Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0008-K/06
Erlangung der freien Verfügungsmacht durch Verkäuferin?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-K/06vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Karlheinz Waysocher-Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte,
9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, vom 29. August 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 27. Juli 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages nach § 17 Grunderwerbsteuergesetz 1987
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 24. August 2004 erwarb der
Berufungswerber (in der Folge: Bw.) von der Wohn-GenmbH, einer
gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H (im Folgenden
bloß: Wohn-GenmbH), das in deren Eigentum stehende Grundstück 123,
EZ 456, GB 98765, samt dem darauf befindlichen Reihenhaus
A-Straße1. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag
von € 146.962,81, welcher binnen 14 Tagen ab Unterfertigung der
Vertragsurkunde auf das Konto der Verkäuferin überwiesen werden
sollte. Die Übergabe der Liegenschaft erfolge mit Unterzeichnung der
Urkunde, in der noch festgehalten ist, dass das Kaufobjekt vom Bw. und seiner
Familie schon seit Jahrzehnten bewohnt werde. Endlich erteilte die
Verkäuferin noch ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf der neu zu
eröffnenden Grundbuchseinlage das Eigentumsrecht für den Bw.
einverleibt werden könne.
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt
Klagenfurt (FA) dem Bw. mit Bescheid vom 25. Februar 2005, ausgehend vom
obangeführten Kaufpreis, Grunderwerbsteuer (GreSt) in Höhe von
€ 5.143,70 vor.
Unter Hinweis auf einen beigelegten Aufhebungsvertrag vom
8. März 2005 beantragte der Bw., den GreSt-Bescheid aufzuheben bzw.
die vorgeschriebene GreSt zu stornieren.
Über Ersuchen des FA gab die Wohn-GenmbH bekannt, dass
der Kaufvertrag vom 24. August 2004 wegen einer schweren Krankheit des Bw.
rückgängig gemacht worden sei, sie, die Wohn-GenmbH, wieder die volle
und uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Kaufobjekt erlangt
habe, und dass der neue Käufer vom Bw. bzw. dessen Familie bestimmt worden
war, da es sich um einen Mietkauf gemäß
§ 15 WGG gehandelt
hätte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das FA den
Antrag des Bw. ab. Begründend dazu führte das FA aus, dass der
Erwerbsvorgang nicht ernsthaft rückgängig gemacht worden sei, da die
Wohn-GenmbH nicht die volle und ungehinderte Verfügungsmacht über das
Grundstück zurückerhalten habe. Dieses sei nämlich noch am selben
Tag weiterveräußert worden und habe die Verkäuferin die
Verfügungsmacht gar nicht wiedererlangen wollen.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
der Bw. zunächst ein, er habe Österreich unmittelbar nach der
Vertragsunterfertigung verlassen und sei zu seinem ständigen Wohnsitz ins
Ausland verreist, so dass es gar nicht zu einer Übergabe des Kaufobjektes,
welches er seinerzeit mit seinen Eltern bewohnt habe, gekommen wäre.
Anlässlich eines Klinikaufenthaltes im Inland sei eine schwere Krankheit
diagnostiziert und behandelt worden, weshalb er keine Veranlassung mehr gehabt
hätte, das Eigentum anzutreten, sondern noch einige Jahre mit seiner
Familie im Ausland verbringen wollte. Mangels Übergabe fehle also dem
Eigentumsübergang ein Modus, weshalb der Rückerstattungsanspruch
hinsichtlich der GreSt zu Recht bestehe und der GreSt-Bescheid zu ändern
wäre.
Unter Hinweis auf den Umstand, dass das Kaufobjekt am
selben Tag, an dem die Aufhebung des Kaufvertrages vom 24. August 2004
erfolgte, von der Mutter des Bw. erworben worden war, wies das FA die Berufung
als unbegründet ab.
Innerhalb der Frist des § 276
Bundesabgabenordnung stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und betonte nochmals, es
wäre nie zu einer Übergabe des Wohnobjektes an ihn gekommen, weshalb
die Wohn-GenmbH auch die Verfügungsmacht nicht verloren hätte und
sohin diese ihr auch nicht rückübertragen werden musste. Formell
hätte natürlich der Vertrag aufgehoben werden müssen, da dies von
der Wohn-GenmbH verlangt worden sei.
Dem der Berufungsbehörde vorgelegten Bemessungsakt
beigelegt war der Aufhebungsvertrag vom 8. März 2005. Darin ist
vereinbart, dass der Kaufvertrag vom 24. August 2004 einvernehmlich
aufgehoben werde und die Wohn-GenmbH den vom Bw. beglichenen Kaufpreis binnen
vier Wochen zurückzuzahlen hätte, dies Zug um Zug gegen die
Rückstellung des Kaufgegenstandes. Der ebenfalls beigefügte
Kaufvertrag vom 8. März 2005, abgeschlossen zwischen der Mutter des
Bw. und der Wohn-GenmbH, ist inhaltlich und dem Wortlaut nach ident mit dem
Kaufvertrag vom 24. August 2004.
Auf schriftliche Anfrage der Berufungsbehörde, wie die
Bezahlungsmodalitäten abgelaufen wären und ob der Kaufpreis von der
Verkäuferin rückerstattet worden wäre, gab die Wohn-GenmbH
bekannt, dass die Bezahlung des Kaufpreises für den Vertrag vom
24. August 2004 termingerecht erfolgt sei, die Bezahlung des Kaufpreises
für den zweiten Erwerbsvorgang wäre offenbar in der Familie des Bw.
geregelt worden. Die Mutter des Bw. wäre von diesem als Käuferin
vorgeschlagen bzw. darum ersucht worden. Es habe sich um einen Mietkauf nach
§ 15 WGG gehandelt, weshalb das gegenständliche Reihenhaus nur
von einem Mieter bzw. von einem Familienmitglied, das der Mieter bestimmt,
gekauft werden konnte.
Das Ergebnis dieses Auskunftsersuchen wurde dem Bw.
vorgehalten. Hiezu teilte der Bw. mit, dass der von ihm zur Begleichung seiner
Kaufpreisschuld aufgenommene Kredit von seiner Mutter abgedeckt worden sei und
der seinerzeitige Kaufpreis von der Wohn-GenmbH nicht rückerstattet worden
wäre, weil es unüblich sei, dass Darlehen über eine
Rücküberweisung des Kaufpreises abgedeckt würden. Die Initiative
hinsichtlich der Rückabwicklung wäre aufgrund seiner Erkrankung von
ihm ausgegangen. Zur Frage, dass es ihm als außerbücherlichem
Eigentümer möglich gewesen wäre, das Grundstück unmittelbar,
ohne Rückabwicklung, an seine Mutter weiterzuveräußern, hat sich
der Bw. nicht geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG) unterliegt der GreSt ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Ein Kaufvertrag als Konsenualvertrag kommt, unabhängig
von der Erwerbung des Eigentums selbst, durch Willenseinigung der Parteien
über Kaufpreis und Kaufsache zustande und schafft dadurch einen Anspruch
des Käufers auf Übereignung der Sache. Das Grunderwerbsteuergesetz
bindet die Steuerpflicht schon an den Erwerb des Rechtstitels zur
(späteren) Übereignung und damit an das erste, im Rechtsleben in
Erscheinung tretende Ereignis, nämlich an die Begründung des
Übereignungsanspruches, also an das Verpflichtungsgeschäft, und nicht
erst an das Erfüllungsgeschäft (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 123 zu § 1; Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003,
2002/16/0111). Steuerpflichtig ist daher schon der Rechtsvorgang, durch den
jemand einen Rechtsanspruch auf Übereignung eines Grundstückes
erlangt. Ob das Rechtsgeschäft in der Folge auch erfüllt wird oder
nicht, ist abgabenrechtlich irrelevant (Fellner, a.a.O., Rz 126; VwGH vom
19. Dezember 1985, 83/16/0185). In den Fällen des § 1
Abs. 1 Z 1 GreStG kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur
Verschaffung des bücherlichen Eigentums als Erfüllungsgeschäft
durch Abgabe der Einverleibungsbewilligung nach.
Im gegenständlichen Fall haben nun die Parteien des
Kaufvertrages vom 24. August 2004, der Bw. und die Wohn-GenmbH,
Willenseinigung über Kaufpreis und Kaufsache erzielt und hat die
Verkäuferin die Einverleibungsbewilligung erteilt. Es liegen sohin sowohl
ein gültiges Verpflichtungsgeschäft als auch ein
Erfüllungsgeschäft vor. Damit ist aber ein die
Grunderwerbsteuerpflicht auslösender Erwerbsvorgang gegeben. Abgesehen
davon, dass nach dem Urkundeninhalt die Übergabe der Liegenschaft bereits
mit der Unterzeichnung erfolgt wäre, musste der Einwand des Bw., mangels
Übergabe liege kein Modus vor, im Lichte der obigen Ausführungen
für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ins Leere gehen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 4 leg. cit.
ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern, wenn in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt
ist.
Die Anwendung des § 17 GrEStG hat nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur
unabdingbaren Voraussetzung (Fellner, a.a.O., Rz 8 zu § 17; VwGH
vom 9. August 2001, 2000/16/0085).
Seit dem höchstgerichtlichen Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 2. April 1984, 82/16/0165, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass
für eine steuerlich anzuerkennende Rückgängigmachung der
Verkäufer jene (freie) Verfügungsmacht wiedererlangen muss, die er vor
Vertragsabschluss innehatte. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt,
wenn die Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an
einen im Voraus bestimmten neuen Käufer erfolgt und Auflösung des
alten und Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu vollzogen werden,
da der Verkäufer die Möglichkeit, das Grundstück an einen Dritten
zu veräußern, diesfalls nicht wiedererlangt (VwGH vom
19. März 2003, 2002/16/0258). Eine solche Rückgängigmachung
liegt somit dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck
aufgehoben wird, um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer
ausgesuchte andere Person zu übertragen (Fellner, a.a.O., Rz 14; VwGH vom
28. September 2000, 2000/16/0331, und vom 26. April 2001,
2000/16/0871). Entscheidend für die Rückgängigmachung ist
folglich, dass die Vertragspartner einander derart aus ihren vertraglichen
Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Stellung wieder erlangt. Dies bedeutet, dass der
Veräußerer die ihm als ursprünglichen Verkäufer des in Rede
stehenden Grundstückes zustehende Möglichkeit zurückerhalten
muss, ein für ihn erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach
seinem Belieben und seinen Vorstellungen abzuschließen. Eine solche
Wiederherstellung des früheren Zustandes findet auch in der
Rückstellung der Gegenleistung, die der erste Erwerber dem Verkäufer
geleistet hat, durch diesen ihren Niederschlag (Fellner, a.a.O, Rz 14a; VwGH vom
12. Oktober 1964, 767/64).
Im vorliegenden Fall wollte nun der Bw. den Kaufvertrag vom
24. August 2004 aus persönlichen Gründen auflösen und hat er
der Wohn-GenmbH seine Mutter, die das Objekt schon seit Jahrzehnten bewohnte,
als neue Käuferin vorgeschlagen. Die Rückgängigmachung wurde nur
zu dem Zweck vorgenommen, um das Kaufobjekt an die vom Bw. vorgeschlagene
Erwerberin zu ermöglichen. Auch wurden dann am 8. März 2005 der
Aufhebungsvertrag und der neue Kaufvertrag zwischen der Wohn-GenmbH und der
Mutter des Bw. am selben Tag, also gleichsam uno actu, abgeschlossen. Eine
Rückstellung der vom Bw. bezahlten Gegenleistung durch die Wohn-GenmbH
erfolgte ebensowenig wie die Rückstellung des Kaufgegenstandes an diese,
sondern wurde die Regelung der Zahlungsmodalitäten zwischen dem Bw. und
seiner Mutter dergestalt vorgenommen, dass die Mutter des Bw. den von diesem zum
Zwecke des Hauskaufes aufgenommenen Kredit abdeckte. Auch sollte die
Übergabe des Kaufobjektes an die Mutter des Bw. mit Unterzeichnung der
Kaufvertragsurkunde (wohl nur formell, da diese schon seit Jahrzehnten dort
wohnte) erfolgen, also uno actu mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages
zwischen dem Bw. und der Wohn-GenmbH.
Aus all diesen Umständen erhellt aber, dass von der
Wiedererlangung der freien und ungehinderten Verfügungsmacht der
Wohn-GenmbH nicht die Rede sein kann. Es war für die Wohn-GenmbH nach
Abschluss des Aufhebungsvertrages sohin unmöglich, ein für sie
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach ihrem Belieben und ihren
Vorstellungen abzuschließen. Der Hinweis auf § 15 WGG, wonach
ein Verkauf nur an einen Mieter bzw. an ein vom Mieter vorgeschlagenes
Familienmitglied möglich gewesen wäre, vermag nicht zu
überzeugen, da sich diese Einschränkung nur auf den Verkauf durch die
Wohn-GenmbH beziehen kann. Es darf nämlich nicht übersehen werden,
dass der Bw. bereits außerbücherlicher Eigentümer geworden sohin
in der Lage gewesen war, das Kaufobjekt ohne den Umweg über eine
Vertragsaufhebung direkt an seine Mutter
weiterzuveräußern.
Insgesamt gesehen liegt daher eine
Rückgängigmachung im Sinne des § 17 GreStG nicht vor,
weshalb das FA den diesbezüglichen Antrag des Bw. zu Recht abgewiesen hat
und der Berufung sohin ein Erfolg zu versagen war.
Klagenfurt,
am 29. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-K/06
- Stammnummer
- 21655
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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