…einen Vergleich im Sinne des Gebührengesetzes darstellt. In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…
…nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen (UFS vom 4.2.2010, RV/0247-W/08). Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…
…allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…
…Nachdem das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält, ist der Vergleich grundsätzlich nach § 1380 ABGB zu beurteilen, wonach es sich um einen Neuerungsvertrag handelt, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich…
…lit. b GebG handelt. Das GebG selbst enthält keine Definition dieses Begriffes. Es ist daher auf § 1380 ABGB zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder…
…ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…
…ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen…
…21. Oktober 2010 nach dem Urkundeninhalt als Vergleich im Sinne des GebG zu qualifizieren ist. Zur Auslegung des Begriffes "Vergleich" ist § 1380 ABGB heranzuziehen, wonach ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu…
…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…
…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…
…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…
…Klage erhoben und von CR die Herausgabe von unberechtigt einbehaltenen Beträgen in Höhe von 175.209,62 € begehrt. Der Streit wurde vor Gericht mit Vergleich beigelegt. Ein Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neu festgelegt werden (…
…Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung. § 1380 ABGB lautet: Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben…
… 67 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Vergleichssummen sind Zahlungen aus einem Dienstverhältnis, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen. Unter Vergleich versteht man einen Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB), durch welchen streitige oder zweifelhafte (bereits bestehende) Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich…
…b EStG 1988 (§ 41 Abs.3 FLAG 1967). Vergleichssummen sind Zahlungen aus einem Dienstverhältnis, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen. Unter Vergleich versteht man einen Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB), durch welchen streitige oder zweifelhafte (bereits bestehende) Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich…
…a EStG 1988 zu versteuern. Vergleichssummen sind Zahlungen aus einem Dienstverhältnis, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen. Unter Vergleich versteht man einen Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB), durch welchen streitige oder zweifelhafte (bereits bestehende) Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu…
…Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger. ..." Das Gebührengesetz definiert den Begriff des Vergleiches nicht und muss daher auf das bürgerliche Recht zurückgegriffen werden. Nach § 1380 ABGB ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu…
…Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen…