…OGH vom 21. Jänner 2003, 5 Ob 297/02s). Nicht unter die Begünstigung fällt auch hier die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme. Als auf die Lieferung von Wärme entfallende Kosten gelten die Kosten des Verbrauches (also die laufenden Energiekosten für Öl, Gas, Fernwärme oä…
…Die Netzverluste stellten keine Lieferung von Wärme dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.09.2012, 2009/17/0049, zu der § 3 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz vergleichbaren Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 Erdgasabgabegesetz betreffend die Vergütung von Erdgasabgabe bei den sogenannten KWK-Anlagen…
…2002 werde das Gas von der EWA bezogen. Diese habe Erdgasabgabe zu verrechnen und an das Finanzamt abzuführen. Die Bw. sei dann berechtigt, die Abgabe, soweit sie auf den Gaseinsatz zur Stromerzeugung entfalle, als Vergütung zu beantragen. Übersicht 1. Halbjahr 2002: | Wärme | 5…
…inhaltlich richtig waren und somit gem. § 201 Abs. 1 keine bescheidmäßige Festsetzung der Erdgasabgabe 2005 zu erfolgen hat. Das Finanzamt begründet dies wie folgt: "Dazu ist auszuführen, dass gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 ErdgasAbgG die Lieferung und der Verbrauch von Erdgas durch…
…Auf Grund eines Wärmeliefervertrages verpflichtete sich die Bw in der Folge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 gegenüber der Firma S2-GmbH (nunmehr S3-GmbH), einer Tochtergesellschaft der Firma S-AG, zur Lieferung der gesamten von den oben genannten Abnehmeranlagen nicht verwerteten Wärmemengen. Die Bw…
…1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Wärmezählern an die V-KG Im Falle einer Versendung oder Beförderung des Gegenstandes durch den Unternehmer oder einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Dritten gelte gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG die Lieferung als dort ausgeführt, wo…
…liegt also eine unselbständige Nebenleistung vor, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben. Da aber eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme dezidiert von der Begünstigung ausgenommen ist, unterliegen die Stromkosten, soweit sie zur Warmwasserbereitung des Schwimmbades…
…dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme. Die von der Wohnungseigentumsgemeinschaft weiterverrechneten Kosten werden grundsätzlich mit 10% Umsatzsteuer belastet, gleichgültig ob die in Anspruch genommenen Vorleistungen mit 20% Umsatzsteuer (zB Reparaturen, Strom, Rauchfangkehrer, Gartenpflege etc.) oder mit 10% Umsatzsteuer belastet waren (Müllabfuhr, Kanalgebühren…
…und von diesen auch bezahlt. Fraglich sei, ob die Bw. bei dieser Sachlage einen Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung habe. b. Rechtliche Beurteilung: Zufolge § 2 Abs 1 EnAbgVergG sei eine Vergütung hinsichtlich der Weiterlieferung der in § 1 Abs 3 genannten Energieträger bzw. der Lieferung von Wärme…
…und von diesen auch bezahlt. Fraglich sei, ob die Bw. bei dieser Sachlage einen Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung habe. b. Rechtliche Beurteilung: Zufolge § 2 Abs 1 EnAbgVergG sei eine Vergütung hinsichtlich der Weiterlieferung der in § 1 Abs 3 genannten Energieträger bzw. der Lieferung von Wärme…
…und von diesen auch bezahlt. Fraglich sei, ob die Bw. bei dieser Sachlage einen Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung habe. b. Rechtliche Beurteilung: Zufolge § 2 Abs 1 EnAbgVergG sei eine Vergütung hinsichtlich der Weiterlieferung der in § 1 Abs 3 genannten Energieträger bzw. der Lieferung von Wärme…
…Auf Grund eines Wärmeliefervertrages verpflichtete sich die Bw in der Folge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 gegenüber der Firma S2-GmbH (nunmehr S3-GmbH), einer Tochtergesellschaft der Firma S-AG, zur Lieferung der gesamten von den oben genannten Abnehmeranlagen nicht verwerteten Wärmemengen. Die Bw…
…nach der Judikatur des EuGH so auszulegen, dass er nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise Gegenleistung für die Lieferung von Dienstleistungen sind und dem Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Erkenntnis Office de produits wallons vom 22.11.2001, Rs. C-184/00)…
…vielmehr eine inputbezogene, zweckorientierte Betrachtung zu Grunde, die im Falle der Stromerzeugung aus Erdgas "das dazu aufgewendete Erdgas" als solches steuerfrei stellt und damit den "Energieinput entlastet". Nur wenn und insoweit die Erzeugung von Wärme bzw. deren Nutzung zu einem erhöhten Erdgasbedarf führt, findet eine…
…dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme. Die von der Wohnungseigentumsgemeinschaft weiterverrechneten Kosten werden grundsätzlich mit 10% Umsatzsteuer belastet, gleichgültig ob die in Anspruch genommenen Vorleistungen mit 20% Umsatzsteuer (zB Reparaturen, Strom, Rauchfangkehrer, Gartenpflege etc.) oder mit 10% Umsatzsteuer belastet waren (Müllabfuhr, Kanalgebühren…
…dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme. Die von der Wohnungseigentumsgemeinschaft weiterverrechneten Kosten werden grundsätzlich mit 10% Umsatzsteuer belastet, gleichgültig ob die in Anspruch genommenen Vorleistungen mit 20% Umsatzsteuer (zB Reparaturen, Strom, Rauchfangkehrer, Gartenpflege etc.) oder mit 10% Umsatzsteuer belastet waren (Müllabfuhr, Kanalgebühren…
…sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 GrEStG 1955 bzw. 1987 frei. Werden Grundstücke für Wohnzwecke vermietet oder zur Nutzung überlassen, so unterliegen diese Leistungen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme…
…1994 sind von den unter § 1 Abs.1 Z1 fallenden Umsätzen die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bzw. 1987 frei. Werden Grundstücke für Wohnzwecke vermietet oder zur Nutzung überlassen, so unterliegen diese Leistungen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme…
…20 % der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5). Im Fall der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, ermäßigt sich die Steuer gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 a UStG 1994 auf 10 %. Der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme der Außenprüferin…
…jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Besteuerungsgrundlage. Gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 4 lit. a) ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 10 % für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme. Top Nr. 21 des Hauses 1190 Wien, A-Str…