…Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe (§ 1 UFSG) zulässig. Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit…
…rechtskräftigen Vollstreckungstitels. Der Vollstreckungstitel wird im gegenständlichen Fall eine allenfalls nach noch durchzuführenden Erhebungen erforderlich werdende neue, den polnischen Vollstreckungstitel bestätigende Berufungsvorentscheidung sein, die neuerlich im Rechtszug bekämpft werden könnte. Zutreffendenfalls wäre der Vollstreckungstitel dann die rechtskräftige Entscheidung der Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe. Das zuständige…
…unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe, sondern von der Rechtsbehelfsbehörde der ersten Rechtsstufe, die über einen entsprechenden Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane) verfügt, nachgeholt werden (UFS 17.1.2005, ZRV/0052-Z3K/04). Eine aufhebende und die Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe zurück verweisende…
…aus der Sicht der Erledigung der Beschwerde unter Zurückverweisung der Sache an die Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe nichts hinzuzufügen. Im Sinne des Art. 202 Abs. 1 ZK ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich. Aus der…
…einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen. Nach Abs. 2 leg. cit. kann ein Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde, auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz, die nach dem geltenden Recht…
…der obigen Ausführungen demnach nicht berechtigt, sich - ohne dass sich das Zollamt Salzburg als erste Instanz damit vorher in einem Erstbescheid und das Zollamt Salzburg als Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe in einer zwingend zu erlassenden bekämpften Berufungsvorentscheidung beschäftigt hat - mit dem Antrag auf Aussetzung der…
…diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache, den Sachverhalt begrenzt und erlaubt es daher der Berufungsbehörde der zweiten Stufe bei gleich gebliebener Sache gemäß § 289 Abs…
…ein Rechtsbehelf eingelegt werden auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde (Buchstabe a leg.cit.) und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige…
…daher in Beachtung der funktionellen Zuständigkeit mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht beschäftigen dürfen. Ebenso wenig darf sich der Unabhängige Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe mit dem Einwand betreffend eine allfällig nach den persönlichen Verhältnissen der Bf unbillige Entrichtung der Tabaksteuer beschäftigen…
…an abgabenbehafteten Zigaretten der Boden entzogen. Die immer wieder vom Bf. in den Rechtsbehelfen angezweifelte Tatmenge wurde vom Gericht - sieht man von 20 Stück Zigaretten ab - bestätigt. An diese rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen des Gerichtes ist auch die Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe nach der ständigen Rechtssprechung des…
…unabhängigen Finanzsenat (§ 85c ZollR-DG) als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe zu wertende in offener Frist eingebrachte Eingabe vom 14. August 2012. In der Beschwerdeschrift werden - für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - die Anträge gestellt, es möge - über die Berufung (Beschwerde) der gesamte Berufungssenat entscheiden (§ 282 Abs…
…unabhängigen Finanzsenat (§ 85c ZollR-DG) als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe zu wertende, in offener Frist eingebrachte Eingabe vom 14. August 2012. In der Beschwerdeschrift werden - für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - die Anträge gestellt, es möge - über die Berufung (Beschwerde) der gesamte Berufungssenat entscheiden (§ 282 Abs…
…oder bestimmbare Personen. Nach der Aktenlage ist im gegenständlichen Fall eine (erstinstanzliche) zollbehördliche Entscheidung über einen Verzicht auf Säumniszinsen bislang nicht ergangen. Eine meritorische Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe über den erstmals in der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag nach Art…
…oder bestimmbare Personen. Nach der Aktenlage ist im gegenständlichen Fall eine (erstinstanzliche) zollbehördliche Entscheidung über einen Verzicht auf Säumniszinsen bislang nicht ergangen. Eine meritorische Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe über den erstmals in der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag nach Art…
…wäre eine meritorische Entscheidung darüber durch den Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat durfte sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne den Rechtszug zu verkürzen und damit das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf…
…Eine meritorische Entscheidung über diesen Antrag durch den Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe wäre ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat durfte sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne den Rechtszug zu verkürzen und damit das verfassungsrechtlich gebotene…
…wäre eine meritorische Entscheidung darüber durch den Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat durfte sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne den Rechtszug zu verkürzen und damit das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf…
…wäre eine meritorische Entscheidung darüber durch den Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat durfte sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne den Rechtszug zu verkürzen und damit das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf…
…wäre eine meritorische Entscheidung darüber durch den Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Der Unabhängige Finanzsenat durfte sich daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne den Rechtszug zu verkürzen und damit das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf…
…der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 85c ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe…