…nur die explizit angeführten Personenkraftwagen von der allgemeinen Regelung ausnehmen. Daraus ergibt sich, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 für jedes unternehmerisch genutzte Kraftfahrzeug, das nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart unter den Begriff Personenkraftwagen im Sinne des Kraftfahrgesetzes fällt und…
…des Antragstellers zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (welche Bestimmung in Österreich in Kraft steht) gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen…
…dieses Fahrzeug nicht unter Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG und es sei deshalb auch keine Normverbrauchsabgabe festzusetzen. Über die Berufung wurde erwogen: UMSATZSTEUER Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung…
… 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG würden als nicht für das Unternehmen ausgeführt, Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung Miete oder den Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, gelten. Rallyefahrzeuge könnten grundsätzlich nicht als Personenkraftwagen im Sinne der…
…der Verwendung der Personenkraftwagen im Unternehmen. Unter die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 fällt damit jedes unternehmerisch genutzte, u. U. auch unentbehrliche Fahrzeug, das nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart dem Begriff "Personenkraftwagen" im Sinne des KFG entspricht und…
…12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z…
…den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Fest steht, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994…
…wie vor als "Personenkraftwagen (M1)" eingestuft werden und das durch die Zulassungsstelle vergebene Kennzeichen auch nach dem Umbau bestehen bleibt). Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge sind daher nach wie vor als Pkw einzustufen, weshalb ein Vorsteuerabzug auf Grund der Ausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit…
…der Betriebsprüfung bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 Z 2 b UStG keine über den Wortsinn hinausgehende Interpretation offen stehe. Denn nach dem Sinn der Gesetzesnorm habe der Gesetzgeber bei der steuerlichen Diskriminierung von Personenkraftwagen nicht Rallyefahrzeuge zur Verwendung im Spitzensportbereich vor Augen gehabt…
…behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens zehn Prozent unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Nach § 12 Abs. 2 Z 1. a) UStG idF ab 31…
…Im Sinne des § 12 Abs.2 Z.2 lit. b UStG 1994 wird das Fahrzeug daher zu mindestens 80% zur gewerblichen Vermietung verwendet. Der Vorsteuerabzug ist damit zulässig. Grundsätzlich gelten Anschaffungen, die unmittelbar mit der Erzielung der Umsätze im Zusammenhang stehen als für das Unternehmen…
…Personenkraftwagen (=Pkw) gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht als für das Unternehmen angeschafft gelte, weshalb ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Danach liege ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 vor, wenn für die Leasingraten im…
…des Antragstellers zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (welche Bestimmung in Österreich in Kraft steht) gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen…
…des Antragstellers zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (welche Bestimmung in Österreich in Kraft steht) gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen…
…2 lit. a UStG 1994 nicht anwendbar sei. Über die Berufung wurde erwogen: § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 lautet: 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des…
…im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten ua. nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 Lieferungen oder sonstige Leistungen, die in Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen…
…einen anderen Inhalt beizumessen als den "Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, ... ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen" im Sinn des § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 oder den "Personen- und Kombinationskraftwagen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit…
…des Antragstellers zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (welche Bestimmung in Österreich in Kraft steht) gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen…
…und es besteht daher nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA. 2. Umsatzsteuersatz Entgegen der Ansicht des Betriebsprüfers handelt es sich bei der Leistungserbringung der Firma B. sehr wohl um eine Personenbeförderung im Sinne des § 10 Abs. 12 UStG 1994 und nicht um eine Fahrzeugvermietung…
… 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen. Erwerber können hierbei neben Unternehmern auch Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens sowie Privatpersonen sein. Beim Erwerbstatbestand betreffend neuer Fahrzeuge müssen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994…