Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0131-I/03
Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-I/03vom 08.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Teil der Jubiläumszuwendung ist in die Umrechnung ("Hochrechnung") gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 einzubeziehen. Eine Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass bei der Umrechnung nur die zum laufenden Tarif zu versteuernden "laufenden Einkünfte" aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen seien, lässt der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht zu.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat im Jahr 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer aktiven
Beschäftigung beim Bund (1.1. bis 31.1. ) und bei Dr. H. (1.2. bis 31.12.)
sowie als Pensionist der O-AG (1.2. bis 31.12.) bezogen. Für die Zeit vom
1.2. bis 31.12. (335 Tage) erhielt der Bw. Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 8.8.2001
setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2000 fest und
berücksichtigte dabei die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
in der Weise, dass die im Zeitraum vom 1.1. bis 31.1. erzielten
steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet wurden und
anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das tatsächlich erzielte
Einkommen angewendet wurde (Umrechnungsvariante). Danach wurde anhand einer
Kontrollrechnung festgestellt, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies im
gegenständlichen Fall zutraf, wurde der Tarif nicht auf das im Bescheid
ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 561.588 S angewendet.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 erhobenen Berufung vom 10.9.2001 sowie
ergänzenden Schreiben vom 3.10.2001 und 18.11.2002 wendet sich der Bw.
gegen den vom Finanzamt ermittelten Durchschnittssteuersatz von 43,92 %. Sein
Ersuchen um Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen für diesen
Durchschnittssteuersatz sei bislang unbeantwortet geblieben. Im Übrigen sei
in den laufenden Bezügen von 234.543 S eine einmalige
Jubiläumszuwendung von 190.696 S enthalten (Sechstelüberschreitung).
Diese einmalige Jubiläumszuwendung sei zwar als laufender Bezug zu
versteuern, verliere jedoch nicht den Charakter eines sonstigen Bezuges (Hinweis
auf ein Schreiben der O-AG vom 29.4.2002). Die Jubiläumszuwendung sei daher
nicht in die Hochrechnung einzubeziehen. Sinn und Zweck der
Hochrechnungsbestimmungen sei es, einen repräsentativen
Einkommensteuertarif für die laufenden Bezüge zu ermitteln. Ein
sonstiger und im vorliegenden Fall außergewöhnlicher Bezug könne
nicht den Einkommensteuertarif beeinflussen. Diese Ansicht sei ihm vom
Bundesministerium für Finanzen eindeutig bestätigt worden (Telefonat
vom 13.11.2002 mit Herrn Dr. Leitner).
In seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 18.12.2002 stellte das Finanzamt nach Darlegung der
gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 detailliert dar, wie die
Umrechnung erfolgt und die Steuer berechnet worden war. Zur der vom Bw.
vertretenen Rechtsansicht, wonach die Jubiläumszuwendung in die
Hochrechnung nicht einzubeziehen sei, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass
der Gesetzgeber mit dem Begriff "laufende Einkünfte" ausschließlich
die betrieblichen Einkünfte angesprochen habe, während hinsichtlich
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eben die (sämtliche)
zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezüge für die Hochrechnung
heranzuziehen seien. Einer einschränkenden Interpretation im Sinne der
Berufungsausführungen könne sich das Finanzamt auf Basis der
eindeutigen Regelung nicht anschließen.
Der Bw. beantragte mit
Schreiben vom 20.1.2003 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wies er darauf hin, dass die
im Bescheid vorgenommene Hochrechnung unselbständige laufende
Einkünfte aus Bundesdienst in der Höhe von 2.853.606 S ergebe. Allein
daraus sei zweifelsfrei erkennbar, dass diese Vorgangsweise so nicht
beabsichtigt sein könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 5 lit. a EStG 1988 ist ua. das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
sind dann, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
Abs. 1 Z. 5 lit. a nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte iSd
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. Arbeitslosengeld nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen und im
selben Jahr ausschließlich in einem Zeitraum, in dem keine
Arbeitslosenunterstützung ausbezahlt wurde (dies ist der Zeitraum vom 1.1.
bis zum 31.1.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner
Beschäftigung beim Bund erhalten. Die in diesem Zeitraum erhaltenen
Bezüge sind - was der Bw. auch nicht bestreitet - im Betrag von 234.543 S
unter die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einzuordnen. Wie sich aus der oben zitierten
Bestimmung ergibt, ist das Finanzamt in der Folge gesetzeskonform vorgegangen,
wenn es die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
auf einen Jahresbetrag umgerechnet hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang
nämlich nur, dass der in Frage stehende Bezug zum laufenden Tarif zu
versteuern ist und lediglich in einem Zeitraum bezogen wurde, für den kein
Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde.
Die vom Bw. vertretene
Auffassung, dass der zum laufenden Tarif zu versteuernde Teil der
Jubiläumszuwendung in die Umrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 ("Hochrechnung") nicht einzubeziehen sei, erweist sich im Hinblick auf die
klare gesetzliche Regelung als verfehlt. Eine Auslegung der betreffenden
Bestimmung dahingehend, dass bei der Umrechnung ("Hochrechnung") nur die zum
laufenden Tarif zu versteuernden "laufenden Einkünfte" aus
nichtselbständiger Arbeit zu erfassen seien, lässt der eindeutige
Gesetzeswortlaut nicht zu. Daran ändert nichts, dass die dem laufenden
Bezug hinzugerechneten sonstigen Bezüge ihrer Art nach sonstige Bezüge
bleiben. Im Übrigen hat der Gesetzgeber als Schutzbestimmung gegen
ungewollte Steuermehrbelastung ohnedies ausdrücklich normiert, dass die
festzusetzende Steuer nicht höher sein darf als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge (also auch des Arbeitslosengeldes)
ergeben würde. Aus dieser Klausel folgt, dass der Gesetzgeber bewusst
unterschiedliche Steuerbelastungen in Kauf genommen und sichergestellt hat, dass
der Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt sein kann, als unter der Annahme,
dass die Steuerbefreiung bei ihm nicht zum Tragen käme (vgl. VwGH
20.7.1999, 94/13/0024). Da die Kontrollrechnung, wie in der
Berufungsvorentscheidung dargestellt, eine niedrigere Tarifsteuer ergibt, war
zwingend die für den Bw. günstigere Methode anzuwenden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
8. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-I/03
- Stammnummer
- 6305
- Gültig
- 08.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF