Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0498-L/07
behördliche Maßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-L/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2. Februar 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Bescheides der Gemeinde M (der nunmehrigen
Berufungswerberin) wurde der W in Linz gemäß
§ 5 OÖ Bauordnung die Schaffung von
15 Bauplätzen entsprechend dem Teilungsplan eines Ingenieurkonsulenten
für das Vermessungswesen bewilligt. Auf Grund dieses Bescheides hatte die
Eigentümerin der Grundstücke, für welche die baubehördliche
Bewilligung nach § 16 Z 1 bzw. 2 der
OÖ Bauordnung erteilt wurde, Grundstücke bzw.
Teilgrundstücke im Gesamtausmaß von 1.588 m² lastenfrei und
unentgeltlich in das Eigentum der Berufungswerberin zu übertragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG vom
Wert der Grundstücke (3-facher Einheitswert gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) fest. Dieser Wert
wurde dem Finanzamt anlässlich der Vorlage der Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 GrEStG bekannt gegeben (und zwar über
Anfrage der W beim Lagefinanzamt).
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der Erwerb sei grunderwerbsteuerfrei nach
§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG, weil es sich um eine
behördliche Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland handle.
Grundabtretungen für Verkehrsflächen der Gemeinde seien
anlässlich der Bewilligung von Bauflächen gesetzlich vorgeschrieben,
sie dienen der besseren Gestaltung von Bauland. Außerdem erscheine der vom
Finanzamt ermittelte Wert für Grundstücke, auf denen
Verkehrsflächen der Gemeinde (Straßen, Gehsteige) errichtet werden,
zu hoch (21,80 € je m² Straßengrund), zumal in weiterer
Folge für diese Straßengrundstücke nur Aufwendungen (Erhaltung,
Reinigung) verbunden seien. Das Finanzamt wies die Berufung als
unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO
wird - nach wörtlicher Zitierung des § 16 der
OÖ Bauordnung 1994 - sinngemäß
ergänzt: Die Grundlage für den von der Gemeinde M erlassenen
Bescheid gemäß
§ 16 OÖ Bauordnung bilde
keinesfalls ein Antrag der betroffenen Grundeigentümer, vielmehr handle es
sich um einen im Rahmen der OÖ Bauordnung vorgesehenen und von Amts wegen
erlassenen Bescheid. Weiters werde mit dieser Maßnahme
selbstverständlich Bauland besser gestaltet, die sinnvolle Nutzung des
Baulandes werde erst ermöglicht. Dass eine derartige bessere Gestaltung
immer auch im Interesse der Öffentlichkeit bzw. der betroffenen Anrainer
liege, ergebe sich aus der Natur der Sache. Da der Grundstückserwerb
durch die Gemeinde somit zweifelsfrei zur besseren Gestaltung von Bauland diene
und unmittelbar durch eine behördliche Verfügung bewirkt werde, sei
der Befreiungstatbestand zweifelsfrei gegeben. Bei dem der Entscheidung
des VwGH vom 29.6.2006, 2006/16/0006, zugrunde liegenden Sachverhalt sei die
Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG
nur deshalb nicht zur Anwendung gekommen, weil der Grunderwerb durch Vertrag und
nicht mit bescheidmäßiger Anordnung erfolgt sei. Weiters sei
die erworbene Grundfläche im Bebauungsplan der Gemeinde als Straße
bzw. öffentlicher Parkplatz ausgewiesen und somit praktisch unbebaubar. Da
die Fläche zur verkehrsmäßigen Erschließung der neu
geschaffenen Bauplätze zwingend erforderlich sei, scheide auch eine Widmung
für andere Zwecke aus. Außerdem wären die
Voraussetzungen für eine Einheitsbewertung nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes; in diesem Falle würde bei einer Wert- bzw.
Artfortschreibung weniger als 400,00 € betragen und daher nicht
festzustellen, womit auch der gemeine Wert zur Bemessung der Grunderwerbsteuer
unter die Grenze des § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG
fiele.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 die folgenden
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, 1. ... 2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den
Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist, 3. ... . Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG ist der Erwerb eines
Grundstückes bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung
von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden
Vorschriften. Voraussetzung für die Verwirklichung der
Befreiungsbestimmung sind somit eine behördliche Maßnahme und die
bessere Gestaltung von Bauland. Rechtsgrundlage für derartige
Maßnahmen sind die Bauordnungen und Raumordnungsgesetze der einzelnen
Bundesländer (Fellner, Kommentar zum GrEStG, Rz. 63 zu
§ 3). Nach dem OÖ Raumordnungsgesetz haben die zu
erlassenden bzw. erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne die
Verkehrsflächen sowie deren Verlauf zu beinhalten.
§ 16 Abs. 1 Z 2 OÖ Bauordnung
bestimmt, dass anlässlich der Bewilligung von Bauplätzen und der
Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken die nach
Maßgabe der in einem Plan gemäß
§ 11 Abs. 1 dritter Satz des OÖ
Straßengesetzes zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde
fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil
des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes angrenzenden
Grundflächen ... abzutreten sind. Die abzutretenden Grundflächen sind
nach Abs. 2 des § 16 gleichzeitig mit der grundbücherlichen
Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu
übertragen. Die Erlassung des Bescheides, mit welchen die
Verpflichtung der Abtretung der bezeichneten Grundstücke in das
öffentliche Gut der Gemeinde angeordnet wurde, erfolgte gleichzeitig mit
der Bewilligung der Bauplätze gemäß
§ 5 der OÖ
Bauordnung. Der Umstand, dass die Erlassung eines Bescheides eine
behördliche Maßnahme darstellt, bedarf keiner näheren
Erläuterung.
Der Gesetzgeber erblickt in einer Maßnahme zur
besseren Gestaltung von Bauland einen Vorgang, durch den eine
größere, der Bebauung gewidmete Fläche für die Errichtung
eines oder mehrerer Wohnblöcke dadurch baureif gemacht wird, dass die
Grenz- und Besitzverhältnisse des zur Errichtung von Wohnhäusern
vorgesehenen Baulandes so umgestaltet werden, dass aus einer vorher vorhandenen
Mehrzahl selbständig nicht bebaubarer Grundstücke baureife
Bauplätze gewonnen werden, sodass also das von einer Maßnahme zur
besseren Gestaltung von Bauland erfasste Gebiet für die Bebauung nutzbar
gemacht wird (VwGH v. 6.5.1971, 1034/70). Bei den in dieser Befreiungsbestimmung
genannten Maßnahmen handelt es sich nicht um Vorgänge, durch die der
eine oder andere Bauplatz, sondern um solche, durch die ein größeres
Baulandgebiet baulich nutzbar gemacht wird (VwGH v. 26.6.1986, 85/16/0080).
Die Baureifmachung einer ca. 10.500 m² großen
Fläche durch Schaffung von Bauplätzen und die damit verbundene
Abtretung der Flächen für die verkehrsmäßige
Erschließung dieses Wohngebietes nach der OÖ Bauordnung stellt im
Sinne der obigen Ausführungen eine Maßnahme zur besseren Gestaltung
von Bauland dar. Auf die Frage bezüglich der Bewertung der Gegenleistung
bzw. des Wertes des Grundstückes ist nicht mehr einzugehen.
Linz, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-L/07
- Stammnummer
- 28992
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF