Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0393-G/04
Grundstückserwerb einer Gemeinde durch privatrechtlichen Vertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-G/04vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28. Juli 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23.3.2004 erwarb die P (in der Folge
kurz Bw. genannt) von JB das Trennstück 6 des Grundstückes 453/2 sowie
das Grundstück 543/1 je aus EZKG im Gesamtausmaß von 6.390 m2 um den
Gesamtkaufpreis von 116.106,30 €.
Mit Bescheid vom 28.7.2004 setzte das Finanzamt für
diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer fest, dabei ausgehend vom
Gesamtkaufpreis.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass die Befreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG beantragt werde. Die
Berufungswerberin erwerbe von sieben Grundbesitzern ein geschlossenes Bauareal
von rund 27.000 m² für die Errichtung einer Wohnanlage. Grund des
Baulanderwerbes sei ausschließlich die Optimierung der Planung für
die Schaffung eines Siedlungsbereiches, der Bebauungsplan für das
gegenständliche Areal sei bereits in Auflage.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass ausschließliches
Ziel des Grundkaufes in diesem Ausmaß nur die Optimierung der
Baulandplanung sein könne, wie dies hier der Fall wäre. Für
einzelne Bauinteressen wäre eine Baulandoptimierung, wie sie durch den
Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt wurde, in dieser Qualität nicht
erreicht worden, sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach
§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei,
da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen
Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer
befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur
besseren Gestaltung von Bauland, von der Baubehörde getroffen worden sei,
ergebe sich durch den Gemeinderatsbeschluss, da die Gemeinde ja Baubehörde
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 ist bei
behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb
eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland
geltenden Vorschriften von der Besteuerung ausgenommen.
Nach dieser Gesetzesstelle ist nur jener Erwerb steuerfrei,
der dem begünstigten Zweck ohne weitere Voraussetzung dient (vgl. VwGH
6.6.1968, 1464/67). Der Erwerb eines Grundstückes muss die unmittelbare
Folge der behördlichen Maßnahme der Baubehörde sein
(vgl. VwGH 22.2.1973, 448/72).
Der Gesetzestext stellt unmissverständlich klar, dass
diese Begünstigung an das Vorliegen einer behördlichen Maßnahme,
d.h. an einen in der äußeren Welt in Erscheinung tretenden Vorgang,
gebunden ist. Behördliche Maßnahmen iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG
sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurden
(VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006).
Das Wesen einer behördlichen Maßnahme besteht
darin, dass derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine
Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, dass er sein
Vorhaben aufgibt. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man
sich ihr nicht entziehen kann. Veranlasst ein Grundeigentümer den
Übergang eines Grundstückes durch freiwilligen Abschluss eines
Kaufvertrages, ist das Vorliegen der Steuerbefreiung zu verneinen (vgl. VwGH
25.4.1996, 95/16/0259, und 1.9.1999, 98/16/0232).
Rechtsgrundlage der im § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987
angesprochenen behördlichen Maßnahmen sind die Bauordnungen und
Raumordnungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Hier handelt es sich um
Maßnahmen der Baubehörde z.B. zur Verlegung von Baufluchtlinien oder
Grundstücksgrenzen zur Schaffung von Baugrundstücken, wenn durch eine
solche baubehördliche Maßnahme kleine Grundstücksstreifen, deren
selbständige Bebauung unmöglich ist, mit anderen
Grundstücksstreifen zu einem der Bauordnung entsprechenden Grundstück
zusammengelegt oder der Fläche nach so verändert oder abgerundet
werden, dass daraus selbständige Baugrundstücke entstehen.
Bereits mit Erkenntnis vom 22.2.1973, 448/72, legte der
Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3
Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer
behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer
solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden
Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder weil der
Grundstückserwerb durch Abschluss eines Kaufvertrages erfolge, sei eine
Grunderwerbsteuerbefreiung ausgeschlossen. Zwar erging dieses Erkenntnis noch zu
§ 4 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1955, doch war diese Bestimmung im Wesentlichen
gleich lautend mit § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, sodass diese Judikatur
weiterhin maßgeblich ist. Der Grundstückserwerb zur Erreichung eines
Siedlungszweckes ist im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nicht
(mehr) befreit (VwGH 18.4.1990, 89/16/0207).
Beim gegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um
einen privatrechtlichen Vertrag, der mit der Berufungswerberin als Trägerin
von Privatrechten zustande gekommen ist. Zum Erwerb der Liegenschaft war kein
behördliches Verfahren durchgeführt, kein Bescheid erlassen und keine
hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden (vgl. VwGH
29.6.2006, 2006/16/0006). Die Optimierung der Baulandplanung durch den
Bebauungsplan stellt hier keine behördliche Maßnahme iS des § 3
Abs. 1 Z 5 GrEStG dar, da dieser mit dem Erwerb der Grundstücke nicht
unmittelbar zusammenhängt. Im vorliegenden Fall kann dem Sachverhalt
keinerlei Hinweis entnommen werden, dass die Grundeigentümer seitens einer
Behörde durch eine Maßnahme, der sie sich nicht entziehen hätten
können, so unter Druck gesetzt wurden, dass es ihnen nicht mit Erfolg
möglich gewesen wäre, die Errichtung des ggst. Kaufvertrages zu
verweigern. Dadurch fehlt es zur Zeit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges an
der für den angestrebten Befreiungstatbestand erforderlichen
Zwangsmaßnahme.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-G/04
- Stammnummer
- 28674
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF