…13/0274). Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, geht an der Sache vorbei, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher Sicherstellungsauftrag…
…Leere. Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher…
…Leere. Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher…
…Leere. Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher…
…die Bw. sei mit keinen "abgabenrechtlichen Zahlungspflichten" in Rückstand geraten, geht ins Leere, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage für die sicherungsweise Pfändung der eingangs genannten Forderungen dar (§ 233 BAO…
…dass zum Zeitpunkt der Pfändung ein rechtswirksamer (dem ehemaligen Geschäftsführer der Bw. persönlich ausgehändigter) Sicherstellungsauftrag vorlag, der gemäß § 233 BAO die Grundlage für die Forderungspfändung im Sicherungsverfahren bildete. Ein Sicherstellungsauftrag setzt lediglich voraus, dass der Tatbestand verwirklicht wurde, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen…
…Dabei verkennt die Bw. jedoch, dass im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden Titels (Sicherstellungsauftrag) nicht zu berücksichtigen wäre. Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels ist vielmehr allein im Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen…
…HP und Dr. Z ein Sicherstellungsauftrag ausgehändigt worden sei. Dieser Sicherstellungsauftrag sei Grundlage ua. für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren. Mit dem Pfändungsbescheid sei "diesem Verfahren Rechnung getragen" worden. Die Sicherungsmaßnahme sei aufgrund des zuvor ergangenen Sicherstellungsauftrages zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 3. November 2008 beantragte…
…Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf…
… 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 15.12.1994, 93/15…
…Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (§ 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf…
… 78 Abs. 2 AbgEO). Verwertungsschritte wie etwa die Überweisung gepfändeter Forderungen zur Einziehung sind aufgrund eines Sicherstellungsauftrages nicht zulässig. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende (Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 8 mit Hinweis auf VwGH 15.12.1994, 93/15…
…§ 65 Rz 21). Die Berufungsausführungen betreffend das Fehlen eines Rückstandsausweises gehen von vornherein ins Leere, weil es im Sicherungsverfahren keines Rückstandsausweises bedurfte. Vielmehr bildete der gegenüber der M-GmbH erlassene Sicherstellungsauftrag die Grundlage für die sicherungsweise Pfändung (§ 233 BAO). Als aktenwidrig erweist sich das Vorbringen…
…Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 18 Z 1 AbgEO kann auf Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird. Im Sicherungsverfahren ist der Sicherstellungsauftrag gemäß § 233 Abs. 1 BAO Exekutionstitel. Mit Berufungsentscheidung vom 7…
…Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Sicherstellungsauftrag die Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren sei. Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages könne gemäß § 78 Abs…
…nach § 78 Abs. 3 AbgEO die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der Geldforderung; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinn der §§ 71 ff AbgEO kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht (vgl. Liebeg, a. a. O…
…als unbegründet abgewiesen. Die Erstinstanz hielt fest, dass aufgrund des vorliegenden Sicherstellungsauftrages die rasche Begründung von Pfandrechten geboten war um den Zweck des Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme nicht zu vereiteln. Durch den Vorlageantrag vom 21. Dezember 2009 gelten diese Berufungen wiederum als unerledigt. Die Berufungswerberin bringt…
…der gepfändete Betrag aber nicht vor Erledigung dieses Antrages "vereinnahmt" hätte werden dürfen, macht die Bw. im Ergebnis geltend, dass die Verwertung der im Sicherungsverfahren (§ 78 AbgEO) gepfändeten Forderung durch Überweisung zur Einziehung unzulässig gewesen sei, weil der zum Zeitpunkt der Einziehung (Bescheid vom 30…
…gerichtliche Sicherungsverfahren. Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages kann gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Die Bestimmungen über das finanzbehördliche Sicherungsverfahren setzen…
…Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (Absatz 2). Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden…