…4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des…
…der Bw. ausdrücklich darauf, die Betriebsstätte in Deutschland sei eine neu hervorgekommene Tatsache und handle es sich bei dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland um ein neues Beweismittel. Hinsichtlich des Neuhervorkommen von Tatsachen hat das Höchstgericht in ständiger Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994, 91…
…schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist…
…diese Tatsachen für den Bf. - aus dessen Sicht und Wissensstand - nicht neu hervorgekommen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO und der vorliegende Antrag bzw. die gegenständliche Beschwerde waren mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich mangels Neuhervorkommens einer Tatsache oder eines Beweismittels, als unbegründet abzuweisen.…
…96/13/0185; VwGH 22.3.2000, 99/13/0253) sei das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankomme, ob der Abgabenbehörde im wieder-aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei…
…und Lage des Gebrechens/der Gebrechensbehebung bzw. die Ursache des Mehrverbrauchs hätte trotz mehrmaligen Ortsaugenscheins jedoch auch im vorangegangenem Beschwerdeverfahren keine Feststellungen getroffen werden können - durch den Erhebungsbeamten sei lediglich ein Wasserverlauf von der Decke in den Keller wahrgenommen worden. Als neue Tatsache oder Beweismittel…
…und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu…
…Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen unterlassen hat, weil er sich dazu nicht im Stande gefühlt hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar (siehe auch BFG 27.03.2019, RV/7100558/2019)…
…Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen unterlassen hat, weil er sich dazu nicht im Stande gefühlt hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar (siehe auch BFG 27.03.2019, RV/7100558/2019)…
…bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen - aus dem von ihm vorgebrachtem Grund der Ortsabwesenheit - unterlassen hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar. Am Ende eines Veranlagungsjahres sind im Allgemeinen sämtliche Tatsachen bekannt oder Beweismittel vorhanden, die…
…BAO sei eine Wiederaufnahme von Amts wegen neben den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c, die hier nicht zutreffen, nur zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Tatsache und auch von Seiten des Finanzamtes unbestritten…
…schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenden Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" beziehe sich damit auf den Wissenstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend sei…
…vorliegen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens betreffend die konkrete Abgabe und einen konkreten Zeitraum zu beurteilen (VwGH 2.7.2002, 2000/14/0140, vgl auch VwGH 29.5.2001, 97/14/0036). Von der Tatsache der…
…vorliegen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens betreffend die konkrete Abgabe und einen konkreten Zeitraum zu beurteilen (VwGH 2.7.2002, 2000/14/0140, vgl auch VwGH 29.5.2001, 97/14/0036). Von der Tatsache der…
…hätte gelangen können (zB VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich daher auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016; VwGH 17.12.2008…
…vorliegen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens betreffend die konkrete Abgabe und einen konkreten Zeitraum zu beurteilen (VwGH 2.7.2002, 2000/14/0140, vgl auch VwGH 29.5.2001, 97/14/0036). Von der Tatsache der…
…ausgeführt, liegen keine "neu hervorkommenden Tatsachen" vor. Somit sei die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, nämlich das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln, für die beantragte Wiederaufnahme nicht erfüllt (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017…
…Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen - begründungslos - unterlassen hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar. Am Ende eines Veranlagungsjahres sind im Allgemeinen sämtliche Tatsachen bekannt oder Beweismittel vorhanden, die für die steuerliche…
…Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen - begründungslos - unterlassen hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar. Am Ende eines Veranlagungsjahres sind im Allgemeinen sämtliche Tatsachen bekannt oder Beweismittel vorhanden, die für die steuerliche…
…dass das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei. Dass der Bf. selbst einen Sachverhalt verwirklicht habe, bei dem gegebenenfalls Kilometgeld geltend gemacht werden könne, sei allerdings (aus Sicht des Bf.) keine neu hervorgekommene Tatsache und berechtige daher nicht zur Wiederaufnahme…