…auszugsweise Folgendes: "Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 20 Jahren bis zur Höhe von 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern." Die Sechstelüberschreitungsregelung des § 67 Abs…
…Es ist daher zu prüfen, ob die Sonderzahlung von € 6.293,82 nach dieser Vorschrift mit 6% oder wegen Sechselüberschreitung zum Tarif zu versteuern ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.04.1997, 94/15/0197) ist das Sechstel immer von den gesamten…
…€. Eine fehlerhafte Berechnung vermag der unabhängige Finanzsenat nicht erkennen. Wie das Finanzamt zutreffend feststellte, wirkte die Sechstelüberschreitung des Jubiläumsgeldes auf den Allgemeinen Steuerabsetzbetrag dahingehend ein, dass eine höhere Gutschrift nicht möglich war. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte gemäß …
…was gesetzeskonform zu einem relativ kleinen Sechstel führt. Die Sechstelüberschreitung ist dabei ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Im gegenständlichen Fall ist das der September mit den bis zu diesem Zeitpunkt bereits zugeflossenen laufenden Bezügen Juli bis September und nicht…
…bedingten fehlerhaften Erstbescheides im Zuge der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hiervon nur € 5.162,98 (nach Abzug des Freibetrages von € 620) als sonstige Bezüge anerkannt und den übersteigenden Betrag wegen Sechstelüberschreitung gemeinsam mit den laufenden Bezügen versteuert. Aus dem dagegen gerichteten Vorlageantrag ist ersichtlich…
…6 infolge Berücksichtigung des letzten Satzes nicht angewandt worden, sodass ein wesentlicher Teil der ausbezahlten freiwilligen Abfertigung als Sechstelüberschreitung zum Tarif besteuert worden sei. Der Antragsteller sei seit April 1984 beim Bundesministerium für Landesverteidigung als Dienstnehmer beschäftigt, von August 2003 bis April 2007 habe dieses…
…86 € vorgenommen; das Sechstel beträgt somit 5.812,86 €. Da, wie oben ausgeführt, die Sechstelüberschreitung ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen ist, erfolgte die Veranlagung - ungeachtet der unrichtigen Begründung in der Berufungsvorentscheidung - gesetzeskonform. Wien, am 24. November 2009
…Vorgangsweise und die Berechnung erklärt. Ferner wurde dem Bw dargelegt, dass ein Teil der in den monatlichen Abrechnungen ausgewiesenen sonstigen Bezüge wegen Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif versteuert wurde. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Die dem Vorlageantrag beigelegten Aufstellungen der monatlichen Bezugsabrechnungen enthalten in Summe…
…Berechnungsgrundlagen für diesen Durchschnittssteuersatz sei bislang unbeantwortet geblieben. Im Übrigen sei in den laufenden Bezügen von 234.543 S eine einmalige Jubiläumszuwendung von 190.696 S enthalten (Sechstelüberschreitung). Diese einmalige Jubiläumszuwendung sei zwar als laufender Bezug zu versteuern, verliere jedoch nicht den Charakter eines sonstigen…
… 67 Abs. 2 EStG 1988 wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Sechstelüberschreitung), sind die auf die Sechstelüberschreitung entfallenden anteiligen Beiträge beim laufenden Bezug zu berücksichtigen. Auch bei der Berücksichtigung der obgenannten Beiträge als Werbungskosten bei der nachträglichen (Arbeitnehmer-)Veranlagung - eine Ungleichbehandlung…
…§ 67 Rz 6 und die dort angeführte Judikatur). Die Sechstelüberschreitung ist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Auch bei der Veranlagung des Dienstnehmers ist die Frage der Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern es ist stets die Beurteilung aus der…
…mit 12 zu vervielfachen. Aus diesem Betrag sei das Jahressechstel zu ermitteln. Die Sechstelüberschreitung sei ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Auch bei der Veranlagung des Dienstnehmers sei die Frage der Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern sei stets die…
…relativ kleines Sechstel. Eine Änderung des Sechstels bei der Veranlagung ist nicht mehr möglich. Die Sechstelüberschreitung ist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Auch bei der Veranlagung des Dienstnehmers ist die Frage der Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern es…
… 67 Abs. 2 wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Sechstelüberschreitung), sind die auf die Sechstelüberschreitung entfallenden anteiligen Sozialversicherungsbeiträge beim laufenden Bezug zu berücksichtigen. Die Kürzung um die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge gilt für alle Fälle der Versteuerung von sonstigen Bezügen mit dem festen…
…relativ kleines Sechstel. Eine Änderung des Sechstels bei der Veranlagung ist nicht mehr möglich. Die Sechstelüberschreitung ist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Auch bei der Veranlagung des Dienstnehmers ist die Frage der Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern es…
…für die noch kein laufender Bezug gewährt wurde. Dadurch ergibt sich gesetzeskonform anfangs ein relativ kleines Sechstel. Die Sechstelüberschreitung ist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen (somit September im vorliegenden Berufungsfall). § 67 Abs. 2 EStG 1988 stellt ausdrücklich darauf ab…
…Sechstels bei der Veranlagung ist nicht mehr möglich. Die Sechstelüberschreitung ist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Auch bei der Veranlagung des Dienstnehmers ist die Frage der Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern ist stets die Beurteilung aus der Sicht…
…SWK 1991, A I 381). Die Sechstelüberschreitung ist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen. Auch bei der Veranlagung des Dienstnehmers ist die Frage der Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern ist stets die Beurteilung aus der Sicht des Zeitpunktes des…
…aus nichtselbständiger Arbeit zählen, sowie - alle sonstigen Bezüge, gleichgültig ob sie steuerfrei sind, mit einem festen Steuersatz oder nach dem Tarif versteuert werden, also auch die so genannten Sechstelüberschreitungen, - steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Mag. Erich Schwaiger, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die Berufung des Bw., Adresse1, vertreten durch die NIKA Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., 5020 Salzburg, Fürstenallee 54…