…oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für eine Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Der Bw. beantragte die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab dem 1. Oktober 2003…
…Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung…
…Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß." Im § 16 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG…
…absolviert. In diesem Zeitraum hätten jedoch Prüfungen für 8 Semesterwochenstunden oder eine Fachprüfung der Bakkalaureatsprüfung abgelegt werden müssen. Grundsätzlich ist der Studienerfolg für ein Studienjahr (= Nachweiszeitraum) nachzuweisen. Daraus folgt, dass Teilerfolge aus verschiedenen Studienjahren (=verschiedene Nachweiszeiträume) in keinem Fall zusammengezählt werden können (z.B…
…der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. In der zitierten Gesetzesbestimmung wurde somit eindeutig vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs…
…Studienjahr nur dann bestehe, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 beantragte…
…der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeiten genannten Gründe sinngemäß. Die im Familienlastenausgleichsgesetz verwendeten Begriffe "minderjährig" und "volljährig" sind nach den zivilrechtlichen Bestimmungen auszulegen. Demnach sind Kinder, die das 18…
…dass für B. der Studienerfolg für das Studienjahr 2010/2011 im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden nicht vorgelegt hätte werden können. Eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes sei nur möglich, wenn die Studienbehinderung (wegen Krankheit) ununterbrochen mindestens drei Monate andauere. Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung…
…auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Erreiche der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Werde der Studienerfolg dann erreicht, so könne die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in…
…Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihren Sohn hat die Berufungswerberin (Bw.) eine Studienbestätigung der Technischen Universität Wien für das Sommersemester 2006 und die Bestätigung des Studienerfolges im Nachweiszeitraum 1…
…die Bw. der Aufforderung zur Erbringung eines Studienerfolgsnachweises ihres Sohnes für 1997/98 nicht nachkam, wurde ihr seitens des Finanzamtes eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes von einem halben Jahr gewährt. Nach Verstreichen der Verlängerungsfrist wurde die Auszahlung mit Ende September 1998 formlos eingestellt. Am 27. Mai…
…der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde. Erreiche der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht…
…des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für eine Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die im strittigen Zeitraum volljährige Tochter der Bw. hat - laut vorgelegtem Abschlusszeugnis…
…ein Semester überschreiten. Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien ist für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe die Ablegung der 1. Diplomprüfung in beiden Unterrichtsfächern Voraussetzung. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch, auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg…
…der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des " 2 Abs. 1 lit. b FLAG…
…wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht…
…wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht…
…wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht…
…als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten. Nach Ablauf von zwei Semestern sei einmalig ein Studienerfolgsnachweis über mindestens 8 Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkten zu erbringen. Der Nachweiszeitraum hierfür sei der 1.10 bis 31.10. des Folgejahres…