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UFSG RV/0563-G/06Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag - keine behördliche Maßnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSG RV/0092-G/03Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag - keine behördliche Maßnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSG RV/0564-G/06Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag - keine behördliche Maßnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSG RV/0083-G/03Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag - keine behördliche Maßnahme.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSG RV/0093-G/03Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag - keine behördliche Maßnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSG RV/0091-G/03Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag - keine behördliche Maßnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSG RV/0081-G/03Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag - keine behördliche Maßnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSI RV/0182-I/05Stellt Maßnahme nach § 33 Tiroler Raumordnungsgesetz eine "behördliche Maßnahme" iSd Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar ?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.12.2005

…unter Punkt III. des Vertrages fälschlich mit § 35 bezeichnet. § 33 TROG beinhalte Maßnahmen der Gemeinden zur besseren Gestaltung von Bauland, weshalb derartige Ausführungsgeschäfte unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu subsumieren seien. Es bestehe sohin keine Abgabepflicht. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom…

UFSL RV/0498-L/07behördliche Maßnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.06.2007

…Baureifmachung einer ca. 10.500 m² großen Fläche durch Schaffung von Bauplätzen und die damit verbundene Abtretung der Flächen für die verkehrsmäßige Erschließung dieses Wohngebietes nach der OÖ Bauordnung stellt im Sinne der obigen Ausführungen eine Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland dar. Auf die…

UFSW RV/3877-W/08Der Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag ist keine behördliche Maßnahme.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.03.2012

…Als Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG kommen Raumordnungsgesetze und Bauordnungen in Betracht (VwGH 27. 11. 2008, 2007/16/0139, samt Judikaturzitaten). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme im Sinne…

UFSL RV/0586-L/03Ein Grundstückserwerb ist nur bei Vorliegen einer behördlichen Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG befreit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.03.2005

…78). Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland seien zudem nicht Vorgänge, durch die der eine oder andere Einzelbauplatz, sondern solche, durch die ein größeres Bauland-Gebiet baulich nutzbar gemacht werde. Da es im vorliegenden Berufungsfall aber schon am Vorliegen einer behördlichen Maßnahme fehlte, brauchte durch…

UFSG RV/0396-G/04Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.05.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland, von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSG RV/0393-G/04Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.05.2007

…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland, von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…

UFSW RV/0141-W/05Rückübertragung eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut an einen Einzelrechtsnachfolger Desjenigen, der seinerzeit an die Gemeinde abgetreten hat
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.08.2006

…Abs. 1 Z. 5 GrEStG sei im konkreten Fall nicht anwendbar, zumal keine Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland vorliege. Ob für die seinerzeitige Abtretung in das öffentliche Gut Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung gekommen ist oder nicht, ändere nichts an der Tatsache, dass die nunmehrige Übertragung…

UFSG RV/0298-G/08Privatrechtlicher Liegenschaftserwerb einer Gemeinde für Zwecke des Hochwasserschutzes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.01.2010

…besseren Gestaltung von Bauland ist nach dem Erkenntnis des VwGH 6.5.1971, 1034/70 eine Maßnahme zu verstehen, durch die eine größere, der Bebauung gewidmeten Fläche für die Errichtung eines oder mehrerer Wohnblöcke dadurch baureif gemacht wird, dass die Grenz- und Besitzverhältnisse des zur…

UFSW RV/1221-W/07- Kein Vorliegen des Befreiungstatbestandes gemäß § 3 Abs.1 Z 5 GrEStG - Bemessung der Grunderwerbsteuer bei vertraglich vereinbarter Gleichwertigkeit der Tauschgrundstücke
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.08.2010

…Steuerschuld maßgebend. Gemäß § 3 Abs.1 Z 5 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften von der Besteuerung ausgenommen. Behördliche Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs.1 Z…

UFSW RV/1220-W/07-Kein Vorliegen des Befreiungstatbestandes gemäß § 3 Abs.1 Z 5 GrEStG -Bemessung der Grunderwerbsteuer bei vertraglich vereinbarter Wertgleichheit der Tauschgrundstücke
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.08.2010

…Steuerschuld maßgebend. Gemäß § 3 Abs.1 Z 5 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften von der Besteuerung ausgenommen. Behördliche Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs.1 Z…

UFSW RV/0429-W/10Entstehung der Grunderwerbsteuer nach Abschluss eines Tauschvertrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2012

… 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG vorliegen. Als Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG kommen Raumordnungsgesetze und Bauordnungen in Betracht (VwGH 13.3.1980, 1786/77). "Behördliche" Maßnahmen iSd zitierten Norm sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt…

UFSW RV/0430-W/10Entstehung der Grunderwerbsteuer nach Abschluss eines Tauschvertrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2012

… 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG vorliegen. Als Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG kommen Raumordnungsgesetze und Bauordnungen in Betracht (VwGH 13.3.1980, 1786/77). "Behördliche" Maßnahmen iSd zitierten Norm sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt…

UFSI RV/0538-I/10Vorsteuerabzug für Verkehrserschließungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einkaufszentrums
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.04.2013

…ob das Grundstück im Bauland oder im Freiland lag bzw. ob die Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung verpflichtet war oder nicht (VwGH 29.5.2006, 2002/17/0183). Von der X-GmbH bzw. der Y-KG wurden beträchtliche Eigenleistungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des Einkaufszentrums EKZ erbracht…