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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0837-W/10

Körperschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbes und der Veräußerung eigener Aktien; Drittstaats-Portfoliodividenden (Schweiz)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0837-W/10vom 24.10.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Beim zweckneutralen Erwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 8 AktG handelt es sich nicht um eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG. Ausgehend von der Wirtschaftsguteigenschaft der eigenen Aktien ist deshalb im Zeitpunkt der Anschaffung eine Teilwertabschreibung zulässig, ein bei der Veräußerung entstehender Gewinn (bzw. Verlust) ist aber ebenfalls steuerwirksam.
Da in Bezug auf die Schweiz erst mit dem Abänderungsprotokoll zum DBA vom 3. September 2009 der große Informationsaustausch eingeführt wurde und die Bestimmungen dieses Protokolls erst für Veranlagungsjahre ab 2012 gelten, ist für Vorjahre hinsichtlich Portfoliobeteiligungen die Anrechnung der schweizerischen Körperschaftsteuer gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Leitner, Mag. Michael Schiller und Dr. Josef Mäder über die Berufung vom 6. August 2009 der Bw., Anschrift, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Juli 2009 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 nach der am 17. Oktober 2013 in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe 1.) Im Rahmen einer ua das Jahr 2002 betreffenden Außenprüfung hatte die Betriebsprüfung (BP) im Bericht vom 9. Juni 2009 folgende strittige Feststellungen getroffen: a) In der xx. ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Jänner 2000 sei der Vorstand der Berufungswerberin (Bw.) ermächtigt worden, für die Dauer von 18 Monaten eigene Aktien an der Bw. bis höchstens 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Vorstand habe das Aktienrückkaufprogramm entsprechend offenzulegen und könne im Rahmen dieses Programms Aktien über die Börse wieder verkaufen. Zum 30. September 2000 (Bilanzstichtag) sei der Bestand von 400.00x Stück Aktien im Ausmaß von € 2,520.127,98 mit steuerlicher Wirkung teilwertberichtigt worden. Zum 30. September 2001 habe der Bestand an Aktien 700.00x Stück betragen. Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 seien 26 Stück mit einem Veräußerungsverlust in Höhe von € 832,00 abgegangen. Das Aktienrückkaufprogramm sei mit Verkäufen von 700.00x Stück Aktien in der Zeit von 27. Dezember 2001 bis 14. Jänner 2002 beendet worden. Dabei sei ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 10,246.465,61 erzielt worden. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 sei die geltend gemachte Teilwertabschreibung in Höhe von € 2,520.127,98 aufwandswirksam geworden. Der sich im Wirtschaftsjahr 2002 ergebende Veräußerungsgewinn in Höhe von € 10,246.465,61 sei dagegen in der Steuererklärung 2002 außerbilanziell abgezogen und somit steuerfrei behandelt worden. Diese außerbilanzielle Abrechnung werde von der BP im Jahre 2002 nicht anerkannt. Die steuerlichen Vertreter der Bw. argumentierten den Aktienrückerwerb als Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 und die Wiederveräußerung der rückerworbenen Aktien als Einlagevorgang. Dies werde auch auf dem Evidenzkonto so nachvollzogen und damit die Steuerfreiheit des Veräußerungserlöses dokumentiert. Einer derartigen Vorgangsweise sei nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem Aktienrückerwerb zum Zwecke der Einziehung nach § 65 Abs. 1 Z 6 AktG mit der danach erfolgenden Herabsetzung des Grundkapitals zu folgen. Die sich in einem derartigen Fall ergebenden Gewinne oder Verluste seien gesellschaftsrechtlich bedingt und steuerneutral. Im prüfungsgegenständlich zu würdigenden Sachverhalt liege jedoch ein zweckneutraler Aktienrückerwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG vor. Derartige über einen funktionierenden Wertpapiermarkt erfolgende Ankäufe eigener Aktien seien zu aktivieren und im Umlaufvermögen bzw. Anlagevermögen getrennt auszuweisen. Eine anschließende Veräußerung dieser Aktien über den Wertpapiermarkt stelle den gegengleichen Verkaufsvorgang dar. Es handle sich somit um einen Erwerbsvorgang mit anschließendem Verkauf. Daraus resultierende Gewinne oder Verluste seien entsprechend den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen steuerwirksam. Der finale Geschäftsvorfall (Kauf und Verkauf von Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG) und nicht allfällig argumentierte Beweggründe seien im realisierten Ergebnis steuerlich zu würdigen. Genauso wie die von der Bw. im Wirtschaftsjahr 2000 erfolgte Teilwertabschreibung eigener Aktien in Höhe von € 2,520.127,98 aufwandswirksam behandelt worden sei, sei auch im Prüfungsjahr 2002 der Veräußerungsgewinn in Höhe von € 10,246.465,61 steuerwirksam. b) Die Bw. habe am 13. Mai 2005 einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO iVm § 302 Abs. 1 BAO betreffend die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 eingebracht und diesbezüglich auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 13. Jänner 2005, RV/0279-L/04, verwiesen. Danach habe die Bw. in diesen Jahren zum einen direkt Portfoliodividenden von der Schweizer Kapitalgesellschaft A-AG (2002: € 2,846.384,08) sowie zum anderen ausländische Dividenden über einen Investmentfonds (2002: € 257.962,71) bezogen. Ausländische Dividenden dürften aber gegenüber inländischen Dividenden steuerlich nicht benachteiligt werden, sondern müssten auch in den Genuss der Körperschaftsteuerbefreiung im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 kommen. Das Finanzamt (FA) habe diesen Antrag hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 mit Bescheid vom 25. November 2008 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2008, 2008/15/0064, abgewiesen, wogegen die Bw. am 23. Dezember 2008 das - zum Zeitpunkt der Erstellung dieses BP-Berichtes - noch offene Rechtsmittel der Berufung erhoben habe. Unter Beachtung des angesprochenen Erkenntnisses des VwGH vom 17. April 2008 gehe die BP nun folgendermaßen vor: Bei Gewinnanteilen jeder Art aus Beteiligungen an Körperschaften, die in der EU ansässig seien, die weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals umfassten, sei es gemeinschaftsrechtlich geboten, auf die inländische Körperschaftsteuer die auf diese Gewinnanteile entfallende ausländische Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft anzurechnen. Dabei sei entsprechend § 10 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer den Gewinnanteilen hinzuzurechnen. Daneben sei eine bei der Ausschüttung tatsächlich einbehaltene Quellensteuer entsprechend dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzurechnen. Die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer und/oder Quellensteuer sei mit dem im Inland auf die Gewinnanteile entfallenden Körperschaftsteuerbetrag (Anrechnungshöchstbetrag) begrenzt. Bei Gewinnanteilen jeder Art aus Beteiligungen an Körperschaften, die nicht in der EU ansässig seien, die weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals umfassten, sei die auf diese Gewinnanteile entfallende ausländische Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft zur Anrechnung an die inländische Körperschaftsteuer nicht zugelassen. Im Ergebnis sei für das Jahr 2002 die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer mit € 13.958,42 zu bestimmen. 2.) Gegen den vom Finanzamt (FA) am 9. Juli 2009 erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 6. August 2009 Berufung. Diese richtet sich zum einen gegen die steuerpflichtige Behandlung des Veräußerungsgewinnes in Höhe von € 10,246.465,61 der nach einem Aktienrückerwerb wieder veräußerten eigenen Aktien sowie zum anderen gegen die Nichtanrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer in Höhe von € 859.362,03. Begründend brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. Folgendes vor: a) Der Hauptversammlungsbeschluss vom 01. Jänner 2000 laute wie folgt: "Die Hauptversammlung erteilt dem Vorstand für die Dauer von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieses Beschlusses die Ermächtigung, eigene Aktien bis 10 vH des Grundkapitals der Bw. zu erwerben, wobei der Ankaufspreis den durchschnittlichen Börsekurs der letzten 10 Börsetage nicht überschreiten und diesen Betrag nicht um mehr als die Hälfte unterschreiten darf. Der Vorstand hat ein Aktien-Rückkaufprogramm, dessen Hauptzweck die Stabilerhaltung der Aktionärsstruktur und des Börsekurses ist, offenzulegen und ist ermächtigt, im Rahmen dieses Programms Aktien über die Börse wieder zu verkaufen." Aus diesem Hauptversammlungsbeschluss ergebe sich, dass der Erwerb vorwiegend dazu gedient habe, im Interesse der Aktionäre einen Kursverfall der Aktie zu verhindern. Die Aktien seien weder für etwaige Mitarbeiter-Optionspläne noch zu Handelszwecken und dem Erzielen von planvollen Handelsgewinnen, da dies bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG ausgeschlossen sei, noch für sonstige betriebliche Zwecke erworben worden. Daher habe die Bw. den Verkauf dieser Aktien als steuerneutrale Einlage behandelt und entsprechend im Evidenzkonto gemäß § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 dargestellt. Aktiengesellschaften dürfen nach Maßgabe des § 65 AktG eigene Aktien erwerben. Abs. 1 sehe taxativ aufgezählte mögliche Tatbestände vor. Aus steuerlicher Sicht erhebe sich vorerst die Frage, ob der Erwerb eigener Aktien als (steuerneutrale) Einlagenrückzahlung, Ausschüttung oder "gewöhnlicher" Anschaffungsvorgang zu beurteilen sei. Die Einlagenrückzahlung sei das Gegenstück zur Einlage nach § 8 Abs. 1 KStG 1988. Führe die Einlage zu einer Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft und zu Anschaffungskosten beim Gesellschafter, so müsse die Einlagenrückzahlung zu einer Verminderung des Kapitals der Gesellschaft und zu einer Verminderung des Beteiligungsansatzes beim Gesellschafter führen. Diese Wirkungen würden jedenfalls auf den Fall des Erwerbes zur Einziehung (§ 65 Abs. 1 Z 6 AktG) zutreffen (vgl. Einlagenrückzahlungserlass des BMF vom 31. März 1998, Punkt 3.2.1; Anmerkung: gemeint offenkundig Punkt 2.3.1.). Vom BMF sei auch ein eigener Erlass zur Behandlung des Kaufs und Verkaufs eigener Aktien angekündigt worden, der allerdings bis heute nicht ergangen sei. In dieser Kurzmitteilung (ÖStZ 1999, 385) werde angeführt, dass das BMF plane, den Aktienrückerwerb auf Basis der neuen Rechtslage wie eine Einlagenrückzahlung zu behandeln, wobei weitere Regelungen dann noch für den Fall der Wiederveräußerung der rückerworbenen Aktien getroffen werden müssten, die dann steuerlich als Einlage zu bewerten wäre. Für diese Auffassung des BMF spreche eine wirtschaftliche Sicht (§ 21 BAO), da ein Rückerwerb eigener Aktien mit Auszahlung eines Rückkaufpreises an die veräußernden Gesellschafter einer wirtschaftlichen Kapitalherabsetzung nahe komme. Der Qualifikation des Rückerwerbs eigener Aktien als Einlagenrückzahlung liege die wirtschaftliche Vergleichbarkeit aufgrund des Ruhens der Gesellschafterrechte mit einer Kapitalherabsetzung zugrunde. Denke man die Vorgangsweise über den Kauf von Aktien zur Einziehung nach § 192 AktG konsequent und logisch weiter, dann sei der Rückerwerb von Aktien als steuerliche Einlagenrückgewähr zu werten. Gesellschaftsrechtlich stünden gemäß § 65 Abs. 5 AktG der Gesellschaft aus eigenen Aktien keine Rechte zu. Sowohl das Stimmrecht als auch das Recht auf Bezug einer Dividende würden ruhen, während die eigenen Aktien gehalten würden. Weiters bestünden keine Bezugsrechte bei einer allfälligen Kapitalerhöhung und kein Anspruch auf einen Liquidationserlös. Die Rechte lebten jedoch dann wieder auf, sobald die Aktien ausgegeben würden. Die Aktien hätten daher für die Gesellschaft keinen tatsächlichen Wert. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erhöhe sich die Beteiligungsquote der verbliebenen Gesellschafter, sodass der Aktienrückerwerb aus wirtschaftlicher Sicht zu einer Teilliquidation der Gesellschaft führe. Auch bei der Ermittlung des Beteiligungsausmaßes für die Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 31 EStG 1988 seien eigene Aktien, die sich im Besitz der Körperschaft befänden, für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes des Gesellschafters vom Nennwert des Grund- und Stammkapitals abzuziehen (vgl. ua Doralt/Kempf, EStG8, § 31 Rz 51 mit Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien). Um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob bei Rückkauf von eigenen Aktien immer ein Fall der Einlagenrückzahlung vorliege, habe Kirchmayr in ihrer Monographie "Besteuerung von Beteiligungserträgen" (2004) wissenschaftlich die auch abweichenden Literaturmeinungen zusammengefasst und komme zu folgendem (eigenen) Ergebnis: Der Erwerb eigener Aktien könne weder in allen Fällen als Erwerb societatis causa noch in allen Fällen als Erwerb obligationis causa qualifiziert werden. Es überzeuge daher die Auffassung von Tanzer in Bernat/Böhler/Weilinger (Hrsg.), Zum Recht der Wirtschaft, FS Krejci, Bd II, S. 1727, wonach bei jedem Erwerb eigener Aktien zu untersuchen sei, ob betriebliche Gründe oder Gesellschaftsinteressen im Vordergrund stünden. Bei der Qualifikation des Erwerbes eigener Aktien als Transaktion societatis oder obligationis causa komme es somit im Wesentlichen darauf an, ob der Erwerb auf der Gesellschafterbeziehung beruhe oder eigenbetrieblichen Interessen der Kapitalgesellschaft diene. Demnach komme es jedenfalls nicht darauf an, ob die Aktien in der Absicht erworben worden seien, sie einzuziehen oder nicht, sondern darauf, welches Motiv dem Aktienrückerwerb zugrunde gelegen sei. Sehr wohl sei aber der Fall des Erwerbes zur Einziehung der Aktien immer als Transaktion societatis causa zu sehen. Dies schließe somit nicht aus, dass auch in anderen Fällen ein Erwerb aus Gesellschafterinteressen vorliegen könne. Im konkreten Fall sei von der Bw. der Erwerb eigener Aktien auf Grundlage von § 65 Abs. 1 Z 9 AktG idF Aktienrückerwerbsgesetz (nunmehr Z 8) vorgenommen worden, wonach ein Erwerb durch eine börsennotierte Aktiengesellschaft erfolgen könne, wobei die Aktien nicht zum Zwecke des Handels erworben werden dürften. Der "zweckfreie" Erwerb durch eine börsenotierte Gesellschaft sei durch das Aktienrückerwerbsgesetz eingeführt worden. Nach den Erläuternden Bemerkungen sollte börsenotierten Aktiengesellschaften die Möglichkeit zu Rück- und Wiederkaufsaktionen zur gezielten Beeinflussung des Aktienkurses gegeben werden. Solche Maßnahmen seien nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich als positiv zu bewerten, wobei jedoch die Gefahren des Insiderhandels bedacht werden müssten. Weiters sollte durch die Möglichkeit des Rückerwerbes eine erhöhte Emissionsneigung erreicht werden, da der "contrarius actus", also das "going-private", erleichtert werde. Wirtschaftliches Motiv für einen Aktienrückkauf sei das Anliegen, nicht benötigte Liquidität abzubauen und an die Aktionäre zurückzugeben. Auch in der Literatur (Gruber, Das Aktienrückerwerbsgesetz, RdW 1999, 571) sei ausgeführt worden, dass die Erfahrungen an ausländischen Kapitalmärkten gelehrt hätten, dass mit einem Aktienrückerwerb vornehmlich zwei Ziele verfolgt würden: Als Instrument des Finanzmanagements zur Kurspflege und als Abwehrmaßnahme gegen feindliche Übernahmen. So signalisiere etwa das Management einer Gesellschaft mit einem Rückkaufprogramm, dass es das Unternehmen für unterbewertet halte, das "signaling" bewirke längerfristig anhaltende Kursanstiege. Ebenso vermöge der "Repurchase" Kurseinbrüche abzufedern oder den Kurs zu stabilisieren. Dem Aktionär sei mit der Wertsteigerung seiner Aktie gedient, der Aktienrückkauf könne daher ein Instrument des "Shareholder Value" sein. Tanzer bezeichne den Rückerwerb von Aktien zu Zwecken der Börsebeeinflussung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG als indifferent, jedoch den gesellschaftsrechtlich bedingten Zwecken näherstehend. Bei diesen Rückerwerben komme es im Einzelfall darauf an, ob der Erwerb betrieblichen Interessen oder den Interessen von Gesellschaftern diene. Stehe jedoch der Gedanke der positiven Kursbeeinflussung für sich im Vordergrund, so komme nach Tanzer (aaO, S. 1726) dieses Vorgehen vornehmlich den Gesellschaftern, nicht aber der Gesellschaft zu Gute. Die durch § 65 Abs. 1 Z 8 AktG ermöglichten Börseoperationen würden nämlich vordergründig den Aktionären und nicht der Gesellschaft als solcher zu Gute kommen. Der "innere" Wert der Gesellschaft, aber auch die Kreditwürdigkeit, würden mit dem vielfach schwankenden Außenwert, wie ihn die Börsekurse ergeben, nicht unbedingt übereinstimmen. Planvolle Handelsgewinne dürfe die Gesellschaft aber im Rahmen der Ziffer 8 nicht erzielen, trotz ihrer beschriebenen Möglichkeiten blieben sie damit atypisch. Die Abwehr von "hostile takeovers" oder auch das planvolle "going private" lägen als Gestaltungsziele im Sinne dieser Vorschrift nicht im Interesse der Gesellschaft als solcher (vgl. Tanzer, aaO, S. 1727f). Da sich aus dem Hauptversammlungsbeschluss ergebe, dass der Erwerb vorwiegend dazu gedient habe, einen Kursverfall der Aktie zu verhindern, und diese Stabilisierung des Aktienkurses überwiegend den Gesellschaftern der Bw. zugute komme, sei der Aktienrückerwerb jedenfalls als steuerneutrale Einlagenrückzahlung und der anschließende Aktienverkauf als steuerneutrale Einlage zu werten. b) Hinsichtlich der Portfoliodividenden sei darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 17. April 2008, 2008/15/0064, mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2009 die grundsätzliche Anwendung der Befreiungsmethode für ausländische Portfoliodividenden, wenn es sich bei der Beteiligungskörperschaft um eine EU-Gesellschaft handle, verankert habe. § 10 Abs. 1 Z 5 und Z 6 KStG 1988 idF BBG 2009 würden die Anwendung der Steuerbefreiung von Portfoliodividenden aber einschränken. Portfoliodividenden von Körperschaften, die nach dem Recht eines Drittstaates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ohne umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe gegründet seien, sollen weiterhin von der Steuerbefreiung ausgeschlossen bleiben. Allerdings seien auch Portfoliodividenden von ausländischen Gesellschaften aus einem Drittstaat dem Grunde nach durch die Kapitalverkehrsfreiheit geschützt. Nach der derzeitigen Gesetzeslage (idF des BBG 2009) würden Dividenden aus Drittstaaten gemeinschaftswidrig der Körperschaftsteuer unterliegen. Eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer komme nicht zum Tragen. In diesem Zusammenhang werde auf die beiden Vorabentscheidungsersuchen des UFS vom 29. September 2008 verwiesen, die derzeit beim EuGH als Rs C-436/08, Haribo, und Rs C-437/08, Österreichische Salinen, anhängig seien. Da demnach die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Besteuerung von ausländischen Drittstaat-Portfoliodividenden weiterhin aufrecht sei, sei dieser zumindest durch Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern (€ 825.451,38 hinsichtlich der A-AG bzw. € 33.910,65 hinsichtlich des Investmentfonds) Rechnung zu tragen. 3.) Die BP nahm zu diesen Berufungsausführungen wie folgt Stellung: a) Der Erwerb eigener Aktien sei nur nach den taxativ aufgezählten Tatbeständen des § 65 Abs. 1 AktG zulässig. Die Mehrzahl dieser Tatbestände diene einem eindeutigen Zweck und sei daher jedenfalls als Transaktion obligationis causa (zB Z 1, 4 und 7) bzw. societatis causa (zB Z 6) zuordenbar. Nur der durch das Aktienrückerwerbsgesetz (BGBl I 1999/187) neu eingeführte Tatbestand der Z 8 gestatte den sogenannten "zweckneutralen" Erwerb unter streng normierten Auflagen und sei auch nur für börsenotierte Gesellschaften anwendbar. Der Handel in eigenen Aktien sei ausdrücklich als Zweck des Erwerbes ausgeschlossen. Der Zweck des Verbotes bestehe darin, Kursmanipulationen in eigenen Aktien hintanzuhalten. Die Durchführung eines einheitlichen Rückkaufprogrammes falle jedoch nicht unter den Verbotstatbestand. Mögliche Zwecke für einen Aktienerwerb nach Z 8 seien etwa die Kurspflege, betriebswirtschaftliche Gründe (Verringerung der Eigenkapitalquote und damit Verbesserung der Eigenkapitalrentabilität, in diesem Fall uU verbunden mit einer Einziehung der betreffenden Aktien), der Rückkauf des Streubesitzes (insbesondere zur Vorbereitung eines "going private"), Bedienung von Aktienoptionen oder auch sonstige Verpflichtungen der Aktiengesellschaft zur Ausgabe von Aktien, etwa aus Wandelschuldverschreibungen. Die Berufung stütze sich weitgehend auf die Aussagen von Tanzer, der auch den Begriff der "Janusköpfigkeit" der eigenen Anteile geprägt habe. Eine eindeutige Festlegung gebe es aber auch von Tanzer nicht, da er den Rückerwerb von Aktien zu Zwecken der Börsebeeinflussung "als indifferent, jedoch den gesellschaftsrechtlich bedingten Zwecken näherstehend" qualifiziere. Ein Aktienrückkaufprogramm werde am Kapitalmarkt allgemein positiv beurteilt, da damit auch eine anderweitig nicht benötigte Liquidität der Gesellschaft aufgezeigt werde. Es bestehe auch ein Zusammenhang zwischen dem Börsekurs eines Unternehmens und seiner Position als Nachfragender am Kapitalmarkt. Im Protokoll der Hauptversammlung vom 01. Jänner 2000 finde sich sehr wohl der Hinweis, dass der Rückkauf nicht nur im Interesse der Aktionäre, sondern auch der Gesellschaft gelegen sei, wenn dort zu Punkt 6 der Tagesordnung folgendes ausgeführt sei: "Die Ermächtigung, um die der Vorstand ersucht, soll vornehmlich dazu dienen, um mögliche Schädigung der Aktionäre aber auch der Gesellschaft selbst durch einen Kursverfall zu verhindern." Dadurch komme nach Ansicht der BP klar zum Ausdruck, dass auch Interessen der Gesellschaft berührt seien; über die Gewichtung sage die gewählte Formulierung nach Ansicht der BP nichts aus. Mit dem konkreten berufungsgegenständlichen Aktienrückkaufprogramm seien von der Bw. im Zeitraum vom 11. Februar 2000 bis 4. Mai 2001 in sehr vielen kleinen Tranchen gesamt 700.00x Stück eigene Aktien (= rd. 1,12345 % des Grundkapitals) rückgekauft worden. Inwieweit damit tatsächlich eine Kursbeeinflussung möglich gewesen sei, könne von der BP nicht beurteilt werden. Die Rückgabe dieser Aktien über die Börse in den Free-float sei konzentriert über den Zeitraum vom 27. Dezember 2001 bis 14. Jänner 2002 erfolgt. Dabei habe sich gezeigt, dass trotz dieser relativ großen Verkäufe der Aktienkurs sich nur zwischen 1.0 und 1,02 je Aktie bewegt habe. Der Einstieg in das Aktienrückkaufprogramm werde ua mit dem "Hauptzweck der Stabilerhaltung der Aktionärsstruktur und des Börsekurses" begründet, beim Ausstieg aus dem Programm und dem Verkauf der eigenen Aktien werde erwähnt, dass damit "die ganz beachtliche stille Reserve" realisiert werde (siehe Protokoll der zzz. Aufsichtsratssitzung vom 02. Dezember 2001). Damit sehe man, wie sich im kurzen Zeitablauf die Motive ändern könnten. In der Berufung werde weiters angeführt, dass der Gesellschaft aus eigenen Aktien keine Rechte zustünden und sie daher für die Gesellschaft keinen tatsächlichen Wert hätten. Dies sei insofern richtig, als nach handelsrechtlichen Bestimmungen aus eigenen Aktien der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft seien aber zivilrechtlich Gegenstände und damit Wirtschaftsgüter im bilanzsteuerrechtlichen Sinn und würden dies auch bleiben, wenn sie von der Kapitalgesellschaft selbst gehalten würden. Dass derartige Anteile wieder verkauft werden könnten und damit auch ein Gewinn erzielt werden könne, zeige ja im Besonderen der gegenständliche Berufungsfall. Die Berufung verweise weiters auf einen redaktionell angekündigten BMF-Erlass, wonach Aktienrückerwerbe wie eine Einlagenrückzahlung zu behandeln wären. Ein derartiger Erlass sei jedoch bis dato nicht ergangen und ein Vertrauensschutz könne damit nicht begründet werden. Die derartig angekündigte BMF-Meinung sei literarisch stark kritisiert worden, weshalb gerade der Umstand, dass der Erlass nie ergangen sei, dafür spreche, dass das BMF seine Meinung überdacht habe. Eine BMF-Erlassaussage gebe es nur für Aktienrückerwerbe zum Zwecke der Einziehung. Derartige Erwerbe nach § 65 Abs. 1 Z 6 AktG zum Zwecke der Einziehung und der danach erfolgenden Herabsetzung des Grundkapitals seien steuerlich als Einlagenrückzahlung zu beurteilen. Die sich ergebenden Gewinne oder Verluste seien gesellschaftsrechtlich bedingt und steuerneutral. Die Frage der steuerlichen Behandlung der Aktienrückerwerbe sei in der Literatur intensiv diskutiert worden, wobei in der Berufung vorwiegend die Ansichten von Tanzer und Kirchmayr zitiert worden seien. Demgegenüber stünden aber folgende Literaturbeiträge, die bei Aktienrückerwerb und anschließender Wiederveräußerung keine Einlagenrückzahlung bzw. actus contrarius keinen Einlagevorgang erkennen könnten, sondern "herkömmliche" Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge: Reiner, Aktienrückerwerb als Einlagenrückzahlung?, RdW 1999, 619; Toifl in Betten (Hrsg), Share Buy-Backs (Austrian Chapter), 51 ff; Staringer, Liquidation, Kapitalrückzahlung und Aktienrückkauf, in FS Loukota, 495 ff; Bauer, Aktienrückerwerb einer Gesellschaft aus steuerlicher Sicht, taxlex 2008, 417 ff; Kolienz, Wiesner, Zöchling, Aktuelle Entwicklungen im Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, RdW 2006, 617. In Deutschland sei die berufungsgegenständliche Rechtsfrage durch den BFH im Erkenntnis vom 23. Februar 2005, I R 44/04, entschieden worden. Darin habe der BFH Folgendes festgehalten: "Der Erwerb eigener Anteile ist grundsätzlich als Anschaffungsgeschäft und nicht als Einlagenrückgewähr zu beurteilen. Ebenso wenig ist die entgeltliche Abgabe eigener Aktien als Kapitalerhöhung zu behandeln; vielmehr liegt eine Veräußerung vor, die in Höhe der Differenz des Veräußerungserlöses abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust führt." Die in der Berufung hervorgehobenen Absichten und Motive seien nach Ansicht der BP intersubjektiv nicht nachvollziehbar. Die Besteuerung sei am tatsächlich verwirklichten Sachverhalt auszurichten. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei im streitgegenständlichen Fall eben ein Verkauf vorhanden gewesen. Zusammenfassend stelle sich der Standpunkt der BP wie folgt dar: Die über einen funktionierenden Wertpapiermarkt erfolgenden Ankäufe eigener Aktien seien zu aktivieren und im Umlauf- bzw. Anlagevermögen getrennt auszuweisen. Aus eigenen Aktien stünden der Aktiengesellschaft keine Rechte zu, es würden jedoch für sie die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Regeln gelten. Eine anschließende Veräußerung dieser Aktien über den Wertpapiermarkt stelle einen Verkaufsvorgang dar. Es handle sich um einen Erwerbsvorgang mit anschließendem Verkauf. Daraus resultierende Gewinn oder Verluste seien entsprechend den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen steuerwirksam. Die tatsächlichen Geschäftsvorfälle und nicht allfällig argumentierte Gesellschafterinteressen bzw. Motive seien der steuerlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Die bisherige steuerliche Sicht der Bw. sei unterschiedlich und "janusköpfig". Der Verlust aus der Teilwertabschreibung eigener Aktien im Wirtschaftsjahr 2000 von € 2,520.127,98 sei aufwandswirksam beantragt worden (= rechtskräftig veranlagt). Der Gewinn aus der Veräußerung dieser Aktien im Wirtschaftsjahr 2002 von € 10,246.465,61 sei steuerfrei erklärt worden (= berufungsgegenständlich). Der Verlust aus der Teilwertabschreibung eigener Aktien im Wirtschaftsjahr 2008 von € 586.109,23 sei wiederum aufwandswirksam beantragt worden (= offene Veranlagung). Eine Gleichschaltung sollte zumindest erfolgen. b) In Bezug auf die begehrte Anrechung ausländischer Körperschaftsteuer aus Drittländern sei der Sachverhalt klar und unbestritten. Da es sich um eine höchstgerichtlich anhängige Rechtsfrage handle, erübrige sich eine Stellungnahme der BP. 4.) In der Gegenäußerung zu dieser Berufungsstellungnahme der BP brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. Folgendes vor: a) Betreffend die eigenen Aktien habe die BP den Sachverhalt richtig dargestellt. Den rechtlichen Ausführungen sei aber Folgendes entgegengehalten: Schon nach der gesellschaftsrechtlichen Bestimmung des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sollte börsennotierten Aktiengesellschaften die Möglichkeit zu Rück- und Wiederverkaufsaktionen zur gezielten Beeinflussung des Aktienkurses gegeben werden. Weiters sollte durch die Möglichkeit des Rückerwerbs von Aktien eine erhöhte Emissionsneigung erreicht werden, da der contrarius actus, also das Going Private, erleichtert werde. Wirtschaftliches Motiv eines Aktienrückkaufprogrammes sei nach dem Ministerialentwurf zum Aktienrückerwerbsgesetz das Anliegen, nicht benötigte Liquidität abzubauen und an die Aktionäre zurück zu geben. Durch ein Aktienrückkaufprogramm solle daher ein längerfristiger Anhalt im Kursanstieg bewirkt werden. Dieser Kursanstieg liege jedoch ausschließlich im Interesse des Aktionärs. Eine Stärkung bzw. Stabilisierung des Kurses der Aktie der Bw. komme den Gesellschaftern der Bw. auf Grund des Werterhaltes und der Wertsteigerung der Aktien zugute. Somit sei schon aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmung eindeutig, dass bei einem Aktienrückkaufprogramm nach § 65 Abs. 1 Z 8 AktG Aktionärsinteressen im Vordergrund stünden und der Erwerb daher vordergründig zumeist causa societatis erfolge. Bei Zugrundelegung der Meinung von Tanzer komme es beim Aktienrückerwerb darauf an, ob dieser im Interesse des Gesellschafters oder der Gesellschaft liege. Die Stabilisierung des Kurses und der Aktionärsstruktur werde nach Tanzer ausschließlich im Interesse der Gesellschafter liegen. Auch aus der Begründung des Beschlusses zur Durchführung eines Aktienrückerwerbes in der xx. Hauptversammlung sei zu entnehmen, dass vorwiegend eine mögliche Schädigung der Aktionäre - aber auch der Gesellschaft selbst - durch einen Kursverfall verhindert werden solle. Aus dem Beschluss selbst gehe hervor, dass das Rückkaufprogramm den Hauptzweck der Stabilerhaltung der Aktionärsstruktur und des Börsenkurses habe. Daher gehe sowohl aus dem Beschluss selbst, aber auch aus der Begründung hervor, dass ein vorwiegendes Interesse der Gesellschafter am Aktienrückkaufprogramm vorhanden gewesen sei, auch wenn die Gesellschaft von Nebenaspekten, wie zB der Hintanhaltung von negativer medialer Berichterstattung bei Kursverfall profitieren möge. Somit sollte klar, dass die Aktienrückerwerbe vorwiegend auf Gesellschafterinteresse beruht hätten. Weiters sei der BP entgegenzuhalten, dass wenn sie mit Hinweis auf Tanzer ausführe, dass nur dann, wenn sich keine vernünftigen betrieblichen Gründe seitens der Gesellschaft ausmachen lassen, eine Einlagenrückzahlung vorliege, die BP die konkreten betrieblichen Gründe der Bw. zur Durchführung des Aktienrückkaufprogrammes weder im Prüfungsbericht bzw. der Niederschrift noch in ihrer Berufungsstellungnahme anführe. Ergänzend sei nur darauf hinzuweisen, dass die Erzielung von Handelsgewinnen schon aufgrund des expliziten Verbotes in § 65 Abs. 1 Z 8 AktG wohl nicht als betrieblicher Grund gelten könne. Im Gegensatz zur Meinung der BP komme es auch nicht auf den später tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an, sondern auf die Motive im Zeitpunkt des Rückerwerbs. Die Betrachtungsweise, dass nur auf Grund eines allfällig höher erzielten Erlöses, als für die Aktien beim Rückerwerb verausgabt worden seien, ein Vorgang causa obligationis vorliege, würde dazu führen, dass jeglicher Aktienrückerwerb unabhängig vom ursprünglichen Motiv des Rückerwerbs in solch einem Fall zu einem Veräußerungsgeschäft uminterpretiert werde. Um bei Tanzer (aaO, S. 1733) zu bleiben, ließe eine solche Überlegung "die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Steuerrechts hellseherisch zurückwirken und die wunderbare Metamorphose eines Vermögensabflusses zu einem Aktivum annehmen." Es seien daher sehr wohl die Absichten und Motive im Zeitpunkt des Rückerwerbs zu würdigen und nach überwiegenden Wahrscheinlichkeiten zu beurteilen. Lägen überwiegend Gesellschafterinteressen vor und werde dies von der Gesellschaft vorgebracht, müsste die Abgabenbehörde der Gesellschaft entgegenhalten, warum die Gesellschaft den Aktienrückerwerb aus betrieblichen Interessen getätigt habe und worin diese betrieblichen Interessen bestanden hätten. Es sei daher auch nichts aus den Ausführungen im Protokoll der zzz. Aufsichtsratssitzung vom 02. Dezember 2001 zu gewinnen, da es auf die Beweggründe zum Zeitpunkt des Aktienrückerwerbs ankomme. Abgesehen davon habe sich die angeführte Ausführung auf die handelsrechtliche Darstellung des Sachverhalts bezogen, die für die steuerrechtliche Beurteilung in konkreten Sachverhalten nicht maßgeblich sei. Auch aus der Anführung der in Deutschland ergangenen Judikatur lasse sich aus österreichischer Sicht nichts gewinnen, da eine dem § 4 Abs. 12 EStG 1988 vergleichbare Regelung in Deutschland nicht vorhanden sei und daher die Interpretation durch den BFH vor allem auf deutschen handelsrechtlichen Bestimmungen beruhe, die für die österreichische Rechtslage ebenfalls nicht relevant seien. Zum Vorwurf der BP, dass die Bw. "janusköpfig" vorgegangen sei, da sie im Wirtschaftsjahr 2000 den Verlust aus Teilwertabschreibungen aufwandswirksam beantragt habe, sei zu sagen, dass der literarische Meinungsstand zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertieft gewesen sei. Für das berufungsgegenständliche Wirtschaftsjahr 2002 hingegen sei jedoch die steuerliche Behandlung in den Vorjahren verfahrensrechtlich ohnehin nicht entscheidungsrelevant. Zur steuerpflichtigen Behandlung der Teilwertabschreibungen im Jahre 2008 sei anzumerken, dass diese Vorgehensweise gerade aufgrund der erfolgten Feststellungen der BP vorgenommen worden sei. Eine "Gleichstellung" der steuerlichen Behandlung sollte ebenfalls erfolgen, jedoch im Sinne einer steuerneutralen Behandlung. Zu der von der BP vorgebrachten Literatur sei nur vorzubringen, dass es sich dabei um relativ einseitige und wenig reflektierte Meinungen handle. Die wohl intensivste Untersuchung der Fragestellung sei von Kirchmayr und Tanzer vorgenommen worden, weshalb unter Zugrundelegung dieser inhaltlich sehr fundierten Meinungen der von der Bw. vorgenommene Aktienrückerwerb als steuerneutrale Einlagenrückzahlung zu sehen sei. Ergänzend sei noch auf Beiser, Einlagenrückzahlung in Handels- und Steuerbilanz, ecolex spezial 2000, verwiesen, der generell den Ankauf eigener Aktien als steuerneutrale Einlagenrückzahlung werte. Abschließend sei noch angeführt, dass die Behandlung des Wiederverkaufs der Aktien als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (bzw. allenfalls steuerwirksame Veräußerungsverluste) zu einer doppelten Berücksichtigung von Gewinnen bzw. Verlusten führen würde, da bei Gewinnen der Gesellschaft diese der Körperschaftsteuer unterliege und der daraus erzielte "Gewinn" bei Wiederverkauf der Aktien ebenfalls der Körperschaftsteuer unterliege, bei Verlusten würde der gegenteilige Effekt eintreten. Dies entspreche jedoch nicht dem der Körperschaftsbesteuerung inhärenten Trennungsprinzip. b) Betreffend die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer aus Drittländern sei die Entscheidung des EuGH abzuwarten. 5.) Nach Vorlage der Berufung an den UFS ergänzte die Bw. mit dem Schriftsatz vom 31. Jänner 2012 über entsprechende Aufforderung ihr Berufungsvorbringen zur Frage der Anrechenbarkeit der ausländischen Körperschaftsteuer wie folgt: Da in Bezug auf die von der Bw. vereinnahmten EU-Portfoliodividenen schon eine ausreichende Berücksichtigung der Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der zugrundeliegenden Körperschaftsteuer durch die BP erfolgt sei, werde aus Vereinfachungsgründen keine Änderung von der Anrechnungs- auf die Befreiungsmethode beantragt. Die Drittstaats-Portfoliodividenden stehen zum einen im Zusammenhang mit Ländern, mit denen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ein großer Informationsaustausch vereinbart sei, zum anderen mit solchen, mit denen lediglich ein kleiner Informationsaustausch vereinbart sei. Die geltend gemachte ausländische Körperschaftsteuer setze sich für das Jahr 2002 wie folgt zusammen: | Großer Informationsaustausch | | aus kanadischen Aktien | 749,96 | aus US-amerikanischen Aktien | 27.778,07 | | 28.528,02 | Kleiner Informationsaustausch | | aus japanischen Aktien | 2.908,51 | aus Schweizer Aktien | 2.908,51 | A-AG | 825.451,38 | | 830.834,01 Der VwGH habe im Erkenntnis vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0070, ausgesprochen, dass für Drittstaats-Portfoliodividenden die Anrechnungsmethode anzuwenden sei. Betreffend die Frage der wirksamen steuerlichen Kontrolle sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Rs. Haribo) bzw. des VwGH-Erkenntnisses vom 17. April 2008, 2008/15/0064, hinsichtlich der Drittstaats-Portfoliodividenden aus Ländern mit einem DBA mit großem Informationsaustausch hinlänglich geklärt, dass die zugrundeliegende Körperschaftsteuer angerechnet werden könne. Das betreffe im konkreten Fall die Dividenden aus Kanada und aus den USA. Diesbezüglich sei demnach eindeutig eine Anrechnung vorzunehmen. Betreffend die Dividenden aus der Schweiz sei nun auszuführen, dass mit der Schweiz durch das Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz, BGBl III 2011/27, der große Informationsaustausch vereinbart worden sei. Dieser große Informationsaustausch finde nach Art IV des Änderungsprotokolles für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar (2012) beginnen. Dazu sei anzumerken, dass Informationsaustauschbestimmungen in einem DBA auch auf den Austausch von Informationen angewendet werden können, die vor Inkrafttreten des Abkommens vorhanden gewesen seien, sofern die Amtshilfe bezüglich dieser Information nach dem Inkrafttreten des Abkommens geleistet werde und die Bestimmung des Artikels anwendbar geworden sei (vgl. Art 26 Tz 10.3 OECD-Musterabkommen). Nach den Materialien zur Regierungsvorlage zum Änderungsprotokoll des DBA Schweiz sollten Bankauskünfte zwar erst für Veranlagungsjahre, die nach dem 1. Januar beginnen, ausgetauscht werden können, woraus sich aber nach Ansicht der Bw. ergebe, dass durch die ausdrückliche Nennung von Bankauskünften nur "im Hinblick auf diese Auskünfte eine Rückwirkung ausgeschlossen werden sollte". Insofern sei davon auszugehen, dass aufgrund des neuen umfassenden Informationsaustausches auch eine "rückwirkende Auskunftsverpflichtung und -möglichkeit für Zwecke der Beteiligungsertragsbefreiung vorliege". Abgesehen davon erscheine es auch zweifelhaft, ob die schweizerische Finanzbehörde tatsächlich einen Informationsaustausch im konkreten Fall verweigern würde, der "zu Gunsten des Steuerpflichtigen" erfolge. Des Weiteren sei nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 2011 in jedem konkreten Kollisionsfall zu prüfen, ob eine Beschränkung des Kapitalverkehrs gerechtfertigt sei (Maßgeblichkeit des Einzelfalls). Im gegenständlichen Fall sei die Beschränkung nicht gerechtfertigt, da von der BP der konkrete Anrechnungsbetrag im Einvernehmen mit der Bw. unter Vorlage sämtlicher Unterlagen unter Anwendung der erweiterten Mitwirkungspflicht hinreichend geklärt worden und in einer Beilage zum BP-Bericht explizit angeführt worden sei. Eine bloß formale Berufung auf das Nichtvorliegen eines Informationsaustausches, der gar nicht im konkreten Fall notwendig erscheine, da für das FA der Anrechnungsbetrag eindeutig geklärt, demnach unzweifelhaft sei, erscheine somit im Ergebnis in diesem konkreten Einzelfall nicht in Übereinstimmung mit der in den EU-Grundfreiheiten vorgesehenen Freiheit des Kapitalverkehrs. Daher sei im Schrifttum auch angeführt worden, dass der mangelnde Informationsaustausch dann keinen Ausschluss rechtfertigen könne, wenn der Steuerpflichtige die erforderlichen Nachweise tatsächlich erbringen könne und in der Folge erbringe (vgl. Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG § 10 Tz 139 mit weiteren Hinweisen auf das Schrifttum). Zusammenfassend seien daher, da die anzurechnenden Steuern bereits hinreichend festgestellt worden seien, diese Steuern anzurechnen, da ansonsten ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen würde. Die Bw. habe zudem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Notwendigkeit des Vorliegens eines DBA mit großem Informationsaustausch, wenn die anzurechnende Steuer der Finanzbehörde aufgrund eigener Ermittlung bekannt und unzweifelhaft sei. Es erscheine an sich sachlich nicht gerechtfertigt, dass bei Drittstaats-Portfoliodividenden ein DBA mit Informationsaustausch vorliegen müsse, wenn aufgrund der Mitwirkung des Abgabepflichtigen die zugrundeliegenden anzurechnenden Steuern hinlänglich geklärt seien, während bei Drittstaats-Portfoliodividenden aus Staaten, mit denen ein großer Informationsaustausch im DBA vereinbart sei, in aller Regel ebenfalls die anzurechnende Steuer bereits durch Nachweis des Steuerpflichtigen erfolge. In der Praxis werde nämlich von der Finanzbehörde in den seltensten Fällen auf die Möglichkeit des Informationsaustausches zurückgegriffen, sondern die anzurechnende Steuer im Wege der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen festgestellt. Selbst in Missbrauchsfällen gehe der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 KStG 1988 davon aus, dass nur der Nachweis der ausländischen Steuer durch den Steuerpflichtigen beispielsweise mittels Abgabenbescheid oder Abrechnungsbescheid der ausländischen Steuerbehörde genüge. Es sei deshalb nicht sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber selbst in Missbrauchsfällen bei Beteiligungen ab 10 % nur auf eine ausreichende Dokumentation durch den Steuerpflichtigen bestehe, aber bei nicht missbräuchlichen Fällen im Falle von Drittstaats-Portfoliodividenden zusätzlich das Erfordernis des Vorliegens eines Informationsaustausches im DBA vorsehe. Wäre die Bw. an der A-AG mit 10 % beteiligt gewesen und die Dividende als missbrauchsverdächtig einzustufen gewesen, dann wäre der Nachweis durch die Bw. ausreichend gewesen. Eine Differenzierung ausschließlich aufgrund der Höhe der Beteiligung erscheine ebenfalls nicht sachlich gerechtfertigt. Bei völlig zweifelsfreiem Vorliegen der für die Steuerentlastung anzurechnenden ausländischen Körperschaftsteuer die Steueranrechnung allein deshalb nicht zu gewähren, weil kein Informationsaustausch mit dem Staat, aus dem die Dividende stamme, vereinbart sei, sei überschießend und verstoße somit gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. zB VfGH vom 12. Dezember 2003, B 916/02, zum Fehlen des Buchnachweises hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit für Ausfuhrumsätze). Durch die Nicht-Anrechnung der (dem FA bekannten) ausländischen Körperschaftsteuer komme es zu einer Mehrfachbelastung der Drittstaats-Dividende und damit zu einer wesentlichen Überbesteuerung der Dividenden aus der Schweiz, was überdies einen Eingriff in die Unversehrtheit des Eigentums der Bw. darstelle, da die anzurechnende Steuer ein Vermögensgut darstelle, das bei der Vorschreibung der Körperschaftsteuer nicht als Abzugsposten berücksichtigt worden sei. Der Antrag auf Anrechnung sämtlicher im Einvernehmen mit der BP festgestellten anrechenbaren Körperschaftsteuerbeträge auch aus Drittstaats-Portfoliodividenden aus Staaten ohne großen Informationsaustausch werde deshalb weiterhin aufrechterhalten. 6.) Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wies der Vertreter der Bw. hinsichtlich der eigenen Aktien noch einmal darauf hin, dass diese mangels Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht keinen Wirtschaftsgutcharakter hätten, weshalb Veräußerungen bzw. daraus resultierende stille Reserven steuerneutral bleiben müssten. Weiters sei aus dem maßgeblichen Hauptversammlungsbeschluss vom 01. Jänner 2000, worin die Stabilerhaltung des Börsenkurswertes als Zweck des Ankaufs der eigenen Aktien genannt werde, eindeutig abzuleiten, dass die Stabilität des Kurswertes ausschließlich den Aktionären zugutekomme. In Bezug auf den Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende in jener Hauptversammlung darauf hingewiesen habe, dass der Aktienrückkauf auch zur Abwehr von Nachteilen für die Gesellschaft erfolgen solle, sei nicht erkennbar, worin der Nachteil der Gesellschaft bei sinkendem Börsenkurswert bestehen solle. Natürlich habe der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Interessen der Gesellschaft zu beachten. Hinsichtlich der strittigen Drittstaats-Portfoliodividenden zog der Vertreter der Bw. sein Berufungsbegehren auf Anrechnung der auf die japanischen Aktien entfallenden Körperschaftsteuer zurück. Was dagegen die Schweizer Körperschaftsteuer betrifft, monierte er, dass das FA nicht versucht habe, entsprechende Informationen betreffend das berufungsgegenständliche Jahr 2002 von der Schweiz einzuholen. Der Vertreter des FA wiederholte das bisherige Vorbringen, wobei er hinsichtlich der Drittstaats-Portfoliodividenden aus den USA und Kanada das Berufungsbegehren anerkannte und bestätigte, dass hinsichtlich der Schweizer Dividenden kein Auskunftsersuchen an die Schweiz gerichtet worden war. Über die Berufung wurde erwogen: Eigene Aktien: Sachverhalt: Die Bw. ist ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführtes Unternehmen, das 1986 aus der Verschmelzung der E mit dem F hervorging. Über zwei Börsengänge wurde die Bw. 198x zu 49 % teilprivatisiert, wobei aber G 51 % des Aktienkapitals gehören. Im maßgeblichen Protokoll der xx. ordentlichen Hauptversammlung der Bw. vom 01. Jänner 2000 heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung des Vorstands für die Dauer von 18 Monaten zum Erwerb "eigener Aktien" an der Bw. bis höchstens 10 % des Grundkapitals der Bw. von damals € xx,xxx.xxx): "Die Hauptversammlung erteilt dem Vorstand für die Dauer von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieses Beschlusses die Ermächtigung, eigene Aktien bis höchstens 10vH des Grundkapitals der Bw. zu erwerben, wobei der Ankaufspreis den durchschnittlichen Börsekurs der letzten 10 Börsetage nicht überschreiten und diesen Betrag nicht um mehr als die Hälfte unterschreiten dar. Der Vorstand hat ein Aktien-Rückkaufprogramm, dessen Hauptzweck die Stabilerhaltung der Aktionärstruktur und des Börsekurses ist, offenzulegen und ist ermächtigt, im Rahmen dieses Programms Aktien über die Börse wieder zu verkaufen." Laut diesem Protokoll wies der Vorstandsvorsitzende der Bw. zu diesem Tagesordnungspunkt darauf hin, dass durch das am 14. Juli 1999 beschlossene Aktienrückerwerbsgesetz der Erwerb von Aktien völlig neu geregelt worden sei. Unter anderem könnten nunmehr auch mit Ermächtigung der Hauptversammlung börsennotierte Gesellschaften eigene Aktien im Höchstausmaß von 10 % erwerben. Der Gesetzgeber verfolge mit diesem Gesetz das Ziel, durch eine liberalere Regelung des Rückkaufs eigener Aktien, unabhängig von einem bestimmten Zweck oder einer bestimmten Erwerbsart, den Börsehandel zu beleben, die Akzeptanz der Aktie als Anlageform zu steigern und börsenotierten österreichischen Aktiengesellschaften ein in der internationalen Praxis anerkanntes Instrumentarium zur Steuer (sic!) ihrer Kapitalstruktur an die Hand zu geben. Die Ermächtigung, um die der Vorstand ersuche, solle vornehmlich dazu dienen, um mögliche Schädigung der Aktionäre aber auch der Gesellschaft selbst durch einen Kursverfall zu verhindern. Letztlich wurde diese Ermächtigung von der Hauptversammlung mehrheitlich erteilt, wobei der Hauptversammlungsbeschluss am 03. Jänner 2000 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. In den Wirtschaftsjahren 2000 und 2001 (bei einem Bilanzstichtag 30. September) wurden daraufhin von der Bw. in vielen kleinen Tranchen eigene Aktien über die Börse angekauft. In der Bilanz zum 30. September 2000 wurde der damalige Bestand an eigenen Aktien von 400.00x Stück mit dem Betrag von S 215,617.956,55 (€ 15,669.568,00) auf der Aktivseite als Umlaufvermögen unter der Position "Eigene Anteile" ausgewiesen. Auf der Passivseite wurde eine gleich hohe Rücklage für eigene Anteile eingestellt. Zudem nahm die Bw. hinsichtlich dieser eigenen Aktien eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 34,677.717,04 (€ 2,520.127,98) mit steuerlicher Wirkung vor. In dem der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 beigelegten steuerlichen Evidenzkonto gemäß § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 wurde die Veränderung des Eigenkapitals durch die Einstellung der Rücklage für eigene Anteile in der oben angegebenen Höhe ausgewiesen. In der Bilanz zum 30. September 2001 wurde der damalige Bestand an eigenen Aktien von 700.00x Stück sowie die Rücklage für eigene Anteile mit dem Betrag von S 317,029.149,48 (€ 23,039.406,80) ausgewiesen. Dem steuerlichen Evidenzkonto ist hinsichtlich der Rücklage für eigene Anteile dementsprechend eine Erhöhung um S 101,411.192,93 (€ 7,369.838,80) zu entnehmen. In einem Auszug aus dem Protokoll über die zzz. Aufsichtsratssitzung der Bw. vom 02. Dezember 2001 wird im Rahmen des Berichtes des Vorstandes ausgeführt, dass die Bw. im Rahmen des genehmigten Aktienrückkaufprogramms - unter Berücksichtigung einer durchgeführten Kapitalerhöhung - rund 1,12345 % der eigenen Aktien rückgekauft habe. Da dies zu einem gegenüber dem nunmehrigen Börsekurs deutlich geringeren Durchschnittskurs erfolgt sei, bestehe hier eine ganz beachtliche stille Reserve. Der Vorstand habe sich nun entschlossen, diese Aktien über die Börse wieder zu verkaufen und damit in den Free-float zurückzugeben. Einer entsprechenden Pressemeldung der Bw. schon vom November-2001 ist unter dem Titel "Veröffentlichung gemäß § 82 Abs. 9 BörseG" zu entnehmen, dass insgesamt im Rahmen des Rückkaufprogrammes zwischen 2000-2001 700.00x Stück Stammaktien (d.s. rund 1,12345 % des Grundkapitals der Bw.) erworben worden seien. Der Vorstand der Bw. habe nunmehr beschlossen, von der Ermächtigung des Aufsichtsrates zum Wiederverkauf über die Börse Gebrauch zu machen, wobei das Programm am 04. Dezember 2001 beginnen und voraussichtlich am x.xx. 2002 enden werde. Dieser Wiederverkauf über die Börse wurde im Zeitraum 27. Dezember 2001 bis 14. Jänner 2002 durchgeführt, wobei die Bw. diesbezüglich unstrittig einen Veräußerungsgewinn bzw. einen "Kursgewinn bei Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens" (laut dem Jahresabschluss zum 30. September 2002) in der Höhe von € 10,246.465,61 erzielt hat. In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 wurde dieser Betrag außerbilanziell unter der Position "Steuerfreie Kapitalerträge" wieder abgezogen. Aktienrechtliche und handelsrechtliche Beurteilung: § 52 AktG bestimmt, dass den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen. Sie haben, solange die Gesellschaft besteht nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66).

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Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0837-W/10
Stammnummer
67388
Gültig
24.10.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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