…4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des…
…der Bw. ausdrücklich darauf, die Betriebsstätte in Deutschland sei eine neu hervorgekommene Tatsache und handle es sich bei dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland um ein neues Beweismittel. Hinsichtlich des Neuhervorkommen von Tatsachen hat das Höchstgericht in ständiger Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994, 91…
…und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu…
…BAO sei eine Wiederaufnahme von Amts wegen neben den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c, die hier nicht zutreffen, nur zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Tatsache und auch von Seiten des Finanzamtes unbestritten…
…4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein…
…dieser Gesetzesbestimmung ist zunächst entweder eine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel wobei das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei führt, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im vorangegangenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei…
…Beurteilung der Frage ist jedoch, ob im gegenständlichen Fall das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln zu bejahen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Vermietungstätigkeit die verfahrensgegenständliche Wohnung betreffend im April 2004 beendet. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 wurde vom Bw. Werbungskosten geltend gemacht…
…§ 303, E 152 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt…
…4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen…
…§ 303, E 152 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt…
…4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein…
…2004/13/0025, mwN). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist dabei allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde bzw. der abgabenfestsetzenden Stelle geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich…
…und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu…
…wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in ihrem für die abgabenrechtliche Beurteilung im wesentlichen Umfang bekannt ist (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303, E 177). Das Neuhervorkommen von Tatsachen bezieht sich damit auf den Wissenstand, der sich aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen ergibt…
…4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen jenen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis…
…und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Finanzamt hat sich, wie dem angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid deutlich zu entnehmen ist, auf den Neuerungstatbestand gestützt. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln…
… 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen…
…die Einkommensteuerveranlagung neu hervorgekomme Tatsache des Vorhandenseins von Pensionsbezügen der Bw. in den streitgegenständlichen Jahren gewesen. Ein weiterer tauglicher Wiederaufnahmsgrund im gegenständlichen Verfahren wäre das Neuhervorkommen des Beweismittels Lohnzettel für das jeweilige Einkommensteuerverfahren der Bw. gewesen. Die angeführten Tatsachen und Beweismittel haben schon vor Erlassung…
…richtiger Beurteilung aller Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 19.12.1984, Zl. 82/16/0067). Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres bzw. Besteuerungsperiode(vgl…
…können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln iSd § 303 Abs. 4 BAO beziehe sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Im "darliegenden Fall" seien die Prüfungsfeststellungen als taugliche Wiederaufnahmsgründe zu werten, weil sie der Abgabenbehörde erstmals Kenntnis von der Art und Weise verschafften, in…