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UFSW RV/0509-W/03Definition des Vergleichsbegriffes im Sinne des § 33 TP 20 GebG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.01.2004

…einen Vergleich im Sinne des Gebührengesetzes darstellt. In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…

UFSL RV/0599-L/11Scheidungsfolgenvereinbarung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2012

…nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…

UFSF RV/0035-F/11Scheidungsvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2011

…umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen (UFS vom 4.2.2010, RV/0247-W/08). Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…

UFSW RV/0247-W/08Scheidungsfolgenvereinbarung als der Rechtsgebühr unterliegender Vergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.02.2010

…allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…

UFSL RV/0977-L/07Einvernehmliche Regelung von Unterhalt und Abfindung in Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.09.2009

…Nachdem das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält, ist der Vergleich grundsätzlich nach § 1380 ABGB zu beurteilen, wonach es sich um einen Neuerungsvertrag handelt, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…

UFSW RV/2085-W/05Vergleich über strittige Honorarforderungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2009

…ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich…

UFSW RV/0623-W/06Liegt ein gebührenpflichtiger Vergleich vor?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.11.2006

…lit. b GebG handelt. Das GebG selbst enthält keine Definition dieses Begriffes. Es ist daher auf § 1380 ABGB zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder…

UFSW RV/1328-W/03Vereinbarung betreffend wechselseitige Leistungen für den Fall der Scheidung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.08.2004

…ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…

UFSW RV/2633-W/02Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen bis zu einer bestimmten maximalen Höhe an den Ehegatten im Falle einer Scheidung ist als ein Vergleich anzusehen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.09.2003

…ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…

UFSL RV/1126-L/10Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Investitionen der Ehegattin in die Ehewohnung des Mannes im Fall der Scheidung ist ein Vergleich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.08.2013

…21. Oktober 2010 nach dem Urkundeninhalt als Vergleich im Sinne des GebG zu qualifizieren ist. Zur Auslegung des Begriffes "Vergleich" ist § 1380 ABGB heranzuziehen, wonach ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu…

UFSL RV/0147-L/12Kein Nachweis, dass beim Tod tatsächlich endbesteuertes Vermögen vorhanden war, Vergleichssumme ist als reine Geldforderung nicht begünstigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.12.2012

…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…

UFSL RV/0148-L/12Kein Nachweis, dass beim Tod tatsächlich endbesteuertes Vermögen vorhanden war, Vergleichssumme ist als reine Geldforderung nicht begünstigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.12.2012

…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…

UFSL RV/0149-L/12Kein Nachweis, dass beim Tod tatsächlich endbesteuertes Vermögen vorhanden war, Vergleichssumme ist als reine Geldforderung nicht begünstigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.12.2012

…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…

UFSL RV/0150-L/12Kann nicht nachgewiesen werden, dass beim Tod tatsächlich endbesteuertes Vermögen vorhanden war, ist Vergleichssumme als reine Geldforderung nicht begünstigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.12.2012

…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…

UFSL RV/0772-L/12Herabsetzung der Gegenleistung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.12.2012

…Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung. § 1380 ABGB lautet: Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…

UFSW RV/2668-W/10Vergleichszahlung oder Abfertigung?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2012

… 67 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Vergleichssummen sind Zahlungen aus einem Dienstverhältnis, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen. Unter Vergleich versteht man einen Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB), durch welchen streitige oder zweifelhafte (bereits bestehende) Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich…

UFSW RV/2906-W/10Besteuerung einer Zahlung auf Grund eines Gerichtsurteils
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2012

…b EStG 1988 (§ 41 Abs.3 FLAG 1967). Vergleichssummen sind Zahlungen aus einem Dienstverhältnis, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen. Unter Vergleich versteht man einen Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB), durch welchen streitige oder zweifelhafte (bereits bestehende) Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich…

UFSW RV/2027-W/11Bezüge, die mit dem festen Satz des § 67 EStG (Vergleichssumme) zu versteuern sind, bleiben bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.07.2012

…a EStG 1988 zu versteuern. Vergleichssummen sind Zahlungen aus einem Dienstverhältnis, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen. Unter Vergleich versteht man einen Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB), durch welchen streitige oder zweifelhafte (bereits bestehende) Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu…

UFSW RV/2464-W/10Nichteinbeziehung der Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder bei Gebühr für eine Scheidungsfolgenvereinbarung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.05.2012

…Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger. ..." Das Gebührengesetz definiert den Begriff des Vergleiches nicht und muss daher auf das bürgerliche Recht zurückgegriffen werden. Nach § 1380 ABGB ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu…

UFSW RV/2802-W/08Bemessungsgrundlage bei Vorliegen eines Generalvergleiches
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2012

…Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen…