…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…unter Punkt III. des Vertrages fälschlich mit § 35 bezeichnet. § 33 TROG beinhalte Maßnahmen der Gemeinden zur besseren Gestaltung von Bauland, weshalb derartige Ausführungsgeschäfte unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu subsumieren seien. Es bestehe sohin keine Abgabepflicht. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom…
…Baureifmachung einer ca. 10.500 m² großen Fläche durch Schaffung von Bauplätzen und die damit verbundene Abtretung der Flächen für die verkehrsmäßige Erschließung dieses Wohngebietes nach der OÖ Bauordnung stellt im Sinne der obigen Ausführungen eine Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland dar. Auf die…
…Als Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG kommen Raumordnungsgesetze und Bauordnungen in Betracht (VwGH 27. 11. 2008, 2007/16/0139, samt Judikaturzitaten). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme im Sinne…
…78). Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland seien zudem nicht Vorgänge, durch die der eine oder andere Einzelbauplatz, sondern solche, durch die ein größeres Bauland-Gebiet baulich nutzbar gemacht werde. Da es im vorliegenden Berufungsfall aber schon am Vorliegen einer behördlichen Maßnahme fehlte, brauchte durch…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland, von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland, von der Baubehörde getroffen worden sei, ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland…
…Abs. 1 Z. 5 GrEStG sei im konkreten Fall nicht anwendbar, zumal keine Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland vorliege. Ob für die seinerzeitige Abtretung in das öffentliche Gut Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung gekommen ist oder nicht, ändere nichts an der Tatsache, dass die nunmehrige Übertragung…
…besseren Gestaltung von Bauland ist nach dem Erkenntnis des VwGH 6.5.1971, 1034/70 eine Maßnahme zu verstehen, durch die eine größere, der Bebauung gewidmeten Fläche für die Errichtung eines oder mehrerer Wohnblöcke dadurch baureif gemacht wird, dass die Grenz- und Besitzverhältnisse des zur…
…Steuerschuld maßgebend. Gemäß § 3 Abs.1 Z 5 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften von der Besteuerung ausgenommen. Behördliche Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs.1 Z…
…Steuerschuld maßgebend. Gemäß § 3 Abs.1 Z 5 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften von der Besteuerung ausgenommen. Behördliche Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs.1 Z…
… 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG vorliegen. Als Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG kommen Raumordnungsgesetze und Bauordnungen in Betracht (VwGH 13.3.1980, 1786/77). "Behördliche" Maßnahmen iSd zitierten Norm sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt…
… 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG vorliegen. Als Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG kommen Raumordnungsgesetze und Bauordnungen in Betracht (VwGH 13.3.1980, 1786/77). "Behördliche" Maßnahmen iSd zitierten Norm sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt…
…ob das Grundstück im Bauland oder im Freiland lag bzw. ob die Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung verpflichtet war oder nicht (VwGH 29.5.2006, 2002/17/0183). Von der X-GmbH bzw. der Y-KG wurden beträchtliche Eigenleistungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des Einkaufszentrums EKZ erbracht…