Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2414-W/07
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Kfz iSd § 12 Abs. 2 Z 2 UStG erfolgt für das Unternehmen. Dass eine spätere Weiterveräußerung nicht steuerbar ist (und somit der Veräußerung nach inländischem Erwerb gleichgestellt) ergibt sich aus einer teleologischen Interpretation. Es liegt kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2414-W/07vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D, x, vertreten durch HD, x, vom
16. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
22. Februar 2007 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die D (i.d.F. Bw.) erwarb mit 22. November 2005 ein
gebrauchtes Kraftfahrzeug (Jaguar XJR) aus der Bundesrepublik Deutschland um
€ 22.586,20 und meldete es im Dezember 2005 bei der inländischen
Zulassungsbehörde an.
Der deutsche Kfz-Händler behandelte den Verkauf als
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich.
Anlässlich einer Umsatzsteuerprüfung wurde
für den Erwerb des Fahrzeuges Erwerbsteuer gemäß Art. 12 Abs. 1
UStG 1994 i.H.v. € 4.517,24 vorgeschrieben und der Vorsteuerabzug versagt.
Da keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliege und die
weiteren Voraussetzungen für eine Erwerbsbesteuerung gegeben seien, sei der
Vorgang gemäß Art. 1 UStG 1994 zu versteuern und der Vorsteuerabzug
gemäß Art. 12 (4) i.Z.m. § 12 Abs. 2 Z 2 1994 zu versagen.
Die Umsatzsteuer für Dezember 2005 wurde mit Bescheid
vom 18. Jänner 2007 entsprechend den Feststellungen der Bp.
festgesetzt.
Die Bw. erhob mit Eingabe vom 31. Jänner 2007 Berufung
gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid.
Der Erwerb des Fahrzeuges aus dem Ausland gelte
gemäß Art. 12 Abs. 1 als für das Unternehmen ausgeführt,
wobei der Vorsteuerabzug gemäß Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 zu versagen
sei.
Aufgrund der ertragsteuerlichen Bestimmungen sei eine
Luxustangente i.H.v. 57,98% berechnet worden, die Aufwendungen seien daher als
überwiegend nicht abzugsfähig anzusehen.
Umgelegt auf die Umsatzsteuer bedeute dies, dass der Erwerb
eines Fahrzeuges nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelte,
wodurch eine der Voraussetzungen für die Durchführung einer
Erwerbsbesteuerung wegfalle. Es sei daher keine Erwerbsteuer
vorzuschreiben.
Des Weiteren erachtete die Bw. die Bestimmung des Art. 12
UStG 1994 als diskriminierend und somit gegen geltendes EU-Recht
verstoßend.
Während der Erwerb eines im Inland erworbenen
Fahrzeuges nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelte und daher
gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 kein Vorsteuerabzug
zustehe, gelte ein im Gemeinschaftsgebiet erworbenes Fahrzeug Kraft Gesetzes
durch Unterdrückung dieser Fiktion (Art. 12 Abs. 4 UStG 1994) als für
das Unternehmen angeschafft und der Vorsteuerabzug gemäß Art. 12 Abs.
1 Z 1 2. Satz explizit ausgeschlossen.
Die Ungleichbehandlung werde bei der dargestellten
Gesetzeslage bei der Veräußerung des Fahrzeuges schlagend.
Die Weiterveräußerung eines im Inland erworbenen
Kraftfahrzeuges unterliege nicht der Umsatzbesteuerung weil kein Gegenstand des
Unternehmens veräußert würde, bei der
Weiterveräußerung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet
erworbenen Fahrzeuges käme es im Falle der Weiterlieferung hingegen zur
Umsatzsteuerpflicht.
Die Bw. brachte am 20. Februar 2007 eine
Umsatzsteuererklärung für 2005 ein, in der sie das erworbene Kfz der
Erwerbsbesteuerung unterzog ohne die aus dem Erwerb des gegenständlichen
Kfz resultierende Vorsteuer (aus innergemeinschaftlichem Erwerb) abzuziehen.
Die Umsatzsteuer 2005 wurde am 22. Februar 2007
erklärungsgemäß veranlagt.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 12/2005 am 12. März 2007
gemäß
§ 273 BAO zurück, nachdem der Festsetzungsbescheid
nicht mehr im Rechtsbestand war.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 erhob die Bw. die
gegenständliche Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005.
Die Begründung entspricht jener, die bereits der
Berufung gegen den o.a. Festsetzungsbescheid zu entnehmen ist.
Die Bp. erläuterte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
27. April 2007, dass keine Möglichkeit bestehe, die ertragsteuerlichen
Grundsätze der 'Luxustangente' auf das Umsatzsteuergesetz umzulegen. Der
Erwerb des Fahrzeuges unterliege demnach der Erwerbsteuer ohne Berechtigung zum
Vorsteuerabzug.
Im Rahmen einer Ergänzung zur Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 9. Mai 2007 schränkt die Bw. ihre Berufung
ein. Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 beziehe sich auf § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994,
wodurch der gegenständliche Erwerb als für das Unternehmen
ausgeführt gelte und Erwerbsteuer anfalle.
Ungeachtet dessen verstoße die Bestimmung des Art. 12
UStG 1994 gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Argumente des Berufungsschreibens
wurden wiederholt.
Mit Vorhalt vom 23. Juli 2008 wurde die Bw. zur Abgabe
weiterer Erläuterungen aufgefordert.
Unter anderem wurde sie darauf hingewiesen, dass der von
ihr behauptete Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erst im Zuge der
steuerpflichtigen Veräußerung des Fahrzeuges schlagend würde und
die Bw. zuvor nicht beschwert sei.
Die Bw. brachte dazu mit Schreiben vom 1. August 2008 vor,
die Ungleichbehandlung liege darin, dass die gleiche Person beim Ankauf eines
inländischen Fahrzeuges als Nichtunternehmer, beim innergemeinschaftlichen
Ankauf hingegen als Unternehmer qualifiziert würde. Die EU-Rechtswidrigkeit
ergebe sich dadurch, dass gemäß Art. 12 UStG 1994 für den
Bereich des Binnenmarktes die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
nicht anwendbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 lautet:
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt
gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a)
deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder
der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b)
die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb
von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen
Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der
gewerblichen Vermietung dienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen.
Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
Art. 12 UStG 1994 lautet:
Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und
2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:
1.
Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4
ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
2.
die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für
Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind;
3.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
(2) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs.
3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 steuerfrei sind
oder steuerfrei wären.
(3) Für Fahrzeuglieferer (Art. 2) gelten folgende
Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den
innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die
Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht
steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der
Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs
ausführt.
(4) § 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den
innergemeinschaftlichen Erwerb.
Die Berufung fußt auf einer behaupteten
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit infolge Ungleichbehandlung für den Fall des
Verkaufes des gegenständlichen Kfz.
Zur Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auf die
Erwerbsbesteuerung erläutert Doralt (Umsatzsteuergesetz
Kommentar3 Art. 1 Rz.
24, Art. 12 Rz. 12), dass sich aus der konsequenten Anwendung dieser Bestimmung
ergäbe, dass die Besteuerung des ig Erwerbes unterbleibe (kein Erwerb
für das Unternehmen) dafür aber auch im Ausland die Steuerfreiheit
für die ig Lieferung nicht in Anspruch genommen werden könnte und sich
der Umsatz somit systemwidrig in das Ursprungsland verlagern würde. Art. 12
Abs. 4 verhindere, dass der Unternehmer uU im Ausland einen Vorsteuerabzug
geltend machen könne, den er beim Erwerb im Inland nach § 12 Abs. 2 Z
2 UStG 1994 nicht hätte.
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 grenze nicht den
Unternehmensbereich ab, sondern stelle eine Vorschrift dar, die den
Vorsteuerabzug verhindern solle, womit auch die Gleichbehandlung zwischen
Einfuhr und ig Erwerb gesichert wäre.
Die Gegenstände würden für das Unternehmen
angeschafft, Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 schließe den Vorsteuerabzug
allerdings ausdrücklich aus. 'Im Auslegungsfall muss mangels
ausdrücklicher Regelung auch das Ergebnis gewonnen werden, dass eine
spätere Weiterveräußerung des Fahrzeuges weiterhin keinen
Gegenstand des Unternehmens betrifft und daher nicht steuerbar ist' (vgl. auch
Scheiner/Kolacny/Caganek Mehrwertsteuerkommentar Bd. V, Art. 12 Rz. 23ff).
Die behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit liegt bei
teleologischer Interpretation der angeführten Gesetzesstellen somit nicht
vor.
Zudem besteht bezogen auf den konkreten Fall aus dem Ankauf
des gegenständlichen Kfz ebenso wenig ein Recht auf Vorsteuerabzug (aus dem
innergemeinschaftlichen Erwerb) wie beim Erwerb eines entsprechenden Fahrzeuges
von einem Unternehmer im Inland (eine Ansicht, die auch von der Bw. vertreten
wird) womit sich die Bw. als nicht beschwert erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2414-W/07
- Stammnummer
- 36339
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF