Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0515-G/05
Erstattung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer nicht unternehmerisch genutzten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-G/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine Liegenschaft nicht dem Unternehmensbereich zugehörig (weil sie zB bisher nicht unternehmerisch genutzt wurde), so fällt ihre Veräußerung nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1994. In diesem Fall ist § 6 UStG 1994 in seiner Gesamtheit (sowohl die Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a über die Umsatzsteuerfreiheit von Grundstücksumsätzen als auch die Bestimmung des Abs. 2 über die Zulässigkeit der Behandlung von Grundstücksumsätzen als umsatzsteuerpflichtig) nicht anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom
2. April 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine ausländische staatliche
Privatisierungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft. Mit Kaufvertrag vom
23. Dezember 2002 veräußerte sie eine in der Wiener
Innenstadt gelegene Liegenschaft. Die Veräußerung erfolgte unter
Hinweis auf
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
umsatzsteuerfrei (siehe Punkt 3.1 der Kaufvertragsurkunde).
Am 6. Juni 2003 beantragte die Bw auf amtlichem
Formular die Erstattung von Vorsteuern im Betrag von 13.314,59 €
für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002 im Zusammenhang mit den
Betriebkosten für diese Liegenschaft. Mit vorhergehendem Schreiben vom
19. März 2003, welches bereits auf die Erstattung der Vorsteuern
abzielte, hat die Bw vorgebracht, sie sei Eigentümerin des Gebäudes.
Das Gebäude sei zum Verkauf vorgesehen. Das Gebäude sei im
Vergütungszeitraum nicht vermietet worden und es sei nicht beabsichtigt,
dieses zu vermieten. Sie habe in Österreich keine umsatzsteuerpflichtigen
Leistungen bewirkt.
Mit Bescheid vom 2. April 2004 versagte das
Finanzamt der Bw zur Gänze die Erstattung der Vorsteuern, weil der
Rechnungsempfänger mit dem Antragsteller nicht identisch sei.
Mit Schreiben vom 27. April 2004 bringt die Bw
vor, dass ihre Firmenbezeichnung bloß in verschiedenen Sprachen
angeführt worden sei und beantragt Fristverlängerung.
In der mit Schreiben vom 1. Juni 2004 erhobenen
Berufung bringt die Bw weiters vor, ihre verschiedenen Anschriften
erklärten sich damit, dass sich ihr Firmensitz (Anmerkung: in B) in einem
Gebäude befinde, das zwischen zwei parallelen Straßen liege und auf
beiden Seiten einen Eingang habe. Der eine Eingang sei der Firmensitz, der
andere Eingang die Betriebsstätte. Wenn weiters auf zwei Rechnungen ein
anderer Leistungsempfänger angeführt sei, so liege das daran, dass es
sich um den Namen und die Adresse der früheren
Vermögensverwaltungsgesellschaft handle, deren Rechtsnachfolgerin sie sei.
In einer Rechnung sei die "Hausinhabung" angeführt. Sämtliche
Rechnungen beträfen somit sie, seien von ihr bezahlt worden und würden
in ihren Büchern als Kosten abgerechnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2005 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung
führt das Finanzamt - im Widerspruch zum Spruch - im Wesentlichen
aus, die Berufung sei als unzulässig zurückzuweisen. Das Finanzamt sei
nicht zuständig, wenn die Bw in Österreich über eine
Betriebsstätte verfüge. Der Akt werde an das zuständige Finanzamt
abgetreten.
Mit nach Fristverlängerung eingebrachtem Schreiben vom
6. Juli 2005, welches als Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wird, bringt die
Bw dazu vor, dass "der Sitz der X-Bank in Wien (X-Straße) vom 12.12.2001
bis 18.2.2003 zwar im Besitz unserer Gesellschaft" gewesen sei, sie jedoch im
Zusammenhang mit der Immobile weder im Zeitraum der Erstattung der Vorsteuern,
noch davor oder danach Erträge erzielt, diese nicht vermietet und deren
Vermietung auch nicht beabsichtigte gehabt habe. Der Sitz sei leer gestanden, es
seien ausschließlich Ausgaben zur Zustandserhaltung, Heizung, Bewachung,
Schneeräumung, Feuermelder usw. angefallen. Die Immobilie sei weder als ihr
Firmensitz noch als Standort (Betriebsteil) zu betrachten.
Mit Schreiben vom 3. August 2005 bringt die Bw
ergänzend vor, dass das ihr gehörende Stammhaus der X-Bank, mit
welchem sie in der im Rückerstattungsantrag angegebenen Periode, auch davor
und danach keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte,
sie "dasselbe" nicht vermietet hätte, sie in Österreich keine
umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, keine Lieferungen und
Dienstleistungen erbracht habe, das Stammhaus leer gestanden sei und sie im
Zusammenhang damit ausschließlich Ausgaben zur Zustandserhaltung, Heizung,
Bewachung, Schneeräumung, Feuermeldung usw. gehabt habe und
gemäß dem Kaufvertrag umsatzsteuerfrei veräußert
habe.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im August 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Erstattung von Vorsteuern nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. 279/1995, setzt voraus (arg. "abziehbare
Vorsteuern"), dass der Steuerpflichtige ein Vorsteuerabzugsrecht
gemäß
§ 12 UStG 1994 hat.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bzw. die
Erstattung von Vorsteuerbeträgen an ausländische Unternehmer ist, dass
die empfangenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen des
Steuerpflichtigen stehen (auch wenn dieser im Inland keine
umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbringt). Nicht
ausreichend für den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuererstattung - und
dies scheint die Bw zu verkennen - ist es aber, dass der Steuerpflichtige zwar
Unternehmer ist, die empfangenen Leistungen aber nicht im Zusammenhang mit
seinem Unternehmen stehen.
Wie die Bw deutlich zum Ausdruck bringt, hat sie die
Liegenschaft vor ihrer Veräußerung nicht unternehmerisch, dh. zur
nachhaltigen Einnahmenerzielung, genutzt. So hat sie mit Schreiben vom
19. März 2003 vorgebracht, dass die Liegenschaft zur
Veräußerung vorgesehen gewesen sei (sprachlich zwar in der Gegenwart
formuliert, aber die Vergangenheit meinend, weil das Schreiben drei Monate nach
der Veräußerung beim Finanzamt eingebracht wurde). Mit Schreiben vom
6. Juli 2005 hat die Bw vorgebracht, dass sie im Zusammenhang mit der
Immobile zu keinem Zeitpunkt Einnahmen ("Erträge") erzielt, sie nicht
vermietet und deren Vermietung auch nicht beabsichtigt gehabt habe. Der Sitz sei
leer gestanden. Die Immobilie sei weder als ihr Firmensitz noch als Standort
(Betriebsteil) zu betrachten. Mit Schreiben vom 3. August 2005 hat die
Bw klargestellt, dass sie die Liegenschaft auch nicht an die X-Bank vermietet
hatte.
Wenn die Bw in ihren Schreiben mit Vehemenz zum Ausdruck
bringt, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine unternehmerische Nutzung der
Liegenschaft (sei es durch Vermietung oder auf andere Weise) beabsichtigt oder
betrieben, so bestätigt sie damit nur, dass die Liegenschaft zu der Zeit,
in der sie jene Leistungen erhalten hat, für die sie nun die Erstattung der
Vorsteuern begehrt, überhaupt nicht ihrem Unternehmensbereich
hinzuzurechnen war. Der bloße "Besitz" der Liegenschaft berechtigt nicht
zum Vorsteuerabzug bezüglich der dafür empfangenen Leistungen. Der Bw
ist daher die Erstattung der Vorsteuern - unabhängig von der Frage,
ob auf den Rechnungen der Leistungsempfänger und dessen Anschrift richtig
bezeichnet wurde - schon aus diesem Grund zu versagen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,
dass die Bw im Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 die umsatzsteuerliche
Rechtslage insoweit verkennt, als darin auf die Umsatzsteuerfreiheit der
Grundstückslieferung
(§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994)
hingewiesen wird. Ist nämlich - wie im Berufungsfall - eine
Liegenschaft nicht dem Unternehmensbereich zugehörig, so fällt ihre
Veräußerung nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1994. In
diesem Fall ist § 6 UStG 1994 in seiner Gesamtheit (sowohl
die Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a über die
Umsatzsteuerfreiheit von Grundstücksumsätzen als auch die Bestimmung
des Abs. 2 über die Zulässigkeit der Behandlung von
Grundstücksumsätzen als umsatzsteuerpflichtig) nicht
anwendbar.
Graz, am 28.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GebäudeLiegenschaftSteuerfreiheitUmsatzsteuerfreiheitGrundstücksveräußerungGrundstücksumsatzGrundstückslieferung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-G/05
- Stammnummer
- 19209
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF