…90/435/EWG (Mutter/Tochter-RL) ein Anhaltspunkt dafür, dass in Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit von Gesellschaften nicht nur gesellschaftsrechtliche Kriterien für die Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs von Relevanz seien. In Artikel 2 dieser RL werden die Kriterien für die "Gesellschaften eines Mitgliedstaates" angeführt, wobei…
…S 1008, mit Anführung zahlreicher EuGH-Judikate). (4) Rechtfertigung einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit: Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG): Die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame System der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten, ABl…
…stellte klar, dass die Rechtsgrundlage des Antrages trotz teilweiser Verwendung der Formulare ZS-RD1 und ZS-RD1A § 94a EStG 1988 darstelle. Der Rückerstattungsantrag stütze sich auf die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990), die in Österreich mit § 94a…
…zu entscheiden, ob sie noch den Amtshilfeweg beschreiten wolle oder nicht (vgl. Loukota SWI 1996 S 252). Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf KESt-Befreiung i.S.d. Mutter-Tochter Richtlinie und somit um eine Begünstigung. Laut Stoll BAO-Kommentar, S…
… 94a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter- Tochter - Richtlinie veröffentlicht. Obwohl sie ihrem Titel nach auch die Erstattung der Kapitalertragsteuer umfasst, legt sie inhaltlich…
…der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft befreit, die die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 der RL 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 erfüllen und nicht unter Z 7 fallen…
…die die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 der RL 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 erfüllen und nicht unter Z 7 fallen (EU-Portfoliodividenden). Nach der Z 6 sind Gewinnanteile iSd der Z 1 bis…
…die die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 der RL 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 erfüllen und nicht unter Z 7 fallen (EU-Portfoliodividenden). Nach der Z 6 sind Gewinnanteile iSd der Z 1 bis…
…3 Abs 2 der RL 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 gedeckt und daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig. b. Die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen seien im allgemeinen weniger günstig, als die auf die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaates anwendbaren Bestimmungen…
…3 Abs 2 der RL 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 gedeckt und daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig. b. Die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen seien im allgemeinen weniger günstig, als die auf die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaates anwendbaren Bestimmungen…
…und Zypern. Zypern werde daher als Standort für viele Investments im U Konzern genützt. Zypern sei aufgrund dieser wirtschaftlichen Vorteile und nicht wegen rein steuerlicher Aspekte, etwa um die Mutter-Tochter-Richtlinie zu nutzen, als Holdingsstandort gewählt worden. Dies beweise insbesonders auch der Umstand, dass…
…3 Abs 2 der RL 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 gedeckt und daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig. b. Die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen seien im allgemeinen weniger günstig, als die auf die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaates anwendbaren Bestimmungen…
…der Treuhand das Interesse typischerweise vom Treugeber (hier also in der Fiktion F.) und nicht vom Treuhänder bestimmt wird. Ein allgemeines Anwenden der Treuhandfiktion dagegen verbietet sich aus einem anderen Grund: Da dies Fiktion zwanglos für jede Gesellschaftsstruktur mit Großmutter-Mutter-Tochter angenommen werden könnte…
…2 DBA-Liechtenstein auf 15% herabzusetzen. Aus der Mutter-Tochter-Richtlinie ist in diesen Zusammenhang keine weitere Steuerentlastung zu gewinnen, da diese Richtlinie - genauso wie die EG-Amtshilferichtlinie und die EG-Betreibungsrichtlinie - nur für die Mitgliedstaaten der EG und nicht auch für die EWR-Staaten…
…bseloten Vennotshap met beperkte aansprakelijkheid" (übersetzt etwa: Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Gesellschaften dieser Rechtsform fallen unter Art. 2 der RL Nr 90/435/EWG (Mutter/Tochter-Richtlinie, siehe Anlage 2 zum EStG 1988) und stellen jedenfalls den Kapitalgesellschaften österreichischen Rechts vergleichbare Körperschaften dar. Der Unterschied…
…in Bezug auf die Begünstigung der fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung rechtfertigen würden. Schließlich fallen Gesellschaften dieser Rechtsform unter Art. 2 der RL Nr. 90/435/EWG (Mutter/Tochter-Richtlinie, siehe Anlage 2 zum EStG 1988) und stellen jedenfalls den Kapitalgesellschaften österreichischen Rechts vergleichbare Körperschaften dar. Der Unterschied…
…6. MwSt-RL bzw. des Art. 11 UAbs. 1 MwStSyst-RL. Die Zusammenfassung von selbständigen Personen zu einer sogenannten Mehrwertsteuergruppe, wenn eine enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehung besteht, als einen Steuerpflichtigen, stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Art. 4 6. MwSt-RL dar…
…235.780,90 €. Mit Mietvertrag vom 2. Juni 2009 vermietete die Bw. diese Wohnung um einen Mietpreis in Höhe von 210 € zuzüglich 10% Mehrwertsteuer an ihre Tochter. Am 25. August 2009 erklärte sie den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs…
…Darüber hinaus war die Existenz dieser Stiftung und ihr Naheverhältnis zur Bw, zu ihrer Mutter und zum Begünstigten beider Stiftungen dem Finanzamt bis zur Aufdeckung der Zusammenhänge im Außenprüfungsverfahren konsequent verschwiegen worden; dies wohl im Vertrauen auf die vermeintlich totale Abschirmwirkung der am Finanzplatz Liechtenstein…
…wo die Tochter lebt, wann und wo sie welche Ausbildung gemacht hat, ob es gerichtliche Zahlungsbeschlüsse über Unterhaltszahlungen gibt und so weiter. Eine Anerkennung irgendwelcher Aufwendungen in diesem Zusammenhang kann daher nicht erfolgen. Auch die nicht näher belegten Besuche des Bw. bei seiner hochbetagten Mutter…