Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0709-W/02
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen von grobem Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-W/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §
308 BAO sowie Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 BAO entschieden:
Der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 lit b BAO betreffend die
Umsatzsteuer für die Jahre 1987, 1988, 1989 und 1990 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 lit b BAO betreffend die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 sowie die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und
1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 lit c BAO betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1989 und 1990 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur
Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs
1 lit b BAO betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1987, 1988, 1989
sowie 1990 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur
Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs
1 lit b BAO betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1985 und 1986 sowie
die Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur
Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs
1 lit c BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1989 und 1990 wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 10. Oktober 1984 gab der Bw. dem Finanzamt schriftlich
bekannt, dass er seinen Gewerbebetrieb am 31. Mai 1984 aufgab und seit diesem
Zeitpunkt einer selbständigen Arbeit als Autor nachging.
Da der Bw. die Erklärungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1985 nicht fristgerecht einreichte, forderte
das Finanzamt diesen mit Schreiben bzw. Rückscheinbrief vom 11. August 1987
unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- auf, die
Einreichung dieser Erklärungen bis spätestens 26. August 1987
nachzuholen. Da der Bw. diesen Rückscheinbrief nicht behob und damit auch
dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9.
September 1987 eine Zwangsstrafe in der o. g. Höhe mit Bescheid fest und
forderte den Bw. unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von
ATS 5.000,-- gleichzeitig auf, die Erklärungen betreffend das Jahr 1985 bis
zum 25. September 1987 nachzureichen. Da der Bw. weder beim ersten noch
beim für den 15. September 1987 angekündigten zweiten
Zustellversuch angetroffen wurde, wurde dieses eigenhändig zugestellte
Schreiben am letztgenannten Datum beim Postamt hinterlegt.
Am 9. Dezember 1987 erließ das Finanzamt die die.
o. a. Abgaben betreffenden Bescheide unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 184 BAO, wobei es den Gesamtbetrag der Entgelte bzw. der gem. der
Bestimmung des § 6 UStG 1972 erzielten Umsätze sowie der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit jeweils in Höhe von
ATS 150.000,-- zum Ansatz brachte und begründend ausführte, dass
die Besteuerungsgrundlagen auf Grund der Nichtabgabe der Steuererklärungen
im Schätzungswege ermittelt worden seien.
Mit Schreiben vom 9. September 1991 gab der Bw. dem
Finanzamt bekannt, dass er den Rechtsanwalt Dr.A.S. mit seiner Vertretung
beauftragt habe und legte diesem Schreiben die von diesem am 1. September 1991
unterfertigte Vollmacht, die auch die Zustellvollmacht umfasste,
bei.
Am 27. März 1992 änderte das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 auf Grund einer den Bw.
betreffenden Mitteilung über die gesonderte Feststellung gemäß
der Bestimmung des § 295 BAO ab und brachte neben den o. a. Einkünften
aus selbständiger Arbeit, solche aus Gewerbebetrieb in Höhe ATS
35.000,-- zum Ansatz. Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass
dieser Bescheid dem o. e. Vertreter mit Rückscheinbrief zugestellt wurde
und dass die am 31. März 1992 erfolgte Übernahme des gem. § 295
BAO geänderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 auf dem
diesbezüglichen Rückschein vom Vertreter des Bw. mit Stempel vom 31.
März 1992 und Unterschrift bestätigt wurde.
Da der Bw. die Erklärungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1986 nicht fristgerecht einreichte forderte
das Finanzamt diesen mit Schreiben vom 27. August 1987 unter Androhung einer
Zwangsstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- auf, die Einreichung dieser
Erklärungen bis spätestens 11. September 1987 nachzuholen. Da der Bw.
auch dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte das Finanzamt den Bw. mit
Schreiben vom 29. Oktober 1987 neuerlich auf, die o. a.
Steuererklärungen bis zum 13. November 1987 beizubringen. Angemerkt wird,
dass beide diesbezügliche Rückscheinbriefe vom Bw. nicht
übernommen wurden und dass das Zustellorgan als Grund für die
Nichtübernahme anführte, dass der Bw. verzogen sei. Am 9. Dezember
1987 erließ das Finanzamt die die Umsatz- und Einkommensteuer betreffenden
Bescheide für das Jahr 1986 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 184
BAO, wobei es den Gesamtbetrag der Entgelte bzw. der gem. der Bestimmung des
§ 6 UStG 1972 erzielten Umsätze sowie der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit jeweils in Höhe von ATS 200.000,-- zum
Ansatz brachte und begründend ausführte, dass die
Besteuerungsgrundlagen auf Grund der Nichtabgabe der Steuererklärungen im
Schätzungswege ermittelt worden seien. Auch der diesbezügliche
Rückscheinbrief wurde vom Bw. nicht behoben. Vom Zustellorgan wurde als
Grund für die Nichtübernahme wiederum angeführt, dass der Bw.
verzogen sei.
Eine Anfrage des Finanzamtes an das Meldeamt vom 26.
September 1988 um Bekanntgabe der Wohnanschrift des Bw. - Stempel des
Meldeamtes vom 5. Oktober 1988 - ergab, dass dieser seit dem 14. Mai 1986 an der
Adresse, an die die o. a. Schreiben des Finanzamtes zugestellt wurden, gemeldet
war.
Da der Bw. die Erklärungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1987 nicht fristgerecht einreichte forderte
das Finanzamt diesen mit Schreiben bzw. Rückscheinbrief vom 29. August 1988
unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- auf, die
Einreichung dieser Erklärungen bis spätestens 13. September 1988
nachzuholen. Eine Zustellung des diesbezüglichen Rückscheinbriefes
erfolgte nicht, da der Bw. laut den Angaben des Zustellorganes verzog.
In einem dem Vertreter des Bw. mittels
Rückscheinbriefes zugestellten Schreibens vom 27. Jänner 1992
erinnerte das Finanzamt daran, dass die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen des Bw., jeweils für die Jahre 1987 bis 1990
nicht fristgerecht eingereicht worden seien und ersuchte den Bw. dies
längstens zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens nachzuholen und
führte weiters aus, dass anderenfalls die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege ermittelt werden müssten. Die Übernahme dieses
Schreibens wurde auf dem diesbezüglichen Rückschein vom Vertreter des
Bw. mit Stempel vom 30. Jänner 1992 und Unterschrift wurde.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1992, eingelangt beim
Finanzamt am 14. Februar 1992 ersuchte der Vertreter des Bw. die im obigen
Schreiben gesetzte Frist um zwei Wochen zu verlängern. Eine Nachreichung
der in diesem Erinnerungsschreiben abverlangten Abgabenerklärungen betr.
die Jahre 1987 bis 1990 erfolgte jedoch nicht.
Am 27. März 1992 erließ das Finanzamt die die
Einkommensteuer betreffenden Bescheide für die Jahre 1987, 1988, 1989 und
1990 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 184 BAO, wobei es betreffend
das Jahr 1987 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
ATS 250.000,--, betreffend das Jahr 1988 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 300.000,--, betreffend das Jahr
1989 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS
350.000,-- und betreffend das Jahr 1990 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von ATS 400.000,-- zum Ansatz brachte und in sämtlichen
o. g. Bescheiden (betr. Einkommensteuer 1987, 1988, 1989 und 1990)
begründend ausführte, dass die Besteuerungsgrundlagen auf Grund der
Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt worden
seien. Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass die
Einkommensteuerbescheide betr. die Jahre 1987, 1988, 1989 und 1990, alle vom
27. März 1992, dem o. e. Vertreter mit Rückscheinbrief zugestellt
wurden und dass die am 31. März 1992 erfolgte Übernahme auf dem
diesbezüglichen Rückschein vom Vertreter des Bw. mit Stempel vom 31.
März 1992 und Unterschrift bestätigt wurde. Angemerkt wird weiters,
dass sämtliche o. a. Bescheide vom Finanzamt für den 12., 13. 14. und
23. Bezirk in Wien erlassen wurden.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache im
Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien gab der Bw. am 17. September
1996 u. a. bekannt, dass er im Jahre 1992 einen Verlagsvorschuss in Höhe
von ATS 60.000,-- aus einer selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller
erhalten habe, dass die diesbezügliche Endabrechung unter
Berücksichtigung aller Spesen jedoch einen negativen Betrag in Höhe
von cirka ATS 2.000,-- ergeben habe und er den letztgenannten Betrag nicht habe
zurückzahlen müssen. Weiters führte der Bw. wörtlich aus wie
folgt: "Außer dem Jahr 1992 habe ich
niemals eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt:"
Der Bw. gab bei dieser Vorsprache außerdem bekannt,
dass er im Zeitraum vom 1. Februar 1989 bis zum 31. Jänner 1991
bei der RKEMBGmbH, im Zeitraum vom 15. Jänner 1991 bis zum 11. Mai 1992 bei
der AVGmbH und im Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 20. Jänner 1995 bei
der GMBE in einem Dienstverhältnis gestanden habe. Weiters sei er im
Zeitraum vom 18. Mai 1992 bis zum 28. Februar 1994 sowie vom 16. Februar 1995
bis zum o. a. Vorsprachedatum arbeitslos gewesen sei. Von der erkennenden
Behörde wird angemerkt, dass die aus Anlass dieser Vorsprache erstellte
Niederschrift vom Bw. eigenhändig unterschrieben wurde.
Anlässlich dieser Vorsprache brachte der Bw. auch
diverse, vom Arbeitsmarktservice seinen Leistungsanspruch betreffende
Bestätigungen sowie von den drei obgenannten Arbeitgebern ausgestellte
Bestätigungen und Schriftstücke und einen das Jahr 1992 betreffenden
Lohnzettel bei. Hinsichtlich der erstgenannten Firma brachte der Bw. einen
Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. April
1996, aus dem hervorgeht, dass der Bw. als Dienstnehmer dieses Betriebes
anzusehen war, bei.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1997 - eingelangt beim
Finanzamt am 9. Juni 1997 - stellte der Bw. unter Hinweis darauf, dass ein
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 2 BAO binnen einer
Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen sei,
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Antragstellung zur Wiederaufnahme des Verfahrens in dem er u. a.
begründend ausführte, dass er, da ihm persönlich Steuerbescheide
nicht zugestellt worden seien und er außerdem im Rahmen seiner Vorsprache
beim Finanzamt am 17. September 1996 klar dargelegt habe, dass er seit dem
Jahre 1989 als Dienstnehmer beschäftigt bzw. arbeitslos gewesen sei, davon
ausgegangen sei, dass die "zu Unrecht
vorgenommene Veranlagung zur Vorschreibung der Umsatzsteuer" damit
erledigt sei. Dazu sei gekommen, dass sein Akt auf Grund seines Wohnsitzwechsels
"vom Finanzamt für den 12., 13., 14. und
15. an das Finanzamt für den 3. u. 9." abgetreten worden sei. Bei
Nachfragen im erstgenannten Finanzamt habe er die Auskunft erhalten, dass der
Akt nicht mehr vorhanden gewesen sei, während der Akt vom nunmehr
zuständigen Finanzamt noch nicht übernommen worden sei. Dieser Zustand
habe nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen beinahe ein Jahr
gedauert.
Erst im Zuge einer Vorsprache
"beim Finanzamt für den 3. u. 9."
bei der er von seinem Rechtsvertreter begleitet worden sei, sei ihm kurz
Akteneinsicht gewährt worden. Im Zuge dieser Vorsprache sei er auch darauf
hingewiesen worden, dass Steuerbescheide existierten, die ihm aber auf Grund
fehlgeschlagener Zustellversuche nicht zugestellt hätten werden
können. Erst im Zuge einer weiteren Vorsprache beim Finanzamt sei ihm eine
Ablichtung einer Bestätigung, aus der hervorgegangen sei, dass von seinem
damaligen, o. g. Steuervertreter "am 9.
September 1991" Bescheide übernommen worden seien. Von der
erkennenden Behörde wird diesbezüglich angemerkt, dass der Bw. mit
Schreiben vom 9. September 1991 bekannt gab, dass er den Letztgenannten am
1. September 1991 mit seiner Vertretung, die. w. o. ausgeführt auch eine
Zustellvollmacht umfasste, betraute und dass die Zustellung der o. a. Bescheide
vom 27. März 1992 an diesen, w. o. ausgeführt, am 31. März 1992
erfolgte. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm klar geworden, dass
Rechtsmittelfristen wegen der an ihn niemals durchgeführten Zustellung
nicht mehr offen seien und die Zustellung an Herrn Dr.A.S. erfolgt sei. Bis zu
diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass Steuerbescheide nicht
existierten bzw. ihm nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Eine
Veranlassung zur Wiederaufnahme des Verfahrens habe sich für ihn daher erst
zu dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis davon, dass die Steuerbescheide seinem
damaligen Vertreter Herrn Dr.A.S. ,zugestellt worden seien, gestellt. Hätte
er bereits davor Kenntnis erhalten, hätte er Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt und darauf hingewiesen, dass die Argumentation der RKEMBGmbH , wonach
er angeblich während der Zusammenarbeit mit dieser Gesellschaft,
nämlich im Zeitraum 1. Februar 1989 bis 31. Jänner 1991
selbständiger Unternehmer gewesen sei, mit Bescheid des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. April 1996 als
unrichtig eingestuft worden sei. Seit diesem Bescheid stehe fest, dass er
entgegen der Ansicht der letztgenannten Firma, tatsächlich als Dienstnehmer
einzustufen sei. Sohin seien die Wiederaufnahmegründe des § 303 Abs 1
lit b BAO, des § 303 Abs 1 lit c BAO und auch die
Voraussetzungen des § 308 BAO verwirklicht. Da die Wiedereinsetzungsfrist
gemäß der Bestimmung des § 308 Abs 3 noch offen sei, stellte der
der Bw. den Antrag, "ihm die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragstellung zur
Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen." Zum Beweis seines
Vorbringens verwies der Bw. auf die im Akt erliegende Niederschrift vom 17.
September 1996. Als weiters Beweismittel führte der Bw. die Einvernahme
seiner Person an.
In diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwies
der Bw. auf sein im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand erstattetes Vorbringen bzw. erhob dieses ausdrücklich zum
Vorbringen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Weiters verwies der
Bw. ergänzend darauf, dass er sein vormals ausgeübtes Gewerbe seit dem
1. Juni 1984 nicht mehr betrieben habe und nochmals darauf, dass sowohl das
Arbeitsgericht als auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
festgestellt hätten, dass er bei der Firma
RKEMBGmbHin der Zeit vom 1. Februar
1989 bis zum 31. Jänner 1991 Dienstnehmer gewesen sei.
Für diesen Zeitraum - also lange vor der nunmehr
vorliegenden Dokumentation (Berufungsbescheid des Amtes der Landesregierung vom
10. April 1996) - sei der Steuerbescheid vom 27. März 1992 ausgestellt
worden. Er sei daher erst nach Abschluss des Verfahrens in den Besitz neuer
Tatsachen und Beweismittel gelangt (Bescheid des Amtes der NÖ
Landesregierung vom 10. April 1996). Das gegenständliche Steuerverfahren
sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 303 Abs 1 lit c BAO von der
unrichtigen Beantwortung einer Vorfrage, nämlich des Umstandes, ob seine
Bezüge überhaupt zu veranlagen seien oder ob das ihm zufließende
Entgelt nicht lohnsteuerpflichtig sei, ausgegangen. Diese Vorfrage sei
nachfolgend von den dazu berufenen Behörden, nämlich sowohl vom
Arbeitsgericht als auch vom Amt der NÖ Landesregierung, abweichend
entschieden worden. Da sohin die Wiederaufnahmegründe des § 303 Abs 1
lit b und lit c BAO verwirklicht seien, stellte der Bw. den Antrag die durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahren betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer
für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 sowie 1990 wiederaufzunehmen und
auszusprechen, dass die Veranlagung zu Unrecht erfolgt sei und die
Steuerbelastung mit Null festzusetzen sei.
Zum Beweis seines Vorbringens verwies der Bw. auf den
Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. April
1996 sowie auf ein Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft NÖ vom
9. August 1994. Diesbezüglich wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass in diesem von der letztgenannten Kammer der Eingang der Anzeige
des Bw. vom 3. August 1984, mit er dieser den Nichtbetrieb seiner
Gewerbeberechtigung vom 28. Juli 1982 meldete, bestätigte. Als weiters
Beweismittel führte der Bw. die Einvernahme seiner Person an.
Weiters stellte der Bw. im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 304 Abs 4 BAO das Ersuchen, die oben genannten Verfahren betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989
sowie 1990 von Amts wegen wegen des Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 1 lit c BAO wiederaufzunehmen
und auszusprechen, dass die Veranlagung zu Unrecht erfolgt sei und dass die ihn
treffende Steuerbelastung auf Null reduziert werde.
In einem die Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffenden Ersuchen um
Ergänzung vom 15. Jänner 1998 forderte das Finanzamt den Bw. unter
Hinweis darauf, die Veranlagungen betreffend die Jahre 1985 bis 1990 wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege erfolgt seien und
dass dieser im Schreiben vom 10. Oktober 1984 bekannt gegeben habe, dass er
seine gewerbliche Tätigkeit am 31. Mai 1984 eingestellt habe und dass er
seit diesem Zeitpunkt einer selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller
nachgegangen sei, sowie darauf, dass bei den Veranlagungen für die
Folgejahren ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit
als Schriftsteller geschätzt worden seien und die Abgabenbehörde keine
Kenntnis von einer eventuellen Einstellung der Tätigkeit als Schriftsteller
erlangt habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Bw. in den
Jahren 1985 bis 1990 Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe,
auf, die Einnahmen-Ausgabenrechnungen betr. die Jahre 1985 bis 1990 betreffend
die Einkünfte als Schriftsteller bis spätestens 16. Februar 1998
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1998, eingelangt beim
Finanzamt am 17. Februar 1998 stellte der Bw. den Antrag die Frist zur
Beantwortung des o. a. Ergänzungsersuchens bis zum 16. März 1998
zu verlängern.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 erinnerte das Finanzamt
den Bw. daran, dass dieser das obige Ersuchen um Ergänzung noch nicht
beantwortet habe und forderte diesen auf, dies bis längstens zum 16.
November 1998 nachzuholen wobei es dem Bw. mitteilte, dass die Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens
für die Jahre 1985 bis 1990 im Falle der Nichtbeantwortung innerhalb der
obigen Frist abgewiesen werden würden.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 wies das Finanzamt die
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO sowie
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO mit der
Begründung, dass dem Ersuchen um Ergänzung vom 15. Jänner 1998
nicht nachgekommen worden sei und dass die Erinnerung vom 16. Oktober nicht
beachtet worden sei, ab.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 1999 brachte der Bw.
hinsichtlich dieses Bescheides vom 28. Dezember 1998 u. a. vor, dass seine
gesamten Unterlagen bei einem Autoeinbruch im Jahre 1990 gestohlen worden seien.
Er habe damals Anzeige erstattet. Da dieses Fahrzeug nach einem Totalschaden im
Frühsommer 1990 verschrottet worden sei, besitze er keinerlei Unterlagen
darüber. Auch sein damaliger Anwalt habe ihm diesbezüglich nicht
weiterhelfen können. Daher sei es ihm bisher auch nicht möglich
gewesen, Unterlagen über seine journalistische Tätigkeit vor dem Jahre
1990 beizubringen.
Er sei von 1986 bis 1988 (23 Monate) ständig freier
Mitarbeiter bei der WZDgW und beim Verlag VuV (7 Monate) gewesen. Bei der
erstgenannten Firma habe er ein durchschnittliches Bruttomonatshonorar von ATS
20.000,--, bei der zweitgenannten Firma ein monatliches Bruttohonorar von ATS
25.000,-- erhalten. Seine - rekonstruierten - Einnahmen hätten
bei der erstgenannten Firma ATS 460.000,-- und bei der zweitgenannten Firma ATS
175.000,--, jeweils brutto, betragen.
Davon habe er als freier Mitarbeiter sämtliche Kosten
für seine journalistische Tätigkeit, wie Kosten für Recherchen,
Telefon etc. begleichen müssen. Weiters habe er in dieser Zeit für
seine Tätigkeit einen PC im Wert von ATS 30.000,-- und eine
Kameraausrüstung im Wert von ATS 40.000,-- sowie einen
Telefonanrufbeantworter mit FAX im Wert von etwa ATS 9.000,-- aus
berufsbedingten Gründen anschaffen müssen. Andere Investitionen seien,
soweit er sich erinnern könne, in diesem Zeitraum nicht getätigt
worden. Abschließend ersuchte der Bw. um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gem. § 308 BAO sowie um Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
BAO.
Das Finanzamt beurteilte dieses Schreiben des Bw. vom 29.
Jänner 1999 als Berufung und wies diese mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab und führte diesbezüglich aus, dass das obige
Ergänzungsersuchen vom 15. Jänner 1998 weder nach einem vom Vertreter
des Bw. gestellten und vom Finanzamt zur Kenntnis genommenen
Fristverlängerungsansuchen noch nach dem neuerlichen Erinnerungsschreiben
vom 16. Oktober 1998 mit letztmaliger Fristsetzung zur Beantwortung des o.
a. Ergänzungsersuchens bis zum 16. November 1998, beantwortet worden sei.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass sämtliche von der Behörde
ausgefertigten Schriftstücke an den vom Bw. bevollmächtigten Vertreter
ergangen und von diesem rechtsgültig übernommen worden
seien.
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass ihr
eine mit einer Vollstreckbarkeitsklausel vom 26. September 1994 versehene
Ausfertigung des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Februar
1994 vorliegt und dass in diesem Urteil u. a. festgestellt wurde, dass vom
Vorliegen eines befristeten Dienstverhältnisses des Bw. zu der Firma
RKEMBGmbH auszugehen sei.
Der Vertreter des Bw. stellte mit Schreiben vom 3.
März 1999 einen Antrag auf Vorlage der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahmen eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht gelten
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gem. Abs 1 binnen "einer Frist von drei Monaten" von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat...einzubringen.
a) Antrag auf
Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 1 lit b BAO
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens auf Grund dieser Gesetzesbestimmung ist
zunächst entweder eine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu
hervorgekommenes Beweismittel wobei das Neuhervorkommen von Tatsachen oder
Beweismitteln nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der
Partei führt, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im vorangegangenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten. Hat eine Partei auffallend sorglos gehandelt, was nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall ist, wenn die Partei die im Verkehr
mit Behörden gebotene und ihr nach ihren persönlichen
Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, ist eine
Wiederaufnahme ausgeschlossen.
Der Bw. hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 1 lit b BAO damit
begründet, dass er erst am 6. Mai 1997 im Zuge einer Vorsprache beim
Finanzamt, bei der ihm Akteneinsicht gewährt worden sei, erfahren habe,
dass ihn betreffende Steuerbescheide existierten. Somit ist zu
überprüfen, ob die Unkenntnis des Bw. von der Existenz der Bescheide
betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1985, 1986, 1987,
1988, 1989 und 1990 - hinsichtlich dieser Bescheide beantragte der Bw. die
Wiederaufnahme gem. der o. a. Gesetzesstelle - bzw. von den diesbezüglichen
Verfahren - und damit von den vom Bw. geltend gemachten neu
hervorgekommenen Tatsachen - auf ein grobes Verschulden des Bw.
zurückzuführen ist, oder nicht.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass hinsichtlich der
Umsatzsteuer nur Verfahren betreffend die Jahre 1985 und 1986 durchgeführt
sowie die diesbezüglichen Bescheide, in denen die jeweils geschätzten
Gesamtbeträge der Entgelte gem. der Bestimmung des
§ 6 UStG 1972 steuerfrei zum Ansatz gebracht wurden,
erlassen wurden.
Da hinsichtlich der Jahre 1987, 1988, 1989 sowie 1990 somit
keine Umsatzsteuerbescheide existieren, war der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs 1 lit b BAO, soweit er die Umsatzteuer für
die letztgenannten Jahre betrifft, als unzulässig
zurückzuweisen.
Gemäß
§ 119 Abs 1 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der
Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch
ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verschaffen.
Die Offenlegungspflicht besteht
"nach Maßgabe der
Abgabevorschriften", das heißt, dass eine Pflicht zur
unaufgeforderten Offenlegung dann besteht, wenn eine solche gesetzlich
angeordnet ist.
Eine derartige gesetzliche Anordnung ist sowohl in §
42 EStG 1972 als in § 42 EStG 1988 normiert. Nach Abs 1 Z1 dieser
Bestimmungen, die sowohl im EStG 1972 als auch im EStG 1988 gleichlautend sind,
hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für
das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) dann abzugeben, wenn er vom
Finanzamt dazu aufgefordert wird. Im berufungsgegenständlichen Fall wurde
der Bw., w. o. dargestellt, vom Finanzamt mit Schreiben vom 11. August 1987 bzw.
vom 9. September 1987 aufgefordert, die Erklärungen betreffend die Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 1985 abzugeben. Hinsichtlich der das Jahr
1986 betreffenden Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ergingen
entsprechende Aufforderungen des Finanzamtes mit Schreiben vom 27. August 1987
sowie vom 29. Oktober 1987. Der Bw. kam keiner dieser Aufforderungen des
Finanzamtes nach.
Betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 1987 wurde der Bw. mit Schreiben des Finanzamtes vom 29. August 1988
aufgefordert, die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Mit Schreiben vom
27. Jänner 1992, gerichtet an den ausgewiesenen Vertreter des Bw., wurde
der Bw. vom Finanzamt daran erinnert, dass dessen Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen betreffend die Jahre 1987 bis 1990 nicht
fristgerecht eingereicht worden seien. Hinsichtlich der die letztgenannten Jahre
betreffenden Abgaben ersuchte der Vertreter zwar, die im Schreiben vom 27.
Jänner 1992 gesetzte Frist zu verlängern, eine Nachreichung der in
diesem Erinnerungsschreiben abverlangten Erklärungen erfolgte aber
nicht.
Da der Bw. laut den Angaben in seinem Schreiben vom 29.
Jänner 1999 in den Jahren 1986, 1987 und 1988 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in beträchtlicher Höhe erzielte, hätte
auch aus diesem Grund die Verpflichtung, die entsprechenden
Steuererklärungen einzureichen, bestanden. Dem diesbezüglichen
Vorbringen des Bw., dass seine gesamten Unterlagen bei einem Autoeinbruch im
Jahre 1990 gestohlen worden seien ist entgegenzuhalten, dass es eine Erfahrung
des täglichen Lebens darstellt, dass einerseits Aufzeichnungen nicht in
PKWs aufbewahrt werden und dass sich andererseits Einbrecher zwar
Gegenstände von Wert, nicht aber Altpapier widerrechtlich aneignen. Dieses
Vorbringen stellt daher eine unbeachtliche Schutzbehauptung dar. Letztentlich
kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen hinsichtlich des
Diebstahles der Unterlagen des Bw. glaubhaft sind oder nicht, da aus diesem
Vorbringen hervorgeht, dass sich der Bw. offensichtlich seiner
Aufzeichnungspflichten bewusst war, es aber dennoch unterlassen hat, auf
Grundlage dieser Unterlagen Erklärungen einzureichen.
Hinsichtlich der vom Bw. in den Jahren 1989 und 1990
erzielten Einkünfte war, w. o. ausgeführt, bis zum Jahre 1994
strittig, ob diese solche aus nichtselbständiger Tätigkeit
darstellten. Diese Einkünfte waren lohnsteuerlich nicht erfasst. Daher
wäre der Bw. auch in den Jahren 1989 und 1990 verpflichtet gewesen, die
entsprechenden Steuererklärungen abzugeben.
Der Bw. hat dadurch, dass er seiner
Steuererklärungspflicht in keinster Weise nachkam, seine Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht in grober Weise verletzt.
Gemäß der Bestimmung des § 104 BAO besteht
Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber die Verpflichtung zur
Mitteilung im Sinne des § 8 Abs 1 des Zustellgesetzes für
Abgabepflichtige so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung
im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. Nach § 8 Abs
1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis
hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Da der Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom 10.
Oktober 1984 bekannt gab, dass er seinen Gewerbebetrieb am 31. Mai 1984 aufgab
und seit diesem Zeitpunkt einer selbständigen Arbeit als Autor nachging,
musste ihm bereits aus diesem Grund bewusst sein, dass ein Verfahren
hinsichtlich dieser Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Gang war.
Auf Grund des Unterlassens der Bekanntgabe der offensichtlichen Änderung
seiner Adresse - w. o. ausgeführt, ergab eine Anfrage des Finanzamtes
an das Meldeamt, dass der Bw. an der Adresse, an der die Erstbescheide
betreffend das Jahr 1985 und sowie die Bescheide betreffend das Jahr 1986
zugestellt wurden, dass dieser an dieser Anschrift gemeldet war - hat der Bw.
auch die in den beiden o. a. Bestimmungen normierten Mitteilungspflichten
verletzt.
Bereits auf Grund der bisherigen Ausführungen ist
davon auszugehen, dass der Bw. seinen abgabenrechtlichen Pflichten in den
Verfahren betreffend die o. a. Bescheide nicht nachgekommen ist und somit
auffallend sorglos gehandelt und die ihm nach seinen persönlichen
Verhältnissen zumutbare, im Verkehr mit Behörden gebotene, Sorgfalt
außer Acht gelassen hat. Da die langjährige Unkenntnis des Bw. von
der Existenz der Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1985
und 1986 sowie betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986,
1987, 1988, 1989 und 1990 bzw. von den diesbezüglichen Verfahren auf die
Verletzung bzw. auf die völlige Nichtbeachtung der diesen treffenden
abgabenrechtlichen Pflichten zurückzuführen ist, war die im Zuge der
Vorsprache beim Finanzamt am 6. Mai 1997 erfolgte erstmalige Kenntnisnahme des
Bw. von der Tatsache, dass hinsichtlich der o. a. Jahre die o. a. Bescheide
erlassen wurden, auf dessen grobes Verschulden zurückzuführen. Somit
ist dem Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend der o. a.
Bescheide aus dem Grunde des Neuhervorkommens von Tatsachen bereits aus den
bisher diesbezüglich angeführten Gründen der Erfolg zu
versagen.
Dass der Bw. in Bezug auf die o. a. Verfahren eine
auffallend sorglose Handlungsweise an den Tag legte, geht auch aus dem Umstand
hervor, dass sein Wiederaufnahmeantrag auch nichtexistente Bescheide -
Umsatzsteuer betr. die Jahre 1987 bis 1990 - umfasste.
Dazu kommt, dass das Finanzamt den Bw. mittels
Erinnerungsschreibens vom 27. Jänner 1992 - zugestellt an den
(zustellbevollmächtigten) Vertreter des Bw. am 30. Jänner 1992 -
aufforderte, die Erklärungen betr. die Einkommen- und Umsatzsteuer für
die Jahre 1987 bis 1990 bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses
Erinnerungsschreibens nachzureichen und dass sämtliche - mit Ausnahme
des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1985 sowie der das Jahr 1986
betreffenden - Bescheide hinsichtlich derer ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht
wurde, dem Vertreter des Bw. am 31. März 1992 zugestellt wurden. Dieser
stellte nur betreffend die Erinnerung zur Nachreichung der
Abgabenerklärungen ein Ersuchen um Verlängerung der Frist um zwei
Wochen, reichte die fehlenden Erklärungen jedoch nicht ein und ließ
die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels betr. die o. a. Bescheide
ungenützt verstreichen.
In seinem Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl.
91/14/0018,0042 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass der
Abgabepflichtige gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur seine eigenen,
sondern auch die Handlungen und Unterlassungen jener Personen zu vertreten hat,
derer er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Ist in
einer Verwaltungsangelegenheit ein Vertreter bestellt, so hat der Vertretene
für Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Das
bedeutet, dass das Vorbringen des Bw., dass er erst anlässlich der am 6.
Mai 1997 erfolgten Vorsprache beim Finanzamt von der Existenz von
Steuerbescheiden erfahren habe, auch aus diesem Grunde betreffend einer
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Neuhervorkommens von Tatsachen
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985, 1987, 1988,
1989 und 1990 ins Leere geht.
Da die Unkenntnis des Bw. von der Existenz der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1990 sowie der
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 jedenfalls auf ein grobes
Verschulden des Bw. zurückzuführen ist, kann ein Eingehen auf die vom
Bw. in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angebotenen Beweismittel
unterbleiben.
Aus den bisherigen die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffenden Ausführungen wird deutlich, dass auch das übrige vom Bw.
in den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf
Wiederaufnahme des Verfahrens erstattete und oben dargestellte Vorbringen ins
Leere geht.
Somit war der gem. § 303 Abs 1 lit b BAO gestellte
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens soweit er die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1985 und 1986 sowie die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1985 bis 1990 betrifft, als unbegründet abzuweisen.
b) Antrag auf
Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 1 lit c BAO
Sowohl im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom
7. Februar 1994 als auch im Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung vom 10. April 1996 wurde festgestellt, dass der Bw. in der
Zeit vom 1. Februar 1989 bis zum 31. Jänner 1991 Dienstnehmer der Firma
RKEMBGmbH war.
Da das Finanzamt in seinen Einkommensteuerbescheiden
betreffend die Jahre 1985, 1987, 1988, 1989 und 1990 vom 27. März 1985
davon ausging, dass der Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erzielte und da hinsichtlich der Jahre 1989 und 1991 ein Rechtsstreit des Bw.
mit der Firma RKEMBGmbH , ob der Bw. dieser gegenüber als Dienstnehmer oder
als selbständiger Werkvertragsnehmer anzusehen sei, sowohl vom
Arbeitsgericht als auch von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
bzw. vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung damit entschieden
wurde, dass der Bw. als Dienstnehmer der letztgenannten Firma anzusehen gewesen
sei, waren die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 und
1990 von einer Vorfrage abhängig. Über diese Vorfrage wurde
nachträglich von hiefür zuständigen Behörden in einem
wesentlichen Punkt anders (als vom Finanzamt) entschieden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme aus dem in § 303 Abs 1
lit c genannten Grund ist gemäß
§ 303 Abs 2 BAO binnen
einer Frist von drei Monaten einzubringen. Diese Frist berechnet sich von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von den Tatsachen
erlangt hat, die den Wiederaufnahmegrund bilden. Hinsichtlich der Kenntnis der
Wiederaufnahmegründe muss sich die vertretene Partei Kenntnisse des
Vertreters zurechnen lassen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine
gesetzliche Frist, die nicht verlängerbar ist (siehe
Stoll, BAO-Kommentar
2915).
Aus der der erkennenden Behörde vorliegenden und mit
einer Vollstreckbarkeitsklausel vom 26. September 1994 versehenen Ausfertigung
des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Februar 1994 geht
hervor, dass der Bw. spätestens am 26. September 1994 vom
Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung Kenntnis erlangt
haben muss. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 wurden
dem Vertreter des Bw. am 31. März 1992 zugestellt. Daher sowie auf Grund
der Ausführungen im vorigen Absatz hätte der Bw. den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens (aus dem in § 303 Abs 1 lit c
BAO genannten Grund) spätestens Ende Dezember des Jahres 1994 einbringen
müssen. Der Bw. brachte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus
dem Grund der abweichenden Vorfragenentscheidung jedoch erst mit Schreiben vom
5. Juni 1997 und somit verspätet ein.
Da der Bw. die Frist zur Stellung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens (aus dem in § 303 Abs 1 lit c genannten
Grund) betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1989 und 1990
versäumt hat, war dieser als unzulässig
zurückzuweisen.
c) Ersuchen um amtswegige
Wiederaufnahme
Da kein Rechtsanspruch auf Entscheidung über einen
- gesetzlich nicht vorgesehenen - Antrag auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens oder über eine darauf gerichtete Anregung
besteht (siehe Stoll, BAO-Kommentar
2945), war dem diesbezüglichen Ersuchen des Bw. nicht
nachzukommen.
2. Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß
§ 308 Abs 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur
um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 308 Abs 3 BAO muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Die Einrichtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
verfolgt das Ziel, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus
erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist - zumeist eine Frist zur
Vornahme einer Verfahrenshandlung - unverschuldet versäumt hat. Durch
die Wiedereinsetzung soll nämlich vor allem verhindert werden, dass einer
Partei wegen eines von ihr unverschuldet - unvorhergesehen und unabwendbar
- eingetretenen Ereignisses aus formalen Gründen - Fristablauf
- die materielle Behandlung ihrer Angelegenheit endgültig verwahrt
bleibt (Stoll, BAO-Kommentar,
2971).
a) hinsichtlich des
Wiederaufnahmeantrages gem. § 303 Abs 1 lit b BAO
Der Bw. brachte am 9. Juni 1997 einen mit 5. Juni 1997
datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Antragstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens
ein, den er w. o. ausgeführt, u. a. damit begründete, dass er am
6. Mai 1997 beim Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien vorgesprochen
habe und dass ihm erst anlässlich dieser Vorsprache Akteneinsicht
gewährt worden bzw. er während dieser (Vorsprache) darauf hingewiesen
worden sei, dass Steuerbescheide existierten, die ihm nicht zugestellt worden
seien und dass ihm erst zu diesem Zeitpunkt klar geworden sei, dass
Rechtsmittelfristen auf Grund des Umstandes, dass die Zustellung der
Steuerbescheide an seinen Vertreter erfolgt sei, nicht mehr offen seien. Mit
gleichem Schreiben brachte der Bw. den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahrens
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1990 beim
Finanzamt für den 12., 13., 14. u. 23. Bezirk, ein.
Da hinsichtlich der Jahre 1987, 1988, 1989 sowie 1990, w.
o. ausgeführt, keine Umsatzsteuerbescheide existieren, ist der Antrag auf
Wiedereinsetzung des Verfahrens soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens aus
dem Grunde des § 303 Abs 1 lit b BAO hinsichtlich der Umsatzteuer für
die letztgenannten Jahre betrifft, als unzulässig
zurückzuweisen.
Da gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 2 BAO
ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs 1 dieser Bestimmung binnen
einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller
nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat und der Bw. vorbrachte, dass er von den
von ihm in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 5. Juni 1997 geltend
gemachten Wiederaufnahmegründen - Existenz von ihn betreffenden
Steuerbescheiden betr. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1985 bis
1990 - erst anlässlich einer am 6. Mai 1997 beim Finanzamt für den 3.
und 11. Bezirk erfolgten Vorsprache Kenntnis erlangt habe und da der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grunde des § 303 Abs 1 lit b BAO
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989
sowie 1990 und betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1985 und 1986 am
9. Juni 1997 beim bescheiderlassenden Finanzamt einlangte, erfolgte dessen
Einbringung fristgerecht. Da somit keine Fristversäumung
zur Einbringung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens vorlag, erwies sich der Antrag des Bw. auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht zulässig und war daher
zurückzuweisen. Ein Eingehen auf die vom Bw. betreffend den
Wiedereinsetzungsantrag angebotenen Beweise kann daher unterbleiben. Aus dem
Umstand, dass der Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1990 sowie für die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 zurückzuweisen und
nicht abzuweisen war, ergibt sich für den Bw. jedoch keine Beschwer.
b) hinsichtlich des
Wiederaufnahmeantrages gem. § 303 Abs 1 lit c BAO
Die Frist von drei Monaten zur Stellung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. der Bestimmung des
§ 303 Abs 1 lit c BAO wurde vom Bw. versäumt.
W. o. ausgeführt, hätte der Bw. den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens (aus dem in § 303 Abs 1 lit c BAO genannten
Grund) spätestens Ende Dezember des Jahres 1994 einbringen müssen. Da
ein Verschulden der Partei an der Versäumung einer Frist dann die
Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen
minderen Grad des Versehens handelt, ist zu prüfen, ob den Bw. an der
Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme aus dem
Grund des Vorliegens einer abweichenden Vorfragenentscheidung ein Verschulden
trifft und bejahendenfalls ob dieses als gering oder als grob anzusehen ist.
Obwohl der Bw. vom Finanzamt - teils mehrfach -
aufgefordert wurde, die Steuererklärungen betreffend die Jahre 1985 bis
1990 vorzulegen, kam er seiner Steuererklärungspflicht nicht nach. Dazu
kommt, dass der Bw. in den Jahren 1989 und 1990 nicht zur Lohnsteuer erfasst war
und deshalb wissen hätte müssen, dass die von ihm bei der Firma
RKEMBGmbH erzielten Honorare Einkünfte aus selbständiger Arbeit
darstellten und dass er die entsprechenden Abgabenerklärungen hätte
abgeben müssen. Somit hat der Bw. im Verkehr mit dem Finanzamt auffallend
sorglos gehandelt. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt (siehe Erkenntnis des VwGH vom 15. Juni 1993,
Zl. 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (siehe Erkenntnis des VwGH vom 15. Mai 1997,
Zl. 96/15/0101). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein
strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Da der Bw.
von einer solchen Person vertreten wurde und da, w. o. bereits ausgeführt,
Abgabepflichtige gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen,
sondern auch die Handlungen und Unterlassungen jener Personen zu vertreten
haben, derer sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedienen
und da die Zustellung der Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1989 und
1990 an diesen erfolgt ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass
die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme aus
dem Grund des Vorliegens einer abweichenden Vorfragenentscheidung sowohl auf ein
grobes Verschulden des Bw. als auch auf ein grobes Verschulden des Vertreters
des Bw. zurückzuführen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung von
Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren gem § 303 Abs 1 lit c BAO
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1989 und 1990 war daher als
unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-W/02
- Stammnummer
- 15175
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF