Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0141-W/05
Rückübertragung eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut an einen Einzelrechtsnachfolger Desjenigen, der seinerzeit an die Gemeinde abgetreten hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-W/05vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, Adr., vertreten durch Beck
Christ Bubits Rechtsanwälte-Partnerschaft, 2340 Mödling,
Elisabethstr.2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 13. September 2004 betreffend Grunderwerbsteuer zu
ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 19. September/10. Dezember
2003 übergab die Marktgemeinde-X das Trennstück 2 der Parzelle
Nr.xxxx/xx im Ausmaß von 2090
m2, inneliegend in der
EZ-x KG X, an die S-GmbH (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz
Bw.).
In Punkt III. des
gegenständlichen Übergabsvertrages wurde festgehalten, dass der
Vertragsgegenstand von den Rechtsvorgängern der S-GmbH in das
öffentliche Gut abgetreten worden ist und dass es sich hierbei um eine
zweckverfehlte Übertragung in das öffentliche Gut handelte, die mit
gegenständlicher Vereinbarung rückgängig gemacht
wird.
Mit Bescheid vom 13. September 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen
Übergabsvertrag Grunderwerbsteuer in Höhe von € 2.152,50 fest,
wobei als Bemessungsgrundlage der anteilige dreifache Einheitswert in Höhe
von € 61.500,00 angesetzt wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass die von der Bw. erworbene Grundfläche ehedem im Eigentum des
Rechtsvorgängers am Grundstück gestanden sei. Diese Fläche habe
ehedem von diesem an die Marktgemeinde-X zur Errichtung Öffentlichen Guts
- "R" - abgetreten werden müssen. Diese Abtretung sei ehedem
unentgeltlich und damit auch grunderwerbsteuerbefreit gewesen. Letztendlich sei
es nicht zur baulichen Herstellung des öffentlichen Weges gekommen und sei
mit gegenständlichem Vorgang im Rahmen der gesamten Teilung der
Liegenschaften und Errichtung eines Kreisverkehres eine Flächenbereinigung
vorgenommen worden und damit der der jetzigen Verkehrsplanung entsprechende
Zustand hergestellt worden. Die Übertragung der
vertragsgegenständlichen Grundfläche habe daher nur der
Flächenbereinigung gedient und sei hiedurch eine zweckverfehlte
Übertragung in das öffentliche Gut rückgängig gemacht
worden. Aus Sicht der Bw. sei der Vorgang nicht grunderwerbsteuerpflichtig, da
er jedenfalls analog zur Abtretung aufgrund öffentlicher Verpflichtung
erfolgt sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG (ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet) vorliege. Das Grunderwerbsteuergesetz beinhalte
keine Befreiungsbestimmung für Grundstückserwerbe, bei denen eine
Gemeinde Veräußerer ist. Die Befreiung gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 5 GrEStG sei im konkreten Fall nicht anwendbar, zumal keine Maßnahme
zur besseren Gestaltung von Bauland vorliege. Ob für die seinerzeitige
Abtretung in das öffentliche Gut Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung
gekommen ist oder nicht, ändere nichts an der Tatsache, dass die nunmehrige
Übertragung unter § 1 GrEStG falle und daher Steuerpflicht
auslöse.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. kein weiteres Vorbringen
erstattet.
Über Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 9. Mai 2006 gab die Bw. mit Schreiben vom
14. Juli 2006 bekannt, dass die Bw. die Liegenschaft von JB mit Kaufvertrag vom
8. September 1989 angekauft habe, der diese von der N-AG angekauft habe. Die Bw.
sei ein Einzelrechtsnachfolger von JB und JB Einzelrechtsnachfolger der N-AG.
Weiters wurde ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Abtretung in das
öffentliche Gut aus dem Jahr 1980 vorgelegt.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die N-AG mit
Abtretungserklärung vom 9. Juni 1980/12. Juni 1980 ein Trennstück im
Ausmaß von 2.286 m² lastenfrei an die Marktgemeinde-X übertragen
hat und dass dieses Trennstück dem öffentlichen Gut zugeschrieben
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 1
GrEStG ua. Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch
auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen.
Durch den gegenständlichen Übergabsvertrag hat
die Bw. einen Anspruch auf Übereignung einer inländischen Liegenschaft
erworben, weshalb ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
verwirklicht wurde.
Von der Besteuerung sind ua. Folgende Vorgänge
ausgenommen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden
Fassung.Das bloße Fehlen einer Gegenleistung bewirkt keine Befreiung
von der Grunderwerbsteuer, sondern müssten die Tatbestandsvoraussetzungen
einer Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des ErbStG erfüllt
sein. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Marktgemeinde-X die Bw. bereichern wollte, weshalb der gegenständliche
Übergabsvertrag keinen schenkungssteuerpflichtiger Vorgang darstellt. Da
eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, ist gemäß
§ 4 Abs. 1 Z.
1 iVm § 6 Abs. 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom entsprechenden Teilbetrag
des dreifachen Einheitswert zu bemessen. Die Höhe des Teilbetrages wurde
von der Bw. in der Berufung nicht bestritten.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG bei behördlichen Maßnahmen zur besseren
Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die
bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften.Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer
behördlichen Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG darin,
dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr
auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich
ihr nicht entziehen kann. Eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine
Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG (vgl. zuletzt VwGH
29.6.2006, 2006/16/0006). Selbst wenn der Zweck des gegenständlichen
Erwerbes die bessere Gestaltung von Bauland wäre (wofür gar keine
Anhaltspunkte vorliegen - es dürfte hier um die "Gestaltung" von
Verkehrsflächen gehen), so fehlt jedenfalls die für die Anwendbarkeit
der Befreiungsbestimmung erforderliche behördliche
Maßnahme.
Im vorliegenden Fall liegen aus
folgenden Gründen auch nicht die Voraussetzungen für eine
Nichtfestsetzung der Steuer gemäß
§ 17 GrEStG vor.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GrEStG 1987 wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, 1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird, 2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden, 3. wenn
das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen
sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung
zwischen den seinerzeitigten Veräußerer und dem seinerzeitigen
Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach
§ 1 darstellt, so gelten gemäß
§ 17 Abs. 2 GrEStG 1987 die
Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß.
Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits
festgesetzt, so ist gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG 1987 auf Antrag die
Festsetzung entsprechend abzuändern.
Nach § 18 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987 sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht wurden. § 18 Abs. 2 erster Satz GrEStG
1987 bestimmt ausdrücklich, dass auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte
Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung
stehenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Da die Abtretung ins öffentliche Gut bereits 1980
erfolgt ist und somit der entsprechende Erwerbsvorgang vor dem 30. Juni 1987
verwirklicht wurde, sind hierfür die Bestimmungen des GrEStG 1955
maßgeblich. Den nunmehrigen Regelungen des § 17 GrEStG 1987
entsprechen die Bestimmungen des § 20 GrEStG 1955. Die in § 17 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 mit drei Jahren bestimmte Frist für die
Rückgängigmachung beträgt nach § 20 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955
zwei Jahre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die
Anwendung des § 17 Abs. 1 Z 1 und Z. 2 GrEStG 1987 (entspricht § 20
Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GrEStG 1955) die Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung. Das bedeutet, dass der
Erwerbsvorgang auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Willensaktes der
Parteien oder auch nur einer Partei hinfällig geworden sein muss. Eine
solche Parteienvereinbarung muss dabei zwischen denselben Vertragsparteien
abgeschlossen werden, zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart
wurde (VwGH 9.8.2001, 2000/16/0085). Der Anspruch auf Rückerstattung der
Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die
Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern erst mit der
tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge (VwGH 9.8.2001,
2000/16/0085).
Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal
einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinne der in Rede
stehenden Bestimmung vorliegt, kommt es nur darauf an, dass der Verkäufer
jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor
Vertragsabschluß innegehabt hat durch einen der im § 17 Abs. 1 GrEStG
genannten Rechtsvorgänge wiedererlangt (vgl. VwGH 21.1.1998,
97/16/0345).
Im vorliegenden Fall hat weder die N-AG noch eine
Gesamtrechtsnachfolgerin der N-AG die Verfügungsmacht an der Liegenschaft
wiedererlangt (die Bw. ist bloß eine Einzelrechtsnachfolgerin der N-AG),
sodass keine Rückgängigmachung des im Jahr 1980 verwirklichten
Erwerbsvorganges vorliegt. Deshalb kann auch der im Jahr 2003 abgeschlossene
Übergabsvertrag mit der Bw. keinen zur Durchführung der
Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer
und dem seinerzeitigen Erwerber erforderlichen Erwerbsvorgang
darstellen.
Außerdem enthält die Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 für den Fall der Rückgängigmachung eines
Erwerbsvorganges durch Vereinbarung insoweit eine zeitliche Einschränkung,
als die Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen hat. Seit dem Entstehens der
Steuerschuld für die Abtretung ins öffentliche Gut im Jahr 1980 sind
jedenfalls mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb auch aus diesem Grund die
Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer für
den gegenständlichen Übergabsvertrag nicht gegeben sind.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Abtretung ins öffentliche GutRückgängigmachungEinzelrechtsnachfolgebehördliche Maßnahmeunentgeltlich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-W/05
- Stammnummer
- 23716
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF