Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0650-I/07
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung in der Hauptsache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-I/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einwand, die Verwertung einer im Sicherungsverfahren gepfändeten Geldforderung durch Überweisung zur Einziehung sei unzulässig gewesen, weil der im Zeitpunkt der Einziehung noch unerledigte Antrag auf Aussetzung der Einhebung eine Einbringungshemmung gemäß § 230 Abs. 6 BAO zur Folge gehabt habe, berührt die Rechtmäßigkeit des in der Folge erlassenen Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht. Auf eine Einbringungshemmung gegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung sind vielmehr in einem Verfahren nach § 13 AbgEO zu erheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 10. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. Juni 2007 über die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO (Abweisung)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) hat gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 11. 7. 2000 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. 8. 2000 Berufung
erhoben, welche das Finanzamt mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung
vom 16. 10. 2000 erledigt hat.
Mit Bescheid
vom 5. 6. 2007 hat das Finanzamt den von der Bw. mit der Berufung gegen den
Haftungsbescheid verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer 1-12/1997 mit der Begründung
abgewiesen, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung bereits
erledigt sei.
Die Bw. erhob
gegen den Bescheid über die Abweisung ihres Aussetzungsantrages mit
Schreiben vom 10. 7. 2007 Berufung, die wie folgt begründet wurde:
"...Mit
Buchungsdatum 3. 4. 2001 wurde von meiner gesetzlichen Abfertigung ein Betrag
von ATS 336.856,00 (= EUR 24.480,28) im Wege einer Pfändung vom Finanzamt
einbehalten. Dieser Betrag ist im angefochtenen Bescheid nicht
berücksichtigt, sodass die Höhe der im Bescheid angeführten
Abgabenschuldigkeiten um EUR 24.480,28 zu hoch ist und angesichts des
Haftungsbescheides vom 11. 7. 2000 (ATS 3.164.280,00 = EUR 229.957,20) nur
EUR 205.476,92 ausgewiesen sein dürften...
Obwohl der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit einem Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung verbunden war, wurde der...Betrag von EUR 24.480,28 vor
Erlass des nunmehr angefochtenen Bescheides vom Finanzamt gepfändet. Diese
Pfändung ist deswegen zur Unzeit erfolgt, weil weder über den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung noch über den Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung entschieden war.
Ich stelle
daher den Antrag, den...Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu im Sinne meiner
obigen Ausführungen entsprechend zu berichtigen..."
Nachdem das
Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 26. 7. 2007 abgewiesen
hatte, stellte die Bw. mit Schreiben vom 16. 8. 2007 einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Nach
überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von
streitverfangenen Abgaben gemäß
§ 212a BAO voraus, dass eine
Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch
anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29. 6. 1995,
95/15/0220; VwGH 27. 3. 1996, 93/15/0235; VwGH 3. 10. 1996, 96/16/0200; VwGH
4. 12. 2003, 2003/16/0496).
Im vorliegenden
Fall ist unstrittig, dass die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
11. 7. 2000 bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 16. 10. 2000
erledigt worden ist. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (Bescheid vom 5. 6. 2007) war daher
keine Berufung mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der
haftungsgegenständlichen Abgaben abhängt. Es entspricht somit der
Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid unerledigten Aussetzungsantrag als unbegründet abgewiesen
hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 212a, Tz 12).
Die oben
wiedergegebenen Berufungsausführungen beziehen sich offensichtlich darauf,
dass das Finanzamt mit Bescheid gemäß
§ 232 BAO vom 11. 7.
2000 die Sicherstellung jener Abgabenansprüche in das Vermögen der Bw.
angeordnet hat, für welche diese mit Haftungsbescheid vom gleichen Tag zur
Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO herangezogen worden war (Lohnsteuer
1-12/1997: 3.164.280 S ). Als Sicherstellungsmaßnahme hat das
Finanzamt am 11. 7. 2000 einen der Bw. zustehenden Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld gepfändet, wobei die gepfändete Geldforderung
mit einem an das Bundessozialamt Tirol gerichteten Bescheid vom 20. 11.
2000 der Republik Österreich zur Einziehung überwiesen wurde
(§ 71 Abs. 1 AbgEO). In der Folge wurde am 3. 4. 2001 ein vom
Bundessozialamt Tirol als Drittschuldner entrichteter Betrag in Höhe von
336.856 S mit den der Vollstreckung zugrunde liegenden Haftungsschulden
verrechnet.
Mit dem
sinngemäßen Vorbringen, dieser Tilgungstatbestand sei im Bescheid
über die Abweisung des Aussetzungsantrages unberücksichtigt geblieben,
übersieht die Bw., dass mit diesem Bescheid nicht darüber entschieden
wurde, ob sich die aus der Haftungsinanspruchnahme der Bw. resultierende
Zahlungsverpflichtung um den vom Drittschuldner zur Einzahlung gebrachten Betrag
vermindert hat. Der Spruch dieses Bescheides beschränkte sich vielmehr auf
die Feststellung, dass die Aussetzung der Einhebung der vom Aussetzungsantrag
umfassten Abgabenschulden nicht bewilligt wird. Da mit dem Bescheid über
die Abweisung des Aussetzungsantrages somit nicht über eine teilweise
Entrichtung der vom Aussetzungsantrag umfassten Haftungsschulden abgesprochen
wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem
diesbezüglichen Einwand. Sollten zwischen der Bw. und dem Finanzamt
Meinungsverschiedenheiten bestehen, inwieweit ihre Zahlungsverpflichtung im
Hinblick auf die zwangsweise Einbringung eines Teiles der Haftungsschuld
erloschen ist, so wäre hierüber auf Antrag der Bw. ein
Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO zu erlassen.
Mit den im
Vorlageantrag dahingehend ergänzten Ausführungen, die
Forderungspfändung sei deshalb "zur Unzeit" erfolgt, weil die
Forderungsexekution zwar vor Einbringung des Aussetzungsantrages erfolgt sei,
der gepfändete Betrag aber nicht vor Erledigung dieses Antrages
"vereinnahmt" hätte werden dürfen, macht die Bw. im Ergebnis geltend,
dass die Verwertung der im Sicherungsverfahren (§ 78 AbgEO)
gepfändeten Forderung durch Überweisung zur Einziehung unzulässig
gewesen sei, weil der zum Zeitpunkt der Einziehung (Bescheid vom 30. 11. 2000)
noch unerledigte Aussetzungsantrag eine zwingende Einbringungshemmung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO zur Folge gehabt habe. Auch
diese Ausführungen verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg, weil die Frage,
ob das Finanzamt die gepfändete Geldforderung ungeachtet des noch
unerledigten Aussetzungsantrages verwerten durfte, auf die
Rechtmäßigkeit der Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung
infolge Berufungserledigung in der Hauptsache ohne Einfluss ist. Der Bw.
wäre es frei gestanden, auf eine Hemmung der Einbringung gegründete
Einwendungen gegen die Vollstreckung in einem Verfahren nach
§ 13 AbgEO vorzubringen.
Da das
Finanzamt den gegenständlichen Aussetzungsantrag aus den dargelegten
Gründen zu Recht abgewiesen hat, war auch die dagegen erhobene Berufung
abzuweisen.
Innsbruck,
am 18. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0650-I/07
- Stammnummer
- 30571
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF