Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2195-W/02
Eigenverbrauchsbesteuerung beim grenzüberschreitenden Pkw-Leasing (alte "unbefristete" Rechtslage vor BGBl. I Nr. 10 /2003)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2195-W/02vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen hinsichtlich Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 und betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen hinsichtlich Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 vom
29. März 2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wird bei der
Abgabenbehörde erster Instanz als eine mit den Einkünften der
inländischen Betriebsstätte (Zweigniederlassung) beschränkt
steuerpflichtige Körperschaft erfasst. Die österreichische
Zweigniederlassung der Bw. ist im Firmenbuch als inländische
Zweigniederlassung mit der Bezeichnung X eingetragen.
Mit Bescheid vom 6. Februar
2001 veranlagte das Finanzamt die Bw. erklärungsgemäß zur
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 und setzte die Umsatzsteuer mit einem Betrag
von 797.737,00 S (57.973,81 €) fest.
Mit Schreiben vom 15. Februar
2001 stellte die Bw. Bezug nehmend auf den Umsatzsteuerbescheid vom 6. Februar
2001 klar, dass der Ansatz eines Eigenverbrauchstatbestandes gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG für die Anmietung von PKW in Deutschland
unterblieben worden sei.
In diesem Zusammenhang gab die
Bw. bekannt, dass der maßgebliche Umsatz 80.519,95 S bzw. die darauf
entfallende Umsatzsteuer 16.103,99 S betragen würden.
Abschließend wies die Bw.
jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannte Bestimmung nach
Ansicht der Bw. keine Grundlage in der 6. EG-Richtlinie finde und daher gegen
das Gemeinschaftsrecht verstoße. Nach Meinung der Bw. habe daher eine
Besteuerung in Österreich zu unterbleiben.
Im Gefolge des vorgenannten
Schreibens nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 29. März 2001 das Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder auf. Mit Bescheid vom 29. März 2001
erhöhte das Finanzamt die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den Ansatz
eines Eigenverbrauches in Höhe des von der Bw. bekannt gegebenen Betrages
von 80.519,95 S und setzte die Umsatzsteuer für 1999 mit 813.841,00 S fest,
was zu einer Nachforderung von 16.104,00 S führte.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Wiederaufnahme von Amts wegen auf Grund der Anregung
per Schreiben vom 15. Februar 2001 erfolgt sei.
Die am 3. April 2001 von der
Bw. erhobene Berufung richtete sich gegen den Wiederaufnahmebescheid
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999 sowie gegen den Sachbescheid
betreffend Umsatzsteuer für 1999 jeweils vom 29. März 2001 und wurde
wie folgt begründet:
Die von der Behörde
erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
1999 beruhe auf dem Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d
UStG. Im Geschäftsjahr 1998/1999 habe die Bw. Aufwendungen für
PKW-Leasing in der BRD in Höhe von 80.519,95 S getätigt. Auf Grund des
in der BRD zustehenden Vorsteuerabzuges sei zwar der Eigenverbrauchstatbestand
nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d UStG erfüllt.
Der betreffende
Eigenverbrauchstatbestand sei aber erst nach dem Beitritt Österreichs zur
EU mit BGBl. Nr. 21/1995 eingefügt worden. Außerdem sei die
Bestimmung im EU-Recht nicht explizit vorgesehen. Da aber die Beibehaltung zum
Beitrittszeitpunkt bestehender Vorsteuerausschlüsse erlaubt, nicht jedoch
die Einführung zusätzlicher Restriktionen möglich sei,
verstoße der Eigenverbrauchstatbestand nach Ansicht der Bw. gegen das
EU-Recht. Nach Meinung der Bw. habe daher eine Besteuerung in Österreich zu
unterbleiben.
Abschließend beantragte
die Bw. die Herabsetzung der Umsatzsteuer von 813.841,00 S auf 797.737,00
S.
Darüber hinaus begehrte
die Bw. unter Bezugnahme auf ein bereits beim Verwaltungsgerichtshof
anhängiges Verfahren die Aussetzung des Berufungsverfahrens
gemäß
§ 281 BAO.
Das Finanzamt legte die
gegenständliche Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für 1999 sowie gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 gemäß
§ 276 Abs. 6
BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 2 erster Halbsatz UStG 1994 in der hier maßgebenden Fassung unterliegt
der Umsatzsteuer der Eigenverbrauch im Inland.
Zufolge der Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 idF BGBl. Nr. 21/1995 liegt Eigenverbrauch
vor, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen
im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer
ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der
Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen
Vorsteuer hat.
Fest steht, dass die Regelung
des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 erst mit dem BGBl. Nr. 21/1995 mit
Wirkung vom 6. Jänner 1995 in den österreichischen Rechtsbestand
eingefügt worden ist.
Zur Frage der
Richtlinienkonformität des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 in der
Fassung des BGBl. Nr. 21/1995 wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gestellt.
In
concreto hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
29. März 2001, 2000/14/0155, dem Europäischen Gerichtshof
folgende Frage gemäß Art 234 EG - Vertrag zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist
es mit der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Artikel 5 und 6,
vereinbar, dass ein Mitgliedstaat folgenden Vorgang als Steuerpflichtigen Umsatz
behandelt: Das Tätigen von Ausgaben, die Leistungen im Ausland betreffen,
die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den
Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten?"
Dazu ist ergänzend zu
bemerken, dass Artikel 5 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuer - Richtlinie den
Begriff der Lieferung bzw. Dienstleistung festlegen.
Der
Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. September 2003, Rs
C-155/01, über die Frage der Zulässigkeit der
Eigenverbrauchsbesteuerung im Falle von im Ausland geleasten Personenkraftwagen
entschieden.
Im
Konkreten hat der Europäische Gerichtshof in Randnummer 60 des in der
Rechtssache C-155/01 ergangenen Urteiles ausgesprochen, dass darin eine dem
Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderlaufende Doppelbesteuerung vorliegt,
wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung besteuert
wird, obwohl sie im Staat des Dienstleisters bereits zulässigerweise der
Mehrwertsteuer unterworfen worden ist.
Den
weiteren Ausführungen des Gerichtshofes zufolge ändert der Umstand,
dass die Mehrwertsteuer in Deutschland vom Fahrzeugleasinggeber zu entrichten
war, während die entsprechende Verpflichtung in Österreich der
Beschwerdeführerin oblag, nichts daran, dass es sich tatsächlich um
ein und denselben wirtschaftlichen Vorgang, nämlich die im Rahmen des
Leasingvertrages erfolgende Überlassung eines Fahrzeuges zur Nutzung,
gehandelt hat, der zweimal besteuert wurde.
Im Ergebnis hat der EuGH in der
vorgenannten Rechtssache über die Frage der Zulässigkeit der
Eigenverbrauchsbesteuerung im Falle eines im Ausland geleasten Pkw entschieden,
dass § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (in der Fassung vor dem BGBl. I Nr.
10/2003) den Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie widerspricht.
Dem
Grundsatz des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts zufolge sind
Verwaltung und Gerichte der Mitgliedstaaten aber verpflichtet, jene Bestimmungen
des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die mit den Richtlinien nicht in
Einklang stehen (siehe Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994, Rz 26,
Seite 11).
Bezogen
auf den Berufungsfall ergibt sich daraus das Folgende:
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw. im Wirtschaftsjahr 1998/1999
Mietaufwendungen für in Deutschland geleaste und außerhalb
Deutschlands für unternehmerische Zwecke der inländischen
Niederlassung genutzte Personenkraftwagen getätigt hat.
Fest
steht weiters, dass hinsichtlich der gegenständlichen, zum Abzug der
ausländischen Vorsteuer berechtigenden Leasingentgelte für in
Deutschland angemietete PKW der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z
2 lit. d UStG 1994 in der Fassung des BGBl. Nr. 21/1995 verwirklicht
wird.
Wie
aber bereits im Vorigen dargelegt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes, dass die Norm des § 1 Abs 1
Z 2 lit d UStG 1994 - jedenfalls in der vor dem BGBl. Nr. I
10/2003 geltenden Fassung - im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar
anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG verdrängt ist und somit nicht anzuwenden ist (siehe dazu auch
VwGH 21.10.2003, 2003/14/0077).
Auf
Grund der vorliegenden Sachlage ist daher im Berufungsfall von einer auf die
Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2
lit d UStG 1994 in der hier maßgebenden Fassung
gestützten Eigenverbrauchsbesteuerung hinsichtlich des auf die
Auslandsmiete entfallenden Aufwandes von 80.519,95 S Abstand zu
nehmen.
Daraus folgt aber weiters, dass
der als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO herangezogene
Sachverhalt jedoch im Berufungsfall keine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen zu rechtfertigen vermochte.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999 war daher Folge zu
geben.
Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid vom 29. März
2001 war ersatzlos aufzuheben.
Dadurch tritt das Umsatzsteuerverfahren für 1999 nach
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme mit Bescheid vom 29. März 2001 befunden hat.
Der Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer für 1999 vom
29. März 2001 scheidet somit ex lege aus dem Rechtsbestand aus,
während der Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 6. Februar 2001 wieder
auflebt.
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 vom 29. März 2001 sind zwei
Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind.
Wurde vom Abgabepflichtigen
sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der diesbezügliche Sachbescheid
angefochten, so hat die Berufungserledigung vorerst über die Frage der
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens abzusprechen (siehe Stoll,
BAO - Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite 2968 zu § 307).
Das Schicksal der
Sachentscheidung ist daher stets vom Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens
abhängig (vgl. dazu Stoll, BAO - Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite 2960
zu § 307).
Wie bereits oben dargelegt, scheidet mit der Stattgabe der
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1999 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und der damit erfolgten Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides
hinsichtlich Umsatzsteuer für 1999 vom 29. März 2001 der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 ebenfalls vom 29. März 2001 aus
dem Rechtsbestand aus.
Damit richtet sich aber die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 29. März 2001 nunmehr gegen einen
Bescheid, der sich nicht mehr im Rechtsbestand befindet.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine
Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Berufung ist
dann unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung der Berufung
aus dem Rechtsbestand ausscheidet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich des im Rahmen
der Berufung gestellten Antrages auf Aussetzung der Entscheidung über die
Berufung gemäß
§ 281 BAO ist anzumerken, dass der Partei ein
Rechtsanspruch auf eine solche Aussetzung nicht eingeräumt ist (vgl. VwGH
20.2.1998, 96/15/0169). Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung
stellt nämlich eine Ermessensentscheidung dar (vgl. VwGH 28.6.2001,
2001/16/0207). So ist die Berufungsbehörde keinesfalls verpflichtet, ein
Verfahren mit Bescheid auszusetzen, sondern kann ihre Entscheidung auch formlos
zurückstellen (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite
2749 zu § 281).
Im Übrigen ist das von der
Bw. als für die Aussetzung des Berufungsverfahrens präjudiziell
angesehene Anlassverfahren bereits rechtskräftig beendet.
Wien,
15. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2195-W/02
- Stammnummer
- 12308
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF