Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0405-W/07
Arbeitslosengeld, Hochrechnung, Sechstelberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-W/07vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestimmte steuerfreie Bezüge (Transferleistungen) neben steuerpflichtigen Einkünften lösen gemäß § 3 Abs. 2 EStG eine besondere Berechnung (Hochrechnung) aus. Die Hochrechnung betrifft nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden. Zwischen den Begriffen "Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer" und "Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz" ist strikt zu unterscheiden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Steuer ist dem beiliegenden Berechnungsblatt für die
Einkommensteuer 2005 zu entnehmen. Das Berechnungsblatt für die
Einkommensteuer 2005 bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. bezeichnet) bezog
im Jahr 2005 unterjährige Bezüge aus dem AMS (1-3/2005),
unterjährige Bezüge aus einer Pensionsversicherungsanstalt (4-12/2005)
und volljährige Bezüge aus einer Pensionskasse (Victoria-Volksbanken
PK AG) (1-12/2005). Das Finanzamt erließ hierzu einen
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 30. Oktober 2006 mit einem ersichtlichen
Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 22.868,87 (Einkommen von Euro 22.138,87
nach Sonderausgaben) und einer ausgewiesenen Einkommensteuer von Euro 5.593,02.
Nach einer Berufung des Bw. erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung (4. Dezember 2006), wobei auf dem Bescheidblatt bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 22.868,87 eine Einkommensteuer
von Euro 5.641,72 angeführt wurde. Das der Berufungsvorentscheidung
folgende Berechnungsblatt ("3. Zusendung") wies bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von Euro 22.868,87 allerdings eine Einkommensteuer von Euro
5.856,47 aus.
In seiner Berufungsschrift von 23.11.2006 und in seinem als
Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 21.12.2006 brachte der Bw.
zusammenfassend Folgendes vor:
Im Einkommensteuerbescheid 2005 sei eine nicht
nachvollziehbare Hochrechnung der Bezüge vorgenommen worden, obwohl die
AMS-Bezüge steuerfrei neben den laufenden Bezügen erhalten worden
seien. Im ersten Bescheid sei eine Hochrechnung von den Einkünften in
Höhe von Euro 27.777,76, im zweiten Bescheid in Höhe von Euro
28.088,72 und im Berechnungsblatt von Euro 29.623,22 erfolgt.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Bw. stelle sich wie
folgt dar:
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PVA
|
4-12/2005
|
Euro
|
18.180,11
|
Victoria
Versicherung
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1-12/2005
|
Euro
|
4.688,76
|
Summe
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|
Euro
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22.868,87
|
Sonderausgaben
|
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Euro
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-730,00
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steuerpflichtig
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Euro
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22.138,87
|
AMS-Übergangsgeld
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1-3/2005
|
Euro
|
4.089,60
|
Summe
|
|
Euro
|
26.228,47
Selbst wenn das AMS-Geld, das ja angeblich steuerfrei sei,
komplett mitversteuert werde, kämen höchstens Euro 26.228,47 als
Bemessungsgrundlage im Betracht. Weiters könne angeblich laut Finanzamt die
Sechstelberechnung nicht aufgerollt werden, da nicht das ganze Jahr Bezüge
von der PVA ausbezahlt worden seien. Die PVA habe bei der Auszahlung der
Sonderzahlung im September die laufenden Bezüge bis September zu Grunde
gelegt und nicht die Bezüge 4-12/2005. Durch den zu nieder angesetzten
Sechstelbetrag komme es zu einem Hinzurechnungsbetrag im Monat September, der
mit 43,333% Steuer zu unrecht besteuert werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Punkt 1) steuerfreie Bezüge/Hochrechnung:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG sind von der Einkommensteuer u.a.
befreit:
a)
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
b)
das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die
Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das
Kinderbetreuungsgeld.
c)
die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen
gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer
landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
d)
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,
e) Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
1988.
Erhält der Steuerpflichtige gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22
lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z
23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese
Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem
Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden,
die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine
Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die
Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten
muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch
Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit
Verordnung festzulegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 6 EStG vermindert sich der
Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend zwischen zu
versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf
Null.
Bestimmte steuerfreie Bezüge (Transferleistungen)
neben steuerpflichtigen Einkünften lösen bei Durchführung einer
(Arbeitnehmer-)Veranlagung eine besondere Berechnung (Hochrechnung) aus. Es
handelt sich dabei u.a. um folgende Transferleistungen:
Das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
(§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988),
die
Überbrückungshilfe nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c
EStG 1988.
Hochzurechnen sind die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4
EStG 1988). Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten
Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr").
Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene
Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (z.B.
ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene
(geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. VwGH
20.7.1999, 94/13/0024)). Die ganzjährigen Bezüge betreffend die
Victoria-Volksbanken PK AG waren daher, wie auch der Bw. richtigerweise
festhält, für die Ermittlung der hochzurechnenden Einkünfte
auszuscheiden. Dies ist bei den nachträglichen Berechnungsblättern
("3. Zusendung laut Bw.") des Finanzamtes fälschlicherweise nicht erfolgt.
Im Erstbescheid vom 30.10.2006 ("1. Zusendung") wurden durch das Finanzamt
die hochzurechnenden Einkünfte ebenfalls betragsmäßig unrichtig
angesetzt. Die auf den Seiten der eigentlichen Berufungsvorentscheidung (ohne
nachträgliche Berechnungsblätter) vom 4. Dezember 2006 ("2.
Zusendung") erfolgte betragliche Darstellung betreffend die Einkommensteuer 2005
ist allerdings als richtig zu bezeichnen.
Angesichts der Ausführungen des Bw. ist vorsorglich
festzuhalten, dass eine strikte Unterscheidung zwischen den Begriffen
"Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer" (= steuerliches
"Einkommen") und "Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz" zu
treffen ist. Es handelt sich hierbei um (betraglich) unterschiedliche
"Bemessungsgrundlagen".
Sinn einer solchen (Jahres-) Hochrechnung der
maßgeblichen steuerpflichtigen Einkünfte zur Ermittlung des auf das
(tatsächliche) Einkommen anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes ist, dass
eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen
zurückzuführende Progressionsmilderung mit einer solchen Hochrechnung
(auf fiktive Jahreseinkünfte) ausgeschlossen werden soll. Neben der
Steuerfreiheit der Transferleistung soll nicht ein weiterer durch diese
Steuerfreiheit ausgelöster Steuervorteil treten. Andere Umstände (z.B.
zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe,
nachträgliche Geltendmachung besonderer Aufwendungen) bewirken hingegen
eine entsprechende Progressionsmilderung. Die sich ergebende Steuer ist jener
gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde
(Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung.
Im vorliegenden Fall ist die Hochrechnungsvariante vorteilhafter und somit
maßgebend (vgl. Beilage: Gegenüberstellung Hoch-/Kontrollrechnung
für das Kalenderjahr 2005).
Punkt 2) Sonderzahlung/Sechstelberechnung
Soweit gemäß 67 Abs. 2 EStG 1988 die sonstigen,
insbesondere einmaligen Bezüge vor Abzug der in Abs. 12 genannten
Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits
zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge
übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes
zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist
derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird,
bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr
vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste
laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr
umzurechnen.
Bei Beginn des Pensionsbezuges während eines
Kalenderjahres sind für die Umrechnung auch die Monate mitzuzählen,
für die noch kein laufender Bezug gewährt wurde. Dadurch ergibt sich
gesetzeskonform anfangs ein relativ kleines Sechstel. Die
Sechstelüberschreitung ist ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des
sonstigen Bezuges zu berechnen (somit September im vorliegenden Berufungsfall).
§ 67 Abs. 2 EStG 1988 stellt ausdrücklich darauf ab,
dass die Basis für die Berechnung dieses Sechstels aus den bereits
zugeflossenen und auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezügen
besteht. Diese Basis erhöht sich nur um den zusammen mit dem sonstigen
Bezug ausbezahlten laufenden Bezug. Spätere Auszahlungen beeinflussen diese
Berechnung nicht mehr. Die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge
sind durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen (im
vorliegenden Berufungsfall neun Monate: 1-9/05). Der so ermittelte Durchschnitt
ist auf den Jahresbezug umzurechnen also mit 12 zu vervielfachen. Aus diesem
Betrag ist das Jahressechstel zu ermitteln (vgl. VwGH vom 10. 4. 1997,
94/15/0197). Die von der Pensionsversicherungsanstalt gewählte
Vorgangsweise der Ermittlung des Sechstels zum Zeitpunkt der Zahlung (September)
entspricht daher den rechtlichen Vorschriften. Eine Fehlberechnung ist nicht
ersichtlich.
Bei der Veranlagung ist die Frage der
Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern stets ist die
Beurteilung aus der Sicht des Zeitpunktes des Zuflusses des sonstigen Bezuges
maßgeblich (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3.5
zu § 67 Abs. 1 und 2). Eine Änderung des Sechstels bei der
Veranlagung ist nicht möglich. Eine "Aufrollung" der Berechnung des
Jahressechstels ist im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen und somit nicht
zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Beilagen:
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1
Berechnungsblatt Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2005
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1
Gegenüberstellung Hoch-/Kontrollrechnung für 2005
Wien, 28.
März 2007
Der Referent:
Oberrat Mag. Heindl
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-W/07
- Stammnummer
- 27671
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF