Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1161-L/04
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1161-L/04vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.W., vom 12. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. April 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit als Lehrerin. Die am 6. April 2004 eingereichte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wird mit Bescheid vom 16. April
2004 erklärungsgemäß veranlagt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 17. Mai 2004 eine Berufung
eingebracht und ausgeführt, dass obwohl Sonderausgaben bis zum
Höchstbetrag geltend gemacht wurden nur eine Steuergutschrift von 259,97
€ festgesetzt worden sei. Die Berechnung nach dem Steuerbuch 2003 ergebe
eine Gutschrift von 305,45 €.
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2.940,00 € : 4 = 730,00 €
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(730,00 - 60,00) x 41 %
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274,70 €
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75 x 41 %
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30,75 €
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Steuergutschrift
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305,45 €
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 wurde Berufung gegen obige
Berufungsvorentscheidung erhoben. Das Finanzamt habe telefonisch mitgeteilt,
dass der Grund für die Differenz in der Jubiläumszahlung liegen
würde, die 2003 ausbezahlt worden sei. Nach einer Auskunft bei der
Zentralen Besoldungsstelle sei diese Jubiläumszahlung teilweise nach der
"Sechstelregelung" und teilweise mit 41 % besteuert worden. Durch diese
Zahlung könne es zu keinem Steuerminus gekommen sein. Möglicherweise
sei bei der Berechnung des Einkommensteuerbescheides der lohnsteuerfreie Betrag
iSd § 3 Abs. 1 Z 15a EStG nicht berücksichtigt worden. Es werde um
nochmalige Überprüfung ersucht.
Mit Vorhalt vom 7. September 2004 teilte das Finanzamt der
Bw. mit:
"Zur
ursprünglichen Berufung ist festzustellen, dass die von Ihnen dargestellte
Berechungsweise im Steuerbuch 2003 nicht zu finden ist. Nach § 39 Abs. 1
EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen
(Kennzahl 245 des Lohnzettels bei Dienstnehmern abzüglich Werbungskosten,
zumindest 132,00 € Werbungskostenpauschale, in Ihrem Fall weiters
730,00 € Sonderausgabenviertel und 75,00 € Kirchenbeitrag)
veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Auf dieses Einkommen ist der Steuertarif nach § 33 EStG anzuwenden. Dies
gilt sowohl für die Einstufung der Steuersätze als auch für die
Berechnung der Steuerabsetzbeträge. Der nach § 33 EStG berechneten
Steuer ist dann die Steuer nach § 67 Abs. 1 EStG ohne Neuberechung eines
Jahressechstels hinzuzurechnen und der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer
gegenüberzustellen (anrechenbare Lohnsteuer laut Kennzahl 260 des
Lohnzettels). Ist die anrechenbare Steuer höher als die Jahressteuer wird
der übersteigende Betrag dem Antragsteller
erstattet.
Anders
als die Berechnungsvorschriften der Veranlagung hat ein Arbeitgeber die
Bezüge nach Lohnzahlungszeiträumen abzurechnen. Bei
unregelmäßigen Bezügen (eine solche Unregelmäßigkeit
liegt auch bei einer so genannten Sechstelüberschreitung bei
Sonderzahlungen vor) wird demnach auch eine unregelmäßig hohe
Lohnsteuer ermittelt. Diese kann im Vergleich zum Jahresdurchschnitt in einem
Monat einmal zu hoch, in einem anderen Monat wieder zu gering sein. Im
Besonderen trifft dies bei Sechstelüberschreitungen öfters zu, weil
bei
monatsweiser Abrechnung zB der allgemeine Absetzbetrag durch seine Einschleifung
zwar bezogen auf die Monatsabrechnung richtig ermittelt wird und auch keine
falsche Einstufung des Steuersatzes durch den Arbeitgeber passiert,
aber die auf
das Jahreseinkommen betrachtete Berechnung des allgemeinen Absetzbetrages unter
diesen Voraussetzungen einen geringeren Absetzbetrag und daher vergleichsweise
zu wenig einbehaltene Lohnsteuer ergeben
kann.
Würde
die Berechnung der Veranlagung nicht nach diesem Modell erfolgen, könnte
eine durch den Arbeitgeber zu hoch einbehaltene Steuer nie erstattet werden,
weil dann eine Gutschrift (wie in Ihrem Fall) auf die 41 %-ige Progression
beschränkt wäre. Vergleichen Sie dazu bitte Ihren
Einkommensteuerbescheid 2002 und Sie werden feststellen, dass dort mehr als
41 % Ihres Freibetrages erstattet
wurde.
Zur
Vermutung das Finanzamt habe die Steuerbegünstigung nach § 3 Abs. 1 Z
15a EStG nicht berücksichtigt ist zu bemerken, dass diese Begünstigung
durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde und keines Zutuns des
Finanzamtes bedarf. Laut dem übermittelten Jahreslohnzettel wurden
steuerfreie Bezüge im Ausmaß von 175,00 €
berücksichtigt, dies entspräche der von Ihnen angeführten
Begünstigung für einen Zeitraum von sieben
Monaten.
Das
Finanzamt biete an, den Sachverhalt noch einmal persönlich zu besprechen.
Wenn Sie sich nicht dazu entschließen können, wird der Akt dem
unabhängigen Finanzsenat mit Antrag
auf Abweisung
vorgelegt werden".
Da auf diesen Vorhalt seitens der Bw. keine Reaktion
erfolgte, wurde die Berufung am 23. November 2004 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Höhe der sich aus der
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ergebenden Gutschrift.
Die Bw. hat auf den Vorhalt des Finanzamtes nicht reagiert.
Dieses Finanzamtschreiben vom 7. September 2004 hat die Bedeutung einer nicht zu
beseitigenden Rechtstatsache, die mit der Wirkung verbunden ist, dass der Partei
der Ermittlungsstand zum Sachverhalt und den Rechtsfragen rechtswirksam zur
Kenntnis gelangt, worauf diese - soweit geboten - einzugehen hat.
Unwidersprochen gebliebene Feststellungen im Vorhalt bleiben in ihrer Bedeutung
als Behördenerklärung existent und erfüllen das Gebot des
Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO. Auf den
gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass der unabhängige
Finanzsenat den unwidersprochen gebliebenen Meinungs- und Wissenstand des
Finanzamtes vom 7. September 2004 für richtig erachtet und zum Bestandteil
dieser Entscheidung erhebt.
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Ausführungen
stellt sich der Streitfall wie folgt dar:
Für die Veranlagung wurde ein Jahreseinkommen in
Höhe von 33.636,86 € als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die
Sonderausgaben wurden antragsgemäß und die Zuwendungen für die
Zukunftssicherung iSd § 3 Abs. 1 Z 15a EStG bereits durch den Arbeitgeber
berücksichtigt. Nach Anwendung des Steuertarifs und Berücksichtigung
der Absetzbeträge ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von
10.004,89 €. Auf diese Einkommensteuerschuld wurde eine einbehaltene
Lohnsteuer in Höhe von 10.264,86 € angerechnet.
Unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich daher aus der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift
in Höhe von 259,97 €. Eine fehlerhafte Berechnung vermag der
unabhängige Finanzsenat nicht erkennen. Wie das Finanzamt zutreffend
feststellte, wirkte die Sechstelüberschreitung des Jubiläumsgeldes auf
den Allgemeinen Steuerabsetzbetrag dahingehend ein, dass eine höhere
Gutschrift nicht möglich war.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei
der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte gemäß
§ 41
Abs. 4 EStG keine Bindung an das Lohnsteuerverfahren besteht. Die Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit sind daher auch bei der Veranlagung
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte vom Lohnsteuerverfahren unabhängig zu
ermitteln.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1161-L/04
- Stammnummer
- 16787
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF