…Rechtsvorgang "Aufhebungs- und Rückabwicklungsvertrag vom 20. Juli 2010 mit T.Y." die Ansicht, mangels Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen des § 17 GrEStG unterliegt dieser Rückerwerb des Eigentums durch L.Y der Grunderwerbsteuer. Aus dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer, die grundsätzlich an jeden Übergang eines inländischen Grundstückes…
…müsse unterschieden werden, ob das obligatorische Rechtsgeschäft vor Eintragung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Grundbuch rückgängig gemacht werde oder erst danach. Im ersten Fall handle es sich um eine Rückgängigmachung im Sinne des Abs. 1, während Abs. 2 einen Rückerwerb zum Gegenstand habe. Rückgängigmachung nach…
…der im oben angeführten Vergleich dokumentierte Rückerwerb der Bw. an der streitgegenständlichen Liegenschaft einen Erwerbsvorgang darstellt, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG zu subsumieren ist, zumal die Bw. selbst einräumt, nunmehr wieder alleinige Eigentümerin des erwähnten inländischen Grundstückes zu sein…
…Finanzamt in der Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung aus dem deutschen Bundessteuerblatt aus, Anwalts- oder Gerichtskosten zur Erlangung oder Rückerstattung des Eigentums seien nicht (sofort) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Sie würden die Anschaffungskosten erhöhen und könnten gegebenenfalls nur im Wege der Absetzung für…
…steht die Tatsache, dass beim Rückerwerb ein Kaufvertrag gegeben ist, der Befreiung nach § 17 GrEStG nicht entgegen. Wenn nun vereinbart wurde, dass die Bw. nunmehr an Stelle der Liegenschaft eine Abschlagszahlung erhält, diente dies dazu die wirtschaftliche Auswirkungen des im Vergleich vom 20. Dezember 1999…
…doch ist nicht das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag), sondern das Verfügungsgeschäft (Übereignung) bedingt (VwGH vom 5.9.1985, 84/16/0117). Für den Rückerwerb ist die Steuerschuld entsprechend der Angaben des Bw. somit bereits mit Abschluss der mündlichen Vereinbarung am 10. Juli 2002 entstanden. Bei den Ansprüchen…
…abschließend dennoch bemerkt, dass auch die Anwendung des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG denkbar gewesen wäre. Schon aus dem Urkundeninhalt allein erhellt deutlich, dass es klare Absicht der Erwerber war, letztlich bücherliches Eigentum an der noch zu parifizierenden vertragsgegenständlichen Wohnung zu erwerben. Da diese…
…als Verkäufer, und B.B., als Käufer am 30. September2005 abgeschlossene Kaufvertrag lautet wie folgt: I.1) Die verkaufende Partei ist zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx Wald mit einem Flächenausmaß von yyy m2, inneliegend in EZ. 1. 2) Das vorgenannte Grundstück bildet…
…dass jeglicher Aktienrückerwerb unabhängig vom ursprünglichen Motiv des Rückerwerbs in solch einem Fall zu einem Veräußerungsgeschäft uminterpretiert werde. Um bei Tanzer (aaO, S. 1733) zu bleiben, ließe eine solche Überlegung "die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Steuerrechts hellseherisch zurückwirken und die wunderbare Metamorphose eines Vermögensabflusses zu einem…
…abschließend dennoch bemerkt, dass auch die Anwendung des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG denkbar gewesen wäre. Schon aus dem Urkundeninhalt allein erhellt deutlich, dass es klare Absicht der Erwerber war, letztlich bücherliches Eigentum an der noch zu parifizierenden vertragsgegenständlichen Wohnung zu erwerben. Da diese…
…Die geschenkte Sache gehe mit dem Tod der Geschenkgeberin nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über. Die geschenkte Sache sei daher zunächst in das eidesstättige Vermögensbekenntnis als Aktivum aufgenommen worden (Stammeinlage im Nominalwert von 20.000,00 €: Gemeiner Wert: 254.200,00…
…verreist, so dass es gar nicht zu einer Übergabe des Kaufobjektes, welches er seinerzeit mit seinen Eltern bewohnt habe, gekommen wäre. Anlässlich eines Klinikaufenthaltes im Inland sei eine schwere Krankheit diagnostiziert und behandelt worden, weshalb er keine Veranlassung mehr gehabt hätte, das Eigentum anzutreten, sondern…
…nicht in Betracht. Da es hier bloß auf das Verpflichtungsgeschäft ankommt und bei den Verkehrsteuern grundsätzlich das Stichtagsprinzip gilt, löst der spätere Übergang des Eigentums an den Liegenschaften durch die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, als die Bw…
…zum Rückerwerb des Baurechtes samt Schulgebäude verpflichtet sei. Eine solche Vereinbarung ergäbe bei einem Kreditgeschäft keinen vernünftigen Sinn, da in diesem Fall das Eigentum durchgehend bei der Stadt B. verblieben wäre. Ein Kreditgeschäft sei auch auf Grund der Eigentumsverhältnisse am Schulgebäude auszuschließen. Nach Ansicht des…
…also, dass eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines der GrESt unterliegenden Verpflichtungsgeschäftes wie auch der eigentliche Rückerwerb eines Grundstückes, somit der actus contrarius, von der GrESt frei bleiben. § 17 GrEStG verfügt die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen Zielsetzung des GrEStG…
…und dem Berufungswerber, (Bw.), als Käufer, am 30.September 2005 abgeschlossene Kaufvertrag lautet wie folgt: I.1) Die verkaufende Partei ist zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx Wald mit einem Flächenausmaß von yyy m2, inneliegend in EZ. 1. 2) Das vorgenannte Grundstück bildet…
…A., als Verkäufer, und dem Berufungswerber, (Bw.), als Käufer, am 30 .September2005 unterfertigte Kaufvertrag lautet wie folgt: I.1) Die verkaufende Partei ist zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes X.. 2) Das vorgenannte Grundstück bildet nunmehr den "Kaufgegenstand". II. Die verkaufende Partei, A.A. , geb…
…nicht in Betracht. Da es hier bloß auf das Verpflichtungsgeschäft ankommt und bei den Verkehrsteuern grundsätzlich das Stichtagsprinzip gilt, löst der spätere Übergang des Eigentums an den Liegenschaften durch die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, als die Bw…
…Entscheidungsgründe Der zwischen A.A., als Verkäufer, und B.B. am 30 .September2005 unterfertigte Kaufvertrag lautet wie folgt: I.1) Die verkaufende Partei ist zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes X.. 2) Das vorgenannte Grundstück bildet nunmehr den "Kaufgegenstand". II. Die verkaufende Partei, A.A. …
…Wobei Veränderungen am Grundstück, die in der Zeit zwischen Veräusserung und Rückerwerb eingetreten sind, wie beispielsweise Wertminderungen durch Beschädigungen, unbeachtlich sind (Sack in Boruttau, §16 d GrEStG, Rz 215). Die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind nicht nur auf entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt (VwGH v.4. November 1994…