Umsatzherstellungskosten des Stammhauses
für die Ermittlung des Aufschlages von 5% nicht geeignet sei. Um im
Hinblick auf den Fremdvergleich zu realistischen Verrechnungspreisen zu kommen,
sei Rücksicht auf Funktion und Arbeitsweise der Zweigniederlassung, d.h.
auf die spezielle Situation im Bereich der Gehaltsaufwendungen, zu nehmen. Die
Zweigniederlassung habe die vertraglich bestehenden, jedoch im Fremdvergleich um
rund ein Drittel zu hohen, Gehaltskosten für den aus dem
P.-Konzern
übernommenen
Geschäftsführer und die ebenfalls übernommenen beiden
Angestellten tragen müssen. Es sei daher denkbar und in wirtschaftlicher
Hinsicht vertretbar, die Personalkosten nicht in voller Höhe in die
Bemessungsgrundlage für den Gewinnzuschlag einfließen zu lassen,
sondern diese um rund ein Drittel zu mindern. In Anwendung der cost-plus-Methode
wäre auf die so errechneten Gesamtkosten ein Aufschlag von 10% anzuwenden
und im Ergebnis als zu versteuerndes Einkommen der Körperschaftsteuer zu
unterziehen.
Hinsichtlich des
gegenständlichen Berufungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 20. März
2007 der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art. 5 DBA-Deutschland idF 8. Juli 1992
lautet: (1) Wenn ein Unternehmen in einem Vertragsstaat vermöge
seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau
eines Unternehmens in dem anderen Staate mit diesem Unternehmen wirtschaftliche
oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von
denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart
würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen
üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend
besteuert werden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß im
Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder
Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist.
Art 5. ist keine Verteilungsnorm, sondern dient der
Korrektur von Gewinnverlagerungen innerhalb einer Gruppe von verbundenen
Unternehmen. Im Sinne des Art. 5 sollen die einzelnen Unternehmen eines Konzerns
so besteuert werden, als würden die gegenseitigen Geschäfte zwischen
voneinander unabhängigen Unternehmen stattfinden. Erbringt ein
Tochterunternehmen an das Stammhaus Dienstleistungen sind daher angemessene
Verrechnungspreise zu berechnen, als ob der Leistungsverkehr zwischen Fremden
stattgefunden hätte. Die Verrechnungspreise haben dabei dem
Fremdverhaltensgrundsatz zu entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so ist die
Abgabenbehörde ermächtigt entsprechende Gewinnkorrekturen
durchzuführen. Art. 5 erlaubt eine Gewinnzurechnung im Staat der
vorteilsgewährenden Gesellschaft in Höhe der Differenz zum
Fremdvergleichspreis. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
fremdverhaltenskonformen Verrechnungspreisgestaltung sind die
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien im Zusammenhang mit den Bestimmungen des DBA
als Auslegungshilfe zu betrachten.
Die Bw. ist Rechtsnachfolgerin der G.Wien bei der es sich
wiederrum um ein 100%-iges Tocherunternehmen aus dem G-Konzern handelte. Das
Unternehmen hat im Berufungszeitraum für das Stammhaus Dienstleistungen
hauptsächlich in Form von Kundenakquirierungen sowie Montage- und
Servicediensten erbracht. Die Warenlieferungen, Verrechnungen etc. erfolgen
durch das Stammhaus direkt an die Kunden in Österreich. Wie den im
Arbeitsbogen der Bp befindlichen Unterlagen zu entnehmen ist, wurden
sämtliche angefallene Kosten des österreichischen Unternehmens unter
Anwendung eines Gewinnaufschlages von 5% durch das Stammhaus
vergütet.
Der angewendete Aufschlagssatz von 5% basiert auf
Berechnungen die das deutsche Stammhaus durchgeführt hat. Dabei wurde dem
budgetierten Umsatz aus dem Verkauf der Industriewaagen und den
Serviceleistungen des Tochterunternehmens die Summe aus den Herstellungskosten
(= Wareneinkauf des Stammhauses für die Waagen) und den in Österreich
anfallenden Kosten gegenübergestellt, woraus sich rechnerisch ein Gewinn in
Höhe von rund 5% ergeben hat. Auf Basis dieser Berechnungen hat das
Stammhaus beschlossen diesen Prozentsatz als Gewinnaufschlag / Provision an das
österreichische Unternehmen zu bezahlen.
Bei der Durchführung einer Fremdvergleichsprüfung
ist zu berücksichtigen, dass Vergleichbarkeit in der Tätigkeit bzw. in
den die Preis- und Gewinnspannen beeinflußenden Faktoren / Kosten gegeben
sein muss. Allgemeine Bedingungen, wie z.B. Marktlage und
Wettbewerbsverhältnisse, aber auch spezielle Faktoren sind in die
Prüfung einzubeziehen. Maßstab des Vergleiches ist jener Preis, den
zueinander fremde Unternehmen verrechnet hätten.
Die Tätigkeit der österreichischen
Tochtergesellschaft als Dienstleistungsbetrieb ist wesentlich anders gelagert,
als die Tätigkeit des als Handelsbetrieb agierenden Stammhauses. Die G.Wien
erbringt dem Stammhaus gegenüber reine Dienstleistungen. Sie hat weder mit
Ver- und Einkauf der Produkte noch mit der Preisgestaltung der Produkte etwas zu
tun bzw. konnte sie darauf Einfluß nehmen. Die Anwendung des durch das
Stammhaus berechneten Gewinnaufschlages iHv 5% unter Einbeziehung der
Warenerlöse sowie der Herstellungskosten beruht somit auf keiner zur
Tätigkeit des österreichischen Tochterunternehmens vergleichbaren
Basis. Für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich werden in
Österreich Gewinnaufschläge in der Größenordnung von 5
- 15% verrechnet.
Die Bp hat daher den Gewinnaufschlag von 5% zur Ermittlung
der Verrechnungspreise im Hinblick auf Funktion und Marktbedingungen zu Recht
als nicht dem Fremdvergleich entsprechend beurteilt.
Unstrittig ist die im Hinblick auf die
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für die Durchführung des
Fremdvergleiches angewendete Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Methode).
Strittig ist jedoch die Höhe des anzuwendenden
Aufschlagsatzes.
Grundsätzlich geht die Kostenaufschlagsmethode von den
Kosten des leistenden Unternehmens aus. Durch Hinzurechnung des
Kosten-(Gewinn-)aufschlages gelangt man zum Fremdpreis für die erbrachte
Leistung. Die Kosten werden dabei nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die
der Leistende seiner Preispolitik gegenüber Dritten zugrunde legt.
Theoretisch beruht diese Methode auf der Überlegung, dass ein
marktwirtschaftlich geführtes Unternehmen dauerhaft nur funktionsfähig
sein kann, wenn die vollen Kosten und ein bestimmter Mindestgewinn erzielt
werden.
Die Verrechnung der Kosten seitens der G.Wien an das
Stammhaus hat daher ebenfalls zu jenen Bedingungen zu erfolgen wie sie zwischen
fremden Dritten in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen
erfolgen würde. Es kann somit auf die in Österreich für
Dienstleistungen üblichen Gewinnaufschläge in der
Größenordnung von 5 - 15% abgestellt werden.
Aus der vorliegenden Berechnung des Stammhauses auf Basis
der Herstellungskosten und des Umsatzes des Stammhauses ist kein
Rückschluss auf die durch G.Wien im Dienstleistungsbereich erzielbare
Spanne zu ziehen. Auch die für den angewendeten niedrigen Prozentsatz von
5% vorgebrachten Argumente, dass das Stammhaus einen negativen
Geschäftserfolg erzielt und sich das Geschäftskonzept als
Fehlentscheidung herausgestellt hat, gehen ins Leere, da das
österreichische Tochterunternehmen im Hinblick auf seine
(Verrechnungs-)Preisgestaltung als ein auf dem Markt eigenständig
agierendes Unternehmen zu beurteilen ist. Aufgrund der angeführten
in Österreich üblichen Gewinnaufschläge im Dienstleistungsbereich
wird die grundsätzliche Anwendung eines Prozentsatzes iHv 10% als
angemessen beurteilt.
Es ist aber im gegenständlichen Fall die
Kostensituation der österreichischen G.Wien als speziell und mit Dritten
nicht direkt vergleichbar zu beurteilen. Die Gehaltskosten, die einen Teil der
Gesamtkosten darstellen, resultieren aus den seit 1998 vertraglich bestehenden
Verpflichtungen gegenüber dem mit dem Teilbetrieb aus dem P.-Konzern
übernommenen Personal. Die als überhöht zu beurteilenden
Gehaltskosten wurden bei Übernahme des Teilbetriebes und im Hinblick auf
die angestrebte Ausweitung des Marktanteiles zwar in Kauf genommen, in
betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese
branchenunüblichen Kosten bei Kalkulation eines Gewinnaufschlages für
Preisverhandlungen mit einem fremden Dritten ohne weiteres einbezogen werden
können.
Um zu einer vergleichbaren Kostengrundlage zu gelangen,
werden aufgrund der seit 1998 gleichgelagerten betrieblichen Verhältnisse,
unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren betreffend die
Körperschaftsteuer 1998 zu diesem Thema vorgebrachten Argumente, die
jährlichen Personalkosten nicht in voller Höhe für die Ermittlung
der Grundlagen der Verrechnungspreise herangezogen. Die hinsichtlich der
Bemessung der Körperschaftsteuer des Jahres 1998 angewendete Vorgehensweise
wird auch für die Jahre 1999 und 2000 als angemessen beurteilt. D.h. die
spezielle Situation im Hinblick auf die Gehaltskosten wird insofern
berücksichtigt, als bei Ermittlung der dem Gewinnzuschlag zugrunde zu
legenden Gesamtkosten die Gehaltskosten in geschätzter Höhe von nur
rund 2/3 in Ansatz gebracht werden.
Auf die jeweils in dieser Form für die Jahre 1999 bzw.
2000 adaptierten Gesamtkosten wird, wie schon im Bp-Verfahren, ein Aufschlagsatz
iHv 10% angewendet. Eine sich aufgrund dieser Berechnung zur bisherigen
Weiterverrechnung der G.Wien ergebende Differenz wird den Bemessungsgrundlagen
für die Körperschaftsteuer erfolgswirksam zugerechnet.
Körperschaftsteuer
für das Jahr 1999:
Wie die Bp in ihrem Bericht ausgeführt hat, hat die
G.Wien im Jahr 1999 einen Zuschlagsbetrag von ATS 462.734,00 an das deutsche
Stammhaus weiterverrechnet. Dies entspricht rechnerisch nicht dem
ursprünglich vorgesehenen Aufschlagsatz iHv 5% sondern einem höheren
faktischen Aufschlagsatz von 9,6%.
Die nunmehrige Neuberechnung nach Adaptierung der
Gehaltskosten und dadurch Minderung der Gesamtkosten für 1999 ergibt unter
Anwendung eines Aufschlagsatzes von 10% einen zur bisher erfolgten
Weiterverrechnung nur geringfügig abweichenden Zuschlagsbetrag iHv
insgesamt ATS 456.662,00. Damit entspricht aber der durch die G.Wien
für 1999 bisher tatsächlich verrechnete Preis der Höhe nach dem
Fremdvergleichsgrundsatz, sodass keine zusätzliche Gewinnkorrektur zu
erfolgen hat. Zur Bemessung der Körperschaftsteuer für 1999
sind daher die in der Körperschaftsteuererklärung vom
23. August 2000 angegebenen Besteuerungsgrundlagen
heranzuziehen.
Körperschaftsteuer
für das Jahr 2000:
Die Neuberechnung nach Adaptierung der Gehaltskosten und
dadurch Minderung der Gesamtkosten für 2000 ergibt unter Anwendung eines
Aufschlagsatzes von 10% einen zur bisherigen Weiterverrechnung um
ATS 145.066,00 höheren Zuschlagsbetrag. Zur Bemessung der
Körperschaftsteuer für 2000 wird dieser Betrag den Einkünften aus
Gewerbebetrieb lt. Körperschaftsteuererklärung vom
30. Juli 2001 hinzugerechnet und zur Besteuerung
herangezogen.
Umsatzsteuer für das
Jahr 2000:
Die Bw. erhebt im Zusammenhang mit der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 auch Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2000 vom 15. Jänner 2002.
Die Bw. beantragte, die "umsatzsteuerlichen Auswirkungen" rückgängig
zu machen.
Dazu wird festgestellt, dass es im Zuge der Bp im
Zusammenhang mit den Abänderungen betreffend die
Körperschaftsteuerbemessung zu keinen Änderungen im Bereich der
Umsatzsteuer gekommen ist. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das
Jahr 2000 erfolgte auf Basis der am 30. Juli 2001 eingebrachten
Erklärung. Die Bw. ist durch den angefochtenen Bescheid nicht
beschwert.
Infolge der o. a. Ausführungen war die Entscheidung
über die Berufungen spruchgemäß zu treffen.
Berechnungen zur
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 bzw. 2000
Ermittlung des
Korrekturbetrages zum Verrechnungspreis:
|
Beträge in ATS
|
1999
|
2000
|
Gehaltskosten (verminderter Ansatz)
|
2.521.090,00
|
2.070.320,00
|
adaptierte Gesamtkosten
|
4.566.618,00
|
3.319.677,00
|
davon 10% Gewinnaufschlag
|
456.662,00
|
331.968,00
|
bisheriger Zuschlagsbetrag
|
462.735,00
|
186.902,00
|
Differenz / Korrektur
|
vernachlässigbar
|
145.066,00
Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 1999 und 2000 sowie
des Abgabenbetrages (Beträge wenn nicht anders angegeben in
ATS):
|
Text
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Erkl.
|
-228.077,00
|
264.161,00
|
Zurechnung lt. Berufungsentscheidung
|
0,00
|
145.066,00
|
Summe
|
-228.077,00
|
409.227,00
|
abzügl. Verlustvortrag
|
0,00
|
-228.077,00
|
zu versteuerndes Einkommen gerundet
|
0,00
|
181.100,00
|
34% Körperschaftsteuer bzw.
Mindestkörperschaftsteuer
|
11.250,00
|
61.574,00
|
anrechenbare Steuer /MiKö
|
-74,00
|
-11.176,00
|
Abgabenbetrag
|
11.176,00
|
50.398,00
|
Abgabenbetrag in Euro
|
812,19
|
3.662,57
Wien, am 6.
April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4687-W/02
- Stammnummer
- 27746
- Gültig
- 06.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF