Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3311-W/08
Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer für Handelsgewerbebetrieb nach Wechsel der Geschäftsanschrift von einer Wohnadresse an eine Büroadresse.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3311-W/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH. & Co KG, Handelsgewerbe,
1190 Wien, A-Str. 78/21, vertreten durch HL Barghouty SteuerberatungsGmbH,
1090 Wien, Rotlöwengasse 19/2/16, vom 26. November 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Thomas Zach und Doris Wittmann, vom 8. August 2008 betreffend Abweisung des
Antrags auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Personengesellschaft, deren
Unternehmenstätigkeit der frühere steuerliche Vertreter der Bw. in dem
beim Finanzamt am 20. Mai 2008 eingelangten Fragebogen anlässlich
des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit mit den Worten
"Export Import Handy´s/eventuell
Gebrauchtwagenhandel" bezeichnet hatte.
Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages vom
17. März 2008 ist der Gegenstand des Unternehmens
a) Marketing,
b) Handelsgewerbe. In der Niederschrift des Finanzamts über die
Erhebung/Nachschau anlässlich der Neuaufnahme vom 26. Juni 2008
wurde die Betätigung der Bw. mit den Worten
"Handel (Import-Export) mit Handys
& Kraftfahrzeugen" beschrieben, die Firma Z. - Selbständ. BH
GmbH als die Buchhaltung führende Firma genannt und der endgültige
Aufbewahrungsort der Buchhaltung mit der Adresse 1190, A-Str. 78/21 bestimmt.
Bei der örtlich zuständigen Stelle des Magistrats
der Stadt Wien wurde das Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagent" am
23. Juli 2008 angemeldet; die Verständigung des Magistrats der
Stadt Wien vom 25. Juli 2008 betreffend die Bestellung des Dragan A.
zum Geschäftsführer der Bw. erging an die Bw., A-Str. 78/21; in
Abschrift an: Dragan A., B-Str. 65-79/21/9, 1220 Wien.
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bw. ist
die A-GmbH., (Companies House für England und Wales Nr. --------),
Sitz in Manchester, --a --------- Road, Ground Floor, Dept R/O, GB-Manchester,
MI6 ---; der Geschäftsführer und Kommanditist der Bw. ist Dragan A.,
wohnhaft in 1220 Wien, B-Str. 65-79/21/9.
Mit Bescheid vom 8. August 2008 wies das
Finanzamt den Antrag auf Vergabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer mit
folgender Begründung ab:
"Nach der konkreten
Sachlage steht fest, dass die Bw. ... noch keinen Gewerbeschein für die
Ausübung eines "Handels mit Waren aller Art" (lt. niederschriftlicher
Angabe konkret mit Handys und gebrauchten Kraftfahrzeugen) besitzt. Der
Kommanditist und Geschäftsführer Dragan
A. beherrscht die deutsche Sprache
nicht, sodass er im gegenständlichen Erhebungsverfahren in Begleitung
seines Bruders als Dolmetscher, D.
Sasa, aufgetreten ist.
Der Erhebungsdienst des
Finanzamts hat am 26. Juni 2008 an der im Firmenbuch eingetragenen
Adresse 1190 Wien, A-Str. 78/21 eine
Nachschau vorgenommen und folgende Erhebungen niederschriftlich sowie
fotografisch festgehalten:
|
-
|
Die Bw. hat ihre
Tätigkeit noch nicht aufgenommen.
|
-
|
Ein Betriebskonzept ist
nicht vorhanden.
|
-
|
Branchenkenntnis bzw.
fachliche Ausbildung ist nicht vorhanden, Hr.
A. hat bei KFZ bzw. Hr.
D. hat bei Handys "persönliche
Erfahrungen"
|
-
|
Hinsichtlich der
Handelsspanne kann noch keine konkrete Aussage gemacht werden.
|
-
|
Handys: Bezüglich
Warenfluss gab es noch keine konkreten Gespräche mit potentiellen
Lieferanten bzw. deren Kontaktpersonen, Geschäftsabwicklung aber in
Österreich und voraussichtlich auch in Serbien
|
-
|
KFZ: Import aus
Deutschland, die Kontaktperson/der Vermittler in der BRD konnte (auch bis dato)
nicht bekannt gegeben werden.
|
-
|
An der im Firmenbuch
eingetragenen Adresse existiert kein Büro (siehe Fotos), die dortige
Wohnung wird von X.Y. (Gattin des Kommanditisten Hrn.
A.) hauptgemietet, lt. vorgelegtem
Mietvertrag dient die Wohnung nur zu Wohnzwecken, lt. Melderegister ist auch der
Sohn der Hauptmieterin, Herr X. Milos
an dieser Adresse hauptgemeldet, die Miete wird laut vorgelegtem Zahlungsbeleg
Juni 2008 von Herrn A. und nicht von
der KG bezahlt.
|
-
|
Eine
Firmenbeschilderung, eine Homepage, eine Mailadresse sowie Firmenpapier,
Visitenkarten und Firmenstempel sind nicht vorhanden.
|
-
|
Eine Bankverbindung
besteht nicht.
|
-
|
Hinsichtlich der
Grundaufzeichnungen ist noch die Klärung mit der steuerlichen Vertretung
nötig, Herr A. wird sie aber nicht
selbst vornehmen.
|
-
|
Die Firmengründung
in vorliegender Rechtsform in England erfolgte auf Rat eines Bauarbeiterkollegen
von Herrn A., dabei "behilflich" war
Mag. Robert M. B., 2540 Bad
Vöslau. A-Gasse 20, der eine
Rechnung über Unternehmensberatung für Februar 2008 in Höhe
von € 1.776,- brutto an die BT gelegt hat, auch bei diesem Termin
musste ein Freund von Herrn A. als
Dolmetscher fungieren.
Das Finanzamt kommt
daher vor dem Hintergrund dieser Erhebungen bei der Bw. im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Bw. weder ernsthaft
Vorbereitungshandlungen gesetzt hat, die zweifelsfrei in einem erkennbaren
Zusammenhang mit den vorgeblichen Geschäften gestanden wären, noch
durch ihre Angaben Anhaltspunkte geben konnte, die auf das Bestehen
tatsächlicher Geschäfte hinweisen würden.
Ein Unternehmer - vor
allem wie im vorliegenden Fall eines behaupteten kleineren Unternehmens - sollte
über die wirtschaftlichen Vorgänge und Hintergründe seines
Unternehmens ausreichend informiert sein. Im gegenständlichen Fall hat
jedoch das Erhebungsverfahren ergeben, dass von den Personen, die Angaben zum
Unternehmen tätigten, der Kommanditist und Geschäftsführer, Hr.
A., derjenige war, der sich in den
maßgeblichen Belangen als am wenigsten informiert zeigte.
Aus diesem Grund war nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse im konkreten Fall davon auszugehen, dass
die eingangs genannten, für die Erlangung der UID erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bw. nicht vorliegen, weshalb die Vergabe
der UID nicht möglich ist."
Gegen den Bescheid wurde in der Berufung im Wesentlichen
vorgebracht:
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei
Rechnungsbestandteil und müsse zwingend bei Rechnungsausstellung
angeführt sein. Weiters werde sie für innergemeinschaftliche Erwerbe
benötigt. Die Folge für den Erwerber sei der Verlust des
Vorsteuerabzuges und für den
Käufer, der aus dem EU-Raum Waren einführen will,
die Zwangsvorschreibung der ausländischen Steuer.
In der Beilage wurde dem Finanzamt ein Auszug aus dem
Gewerberegister und zwei Rechnungen über den An- und Verkauf eines PKW
übermittelt.
Auf das Berufungsergänzungsersuchen des Finanzamts vom
1. Oktober 2008 folgte das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
9. Oktober 2008. Aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit werden die einzelnen Fragen des
Finanzamts in Verbindung mit den dazugehörigen Antworten zusammengefasst
dargestellt.
|
Frage:
|
"Befindet sich der
Firmensitz nach wie vor in 1190 Wien,
A-Str. 78/ 21? Falls ja, ist Fr.
X.Y. (Gattin des Kommanditisten Hrn.
A.) nach wie vor Hauptmieterin der
betreffenden Räumlichkeiten?
Wo wohnt Frau
X.Y.? Falls nein, wer ist nunmehr
Hauptmieter und wer bezahlt die Miete (bitte Zahlungsbelege in Kopie beilegen)?
Wo wohnt Herr X. Milos?"
|
Antwort:
|
"
Der
Firmensitz befindet sich unverändert in 1090 Wien,
A-Str. 78/ 21. Frau
X. ist unverändert die
Hauptmieterin des Wohnbüros. Frau
X. wohnt in 1220 Wien,
B-Str. 79-65/21/9 - gemeinsam mit ihrem
Ehegatten Dragan A..
Hauptmieterin ist Frau
X., die Miete bezahlt Herr Dragan
A..
Herr
X. Milos ist der Sohn und wohnt am
Betriebsort."
|
Frage:
|
"Wieso wurden die der
Berufung beigelegten Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf ein und demselben
Rechnungspapier mit identem Schrifttypus und völlig gleicher Gliederung
verfasst und nur das Ausstellungsdatum der Eingangsrechnung von der
U.V.W. handschriftlich von
8. August 2008 auf 6. August 2008
ausgebessert?"
|
Antwort:
|
"Ad gleiches
Firmenpapier: Die Gesellschaft hat sehr lange auf den Druck seines eigenen
Firmenpapiers warten müssen. Die Verzögerung ist auch dadurch
verursacht, dass noch immer keine UIDNr. vorhanden ist und Hr.
A. nicht unnötige Kosten haben
wollte, indem er zunächst Firmenpapier mit UID Nr. Neu (wie jetzt leider
notwendig) drucken lässt und dann noch mal mit UID. Nr.!
Es wurden also für
den ersten Kauf und Verkauf einfach "Standardkaufvereinbarungen" verwendet. In
Zukunft wird nur noch das beiliegende Firmenpapier verwendet.
Für den ersten Kauf
und Verkauf ist Herr A. einfach mit dem
Blankoformular zum Verkäufer gefahren, und beide haben ihre Stempel
angebracht. Der Verkauf erfolgte dann ebenso mit diesem
Blankoformular."
Zum Ersuchen
des Finanzamts um Vorlage von Mustern des Firmenpapiers bzw. der Visitenkarten
sowie um Bekanntgabe der Bankverbindung äußerte sich der steuerliche
Vertreter wie folgt: "Herr
A. wollte schon längst ein eigenes
Firmenpapier entwerfen und drucken lassen, jedoch ohne UIDNr. Wären und
sind letztlich unnötige Kosten entstanden."
Mit der BeiIage zum Schreiben vom 9. Oktober 2008
wurde dem Finanzamt ein Papier der Fa. A-GmbH. & Co KG, die Bankkonto Nr.
00.000.000 der Raiffeisenbank sowie drei Auftragsbestätigungen betreffend
Überweisung der Mieten für die Monate August bis Dezember jeweils
für das Jahr 2008 übermittelt.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom
19. November 2008 wurde der steuerliche Vertreter der Bw. ersucht,
nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu
beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1) Dem
Firmenbuchregister vom 21. Mai 2008 zufolge besteht der Gegenstand der
Bw. (Geschäftszweig) aus "Handel, Marketing".
Mit dem beim Finanzamt
anlässlich des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit eingelangten
Fragebogen wurde dem Finanzamt die Adresse Wien 19.,
A-Str. 78/21 als Ort der
Geschäftsleitung angezeigt. Die ausgeübte Geschäftstätigkeit
wurde mit "Export/ Import Handys/eventuell Gebrauchtwagenhandel" bezeichnet; an
Schätzungsdaten wurde dem Finanzamt der voraussichtliche
Jahresumsatz/Gewinn im Eröffnungsjahr mit
€ 50.000/€ 7.000, jener für das Folgejahr mit
€ 80.000/€ 9.000 genannt.
Der Komplementär der
Personengesellschaft hat ihren Sitz in Manchester/United Kingdom, der
Kommanditist Dragan A. ist mit einer
Einlage von € 100 beteiligt.
Dragan
A. ist ein einfacher Bauarbeiter, ohne
ausreichende Deutschkenntnis.
Anlässlich der
Nachschau zur Vorbereitung der Neuaufnahme antwortete der Kommanditist auf die
Frage des Finanzbeamten, wie es zur spez. Rechtsform/Konstruktion gekommen sei:
"Am Bau" sei man zu oft arbeitslos. Es bleibe zu wenig fürs Leben - also
müsse man sich selbständig machen. Ein "Kollege" auf einer Baustelle
habe die Visitenkarte von R.S. Ltd. zugesteckt. Mit einem
"Bekannten" (wegen deutscher Sprache) sei man dann gemeinsam in Bad Vöslau
gewesen. Der Geschäftsführer der
R.S. Ltd Niederlassung Österreich
heißt Mag. T. M.
B. , 2540 Bad Vöslau,
A-Gasse 20.
Mit der an die Bw.
adressierten Rechnung der Fa. R.S. Ltd Unternehmensberatung, Nr.
000000 wurde für die Leistung
"Unternehmensberatung für den Zeitraum Februar 2008" ein Betrag von
€ 1.776 in Rechnung gestellt.
Einer Übersetzung
aus dem Englischen Firmenbuch von England und Wales zufolge ist Dragan
A., geboren am 9. Juni 1961,
als einziges Vorstandsmitglied der in Rede stehenden Firma am
29. Februar 2008 ernannt worden und ist seither als alleinig
vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft und alleinig zeichnungsberechtigt
eingetragen. Die Adresse von A. Dragan
lautet: B-Str. 65 - 79/21/9.
Zu den wesentlichen
Unternehmensbestandteilen eines Handelsbetriebes zählen, was Handys
betrifft, Lagerräume, was Kraftfahrzeuge betrifft, Autoabstellplätze.
Um Bekanntgabe der Adressen, an denen sich die gemieteten Lagerplätze
(Handys) und Autoabstellplätze befinden, wird ersucht.
2) Zu den betrieblich
bedingten Verbindlichkeiten zählen beispielsweise die Anschaffungskosten
betreffend Gebrauchtwägen und Handys, die Bestandzinse für die
Kfz-Abstellplätze, die Handylagerkosten sowie die Kosten für die
steuerliche Vertretung.
Um Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses, in denen sämtliche, also private und
berufliche Verbindlichkeiten ihre Deckung finden, wird ersucht. Das
Vermögensverzeichnis ist durch Vorlage aller Ihnen zur Verfügung
stehenden Beweismittel, beispielsweise
a) Lohnzettel,
b) Grund- und
Firmenbuchauszüge,
c) Bankgarantien,
d) Kreditverträge,
e) Mietverträge
betreffend Flächen/Räume zum Zwecke der gewerblichen Nutzung für
die Lagerung von Handys sowie das Abstellen der Kraftfahrzeuge,
f)
Rechtsschutzversicherungspolizze,
zu dokumentieren.
Aufgrund
der
serbischen Staatsbürgerschaft von
Dragan A. hat das
Vermögensverzeichnis Angaben über die Anzahl und der Höhe der
Kautionen zu enthalten, die Ausländer anlässlich des Abschlusses von
Stromlieferungsverträgen zu zahlen haben.
2) Voraussetzung für
die erfolgreiche Führung einer Personengesellschaft ist eine fachliche
Ausbildung samt Kenntnis der deutschen Sprache, sollen beispielsweise gebrauchte
Kraftfahrzeuge in Österreich beworben werden. Um Vorlage von Nachweisen
für die fachliche Qualifikation Ihres Mandanten zum Verkauf von Handys und
Kraftfahrzeugen in Form von beispielsweise Zeugnissen wird ersucht.
3)
§ 146 StGB lautet: "Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des
Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder
Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen
schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
§ 148 leg.
cit. lautet: "Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen
schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen."
Gemäß
§ 10 Absatz 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für
jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Besteuerungsgrundlage.
Gemäß
§ 10 Absatz 2 Ziffer 4 lit. a)
ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 10 % für die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke,
ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.
Top Nr. 21 des Hauses
1190 Wien, A-Str. 78, ist ein
Bestandobjekt, das die Hausinhabung als Bestandgeberin
Y.X. zur Nutzung für Wohnzwecke in
Bestand gegeben hat. § 1 des Mietvertrages zufolge darf der
Mietgegenstand, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Vorzimmer, Duschbad und
WC, nur zu Wohnzwecken verwendet werden. Mitvermietet ist ein Kellerabteil.
Unter § 7 des Mietvertrages wurde als Kündigungsgrund die
"widmungswidrige Verwendung des Mietgegenstandes. Unterlassung des Mieters,
sofort nach Mietvertragsunterzeichnung Strom- und Gaszähler auf seinen
Namen umzumelden" vereinbart.
Die Miete für den
Monat Juni 2008 in Höhe von € 242,94, bestehend aus dem
Hauptmietzins (€ 169) und Betriebskosten (€ 51,85), wurden
von Y.X. an die Hausverwaltung in Form einer
Banküberweisung bezahlt.
Amtsbekannt ist, dass
Y.X. Ehegattin von Dragan
A. ist.
Dem Ergebnis einer
Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister zufolge ist Unterkunftgeber
des Dragan A. an a) der o. a. Adresse
in 1220 Wien Y.X.,
b) der Adresse 1020 Wien,
B-Gasse 26/3, Andric
Q.. Der Sohn von
Y.X. mit Vornamen Milos hat seinen
Hauptwohnsitz in 1190 Wien, A-Str.
78/21.
Da der Mietgegenstand nur
zu Wohnzwecken verwendet werden darf, stellt die widmungswidrige Verwendung des
Mietgegenstandes einen Kündigungsgrund dar. Als Nachweis dafür, dass
die Hausverwaltung der Widmungsänderung die Zustimmung erteilt hat, wird um
Vorlage der an die Hausverwaltung übermittelten Anzeige von der
Widmungsänderung des Bestandobjekts, des aktuellen Mietvertrages sowie der
Mietzinsvorschreibungen, denen die Anwendung eines zwanzigprozentigen
Steuersatzes ersichtlich ist, ersucht.
Im Fall der Nichtvorlage
könnte der Unabhängige Finanzsenat davon ausgehen, dass Dragan
A. die Hausverwaltung über
Tatsachen getäuscht hat, die bei der Hausverwaltung einen Irrtum
hervorrief, in dem sich die Hausverwaltung zur Vorschreibung eines Mietzinses
für eine Wohnung (inkl. 10 % USt) verleiten ließ, die den
Hauseigentümer am Vermögen schädigt.
4) Firmen sind
üblicherweise beschildert, verfügen über eine Website samt E-Mail
und sind bei der Gewerbebehörde angemeldet. Als Nachweis für die
Beschilderung der Firma an der Geschäftsadresse wird um Vorlage einer
Rechnung über die Anschaffung samt Montage des Firmenschilds am Ort der
Geschäftsleitung samt Zahlungsbelegen, denen Angaben betreffend
Bankverbindungen samt Kontennummern ersichtlich sein müssten,
ersucht.
5) Am
5. August 2008 soll A. Dragan
als Kommanditist der Bw. eine Vollmacht von der
C. -GmbH ausgestellt bekommen haben, um
ein Auto für die Fa. C. -GmbH aus
Düsseldorf abholen zu können.
Um Bestätigung der
Identität der Sitzadresse der Bw. mit jener der
U.V.W. LTD sowie um Darstellung der
Beziehungen zwischen Dragan A. zur Fa.
C. -GmbH bzw. zu Sasa
C. und die Art und Weise, in der Dragan
A. beispielsweise die letztgenannte
GmbH samt der Person Sasa C. auf deren
Seriosität/Bonität als Vertragspartner im wirtschaftlichen
Geschäftsverkehr geprüft hat, wird ersucht. Die Ausführungen sind
durch Vorlage sämtlicher Ihnen zur Verfügung stehender Beweismittel zu
dokumentieren.
Im Fall der
Nichtbeantwortung dieses Sachverhaltes könnte der Unabhängige
Finanzsenat von der Annahme ausgehen, dass die Bw. Tätigkeiten ohne
wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet,
dass das Verhalten der Bw. von der Absicht der Gefälligkeit bestimmt ist."
Mit der zum Schreiben vom 19. November 2008
abgegebenen Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 teilte der steuerliche
Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat mit:
Dragan A. habe sich selbständig machen wollen, da er
aufgrund seines Alters keine Möglichkeit gesehen habe, jemals wieder als
Arbeiter/Angestellter eine Anstellung zu erhalten. Der An- und Verkauf von
gebrauchten KFZ erscheine ihm als einfache, risikolose Tätigkeit, die kein
Fachwissen erfordere. Man müsse lediglich wissen, wie KFZ aus der EU oder
Drittländern importiert werden dürfen. Hiefür reiche z.B. die
Homepage des ÖAMTC völlig aus. Zumal ja auch viele Privatpersonen
einen Eigenimport durchführen würden.
Einen Lagerplatz für die KFZ benötige er vorerst
nicht, da er ausschließlich auf Bestellung KFZ importiere und sofort
verkaufe. Die KFZ würden somit umgehend an den Käufer
weitergeleitet.
Ein Büro sei für diese Tätigkeit nicht
erforderlich, sondern lediglich ein Handy. Die Gesellschaft trete ja quasi nur
als Vermittler auf.
Deshalb sei auch bloß eine Postadresse in Wien
benötigt worden, um die Gesellschaft überhaupt in Österreich
registrieren zu können. Die A-Straße sei für diesen Zweck nahe
liegend erschienen. Die "exotische" Gesellschaftsform (Ltd. & Co KG) sei
Herrn A. von Dritter Seite empfohlen worden. "Da es sich um eine legale
Gesellschaftsform handelt, wollen wir nicht näher darauf eingehen" (Zitat
Ende).
Kapital benötige die Gesellschaft nicht, da KFZ nur
auf Bestellung gekauft würden und somit keine Vorfinanzierung stattfinde.
Da die "Wohn/Büroadresse" A-Straße 78 den
Behörden unverständlicherweise ein Dorn im Auge sei, habe sich Herr A.
gezwungen gesehen, ein Büro zu mieten.
Die Änderung der Geschäftsanschrift sei bereits
beim Firmenbuch beantragt worden. Sobald die Eintragung erfolgt sei, werde auch
der Gewerbeschein dahingehend geändert.
Herr A. kenne Sasa C. seit längerer Zeit
persönlich und habe sich daher nicht veranlasst gesehen, an seiner
Seriosität zu zweifeln, zumal kein Risiko oder Kapitaleinsatz erforderlich
gewesen sei.
In der Beilage zur vorangegangenen Stellungnahme wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat die Anmeldung der Änderung der
Geschäftsanschrift beim Handelsgericht Wien, Firmenbuch, Marxergasse 1a,
1030 Wien, ebenso wie ein Vertrag, abgeschlossen zwischen der F. St. GmbH als
Vermieter und der Bw. Hr. A. Dragan als Mieter andererseits
übermittelt.
Anlässlich des Erörterungstermingesprächs
vom 15. April 2009, an dem für die Bw. Mag. Barghouty als
steuerlicher Vertreter der Bw., Dragan A. als Geschäftsführer der Bw.
und D. Sascha als Dolmetscher bzw. für die Amtspartei Mag. Zach und H. G.
teilgenommen hatten, wurde - nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des
Berufungsbegehrens durch den Referenten - die Sach- und Rechtslage zur Vergabe
der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach dem Umsatzsteuergesetz erörtert
und ein Protokoll, bestehend aus den nachfolgenden Zitaten, aufgenommen:
Mag Barghouty: "Der
Umstand, dass wir hier sitzen, zeigt die Ernsthaftigkeit des Mandanten,
tatsächlich unternehmerisch tätig zu werden. Der Klient benötigt
die UID- Nummer, um unternehmerisch tätig zu werden. Wir sehen keinen
Grund, warum die Vergabe verweigert wird."
Mag. Zach: "Die
Gründung der Firma: Wer hat die Firma in England
gegründet?"
Mag. Barghouty: "Ich sehe
keine Relevanz für das Verfahren."
Mag. Zach: "Ich bestehe
auf die Beantwortung der Fragen."
D. Sascha: "Ein
Rechtsanwalt war in England, Herr Mag. R.M.
B.,
R.S. Limited, Niederlassung
Österreich, A-Gasse 20, 2540 Bad
Vöslau. Herr Dragan A. hat den
Rechtsanwalt bevollmächtigt."
Referent: "Wie sind sie
mit Herrn B. bekannt
geworden."
D. Sascha. "Dragan
A. war befreundet mit Herrn B.."
H. G. : "Dragan
A. spricht nicht deutsch. Wer war bei
den Gesprächen als Dolmetscher dabei."
D. Sascha: "Mag. R.M.
B. spricht die Sprache von Dragan
A.. Herr
C. war bei den Gesprächen nicht
dabei."
Mag. Zach: "Die
Gründungskosten waren ca. € 1.776. Die haben sie an den Herrn
B. bezahlt?"
Dragan A.:
"Ja".
H. G.: "Warum wurde nicht
die Rechtsform eines Einzelunternehmens gewählt?."
Mag. Barghouty: "Die
Rechtsform scheint steuerlich und haftungsrechtlich günstig zu
sein."
H. G.. "Wer hat den
Betrag bezahlt?"
D. Sascha: "Das
Monatsgehalt von Dragan A. betrug fast
um die € 2.000. Die Familie, bestehend aus einer Ehefrau und drei
Kinder, von denen zwei Söhne arbeiten, wohnten an der in Rede stehenden
Adresse in 1220 Wien. Mit den Gehältern von Dragan
A., dessen Ehefrau und den
Gehältern der zwei Kinder wurden die Gründungskosten
bedeckt."
Mag. Zach legt
Auszüge über die Einkommensverhältnisse von Dragan
A. für die Jahre 2007 und 2008
vor, deren Inhalt vom Referenten vorgetragen wird.
H. G.: "Der Gesamtbetrag
(Dragan A.) für das Jahr 2008
beträgt € 9.506,63."
Mag. Zach: "Die Ehefrau
von Dragan A. ist steuerlich nicht
erfasst."
H. G.: "Die
Einkünfte von Dragan A. betrugen
im Jahr 2006 € 21.878,09, vor Abzug der Steuern."
Mag. Barghouty: "Die
Lebenshaltungskosten für Dragan
A., die Ehefrau und drei Kinder sind
mit den Einkünften bedeckt."
D. Sascha: "Die Tochter
studiert Medizin, hat keine Einkünfte."
Mag. Zach: "Kennen Sie
einen Herrn O.J.?"
D. Sascha und Dragan A.:
"Nein."
Doris Wittmann: "O.J. hat als Lieferant für einen
Audi den Bw. genannt (UNI-Credit-Leasingvertrag)."
Mag. Barghouty: "Der
Geschäftsfall ist unbekannt. Den Namen
O.J. hat mein Mandant noch nie
gehört."
Mag. Zach: "Seit wann
kennen Sie den Herrn C.."
Dragan A.: "Drei Jahre
sicherlich."
Mag. Zach: "Kennen Sie
die Vollmacht von Herrn C.?"
Dragan A.: "Ja. Ich habe
das Auto in Düsseldorf geholt."
Mag. Zach: "Wie wurde das
Auto bezahlt."
D. Sascha. "Herr
C. hat mir den Betrag gegeben, um ihn
in Düsseldorf dem Verkäufer zu übergeben."
Mag. Zach: "Wohin haben
Sie das Auto gebracht."
D. Sascha: "Bis zu einem
Parkplatz im 14. Wiener Gemeindebezirk. Geld habe ich dafür von Herrn
C. nicht bekommen."
H. G.: "Haben Sie das
Auto nach Wien oder nach Linz gebracht? Kennen Sie einen Herrn Norbert
P.?"
D. Sascha: "Herr Dragan
A. sagt, er kennt ihn nicht."
H. G.: "Wann sind die
Gründungsunterlagen dem Finanzamt vorgelegt worden?"
Dragan A.: "April oder
Mai, ich war dort allein ohne Dolmetsch."
H. G.: "Wie hat der erste
Geschäftsfall stattgefunden? Wie sind Sie zu dem Auto gekommen? Wie wurde
das Auto finanziert?"
Mag. Barghouty: "Der
Klient ist im 21. Bezirk unterwegs gewesen, hat den Audi A6 mit dem Schild
"Zu verkaufen" mit Telefonnummer gesehen, hat dort angerufen und den Kaufpreis
von € 7.900 mit seinen Ersparnissen bezahlt. Am selben Tag wurde der
Käufer von Dragan A. angerufen und
der Kaufpreis von € 8.400 vereinbart. Zwei Tage später wurde der
Kaufpreis bezahlt."
H. G.: "Gibt es eine
Buchhaltung für das Unternehmen?"
Mag. Barghouty: "Die
Buchhaltung wurde nicht erstellt. Es gibt keine Ausgaben. Es gibt zwei
Rechnungen. An Kosten sind nur die Gründungskosten und meine Honorarnote
angefallen."
H. G.: "Wie hat sich Herr
Dragan A. die Geschäftsanbahnung
für die Zukunft vorgestellt?"
Mag. Barghouty: "Internet
besteht in der C-Gasse 3, die neue
Geschäftsanschrift. Autos werden über das Internet gesucht. Dragan
A. hat bereits fixe Vorbestellungen und
sucht über das Internet die entsprechenden PKWs. Ein Handel im EU-Raum ist
geplant. Der Kundenkreis setzt sich aus Personen zusammen, die Autos nicht
selbst eigenimportieren. Der Kundenkreis besteht aus Händlern sowie aus
Privatpersonen. Verträge mit Händlern bestehen nicht."
H. G.: "Wer schreibt die
Rechnungen?"
Mag. Barghouty: "Dragan
A. füllt selbst die Rechnungen
aus. Sämtliche Rechnungen werden mir vorgelegt."
Mag. Zach: "Das Auto
gehörte Herrn C.. Herr Dragan
A., Sie haben nicht gewusst, dass die
Geschäftsadresse der Bw. ident mit jener der
U.V.W. war?"
Mag. Barghouty: "Nein.
Der Klient hat nicht gewusst, dass Herr
C. Machthaber der
U.V.W. war."
Referent: "Warum wurden
Aktivitäten an der Adresse in 1190 Wien und nicht in 1220 Wien
ausgeübt?"
Mag. Barghouty: "Der
Klient wollte Probleme mit Wiener Wohnen vermeiden. Das Haus in 1190 Wien ist
ein Zinshaus. Ein Firmenkonto besteht bei der RAIKA, Konto
Nr. 00.000.000."
Referent: "Die aktuelle
Geschäftsadresse ist in Wien 1.,
C-Gasse 3. Ein Antrag auf Vergabe einer
UID-Nummer wurde beim zuständigen Finanzamt gestellt?"
Mag. Barghouty: "Nein.
Die Geschäftsadresse im 1. Bezirk soll bleiben."
Abschließend gab Mag. Barghouty zu Protokoll:
"Der Mandant verfügt über
ausreichende Deutschkenntnisse."
Mag. Zach:
"Letztprotokollierter Aussage kann das
Finanzamt nicht folgen."
Im Zuge des Erörterungstermingesprächs legten die
Vertreter des Finanzamts dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenats
Übersichten über die vom Geschäftsführer der Bw. in den
Zeiträumen 2007 und 2008 erzielten Einkünfte vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Artikel 28 Abs. 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007 lautet:
"Das Finanzamt hat
Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige
Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. ... Der Antrag auf Erteilung
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem
Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller
umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die
Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn
sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert
haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser
Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist
verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse, die für die Erteilung der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere
die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines
Kalendermonats anzuzeigen."
Gemäß
§ 2 Absatz 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach dem ersten Satz des Art 28 Abs. 1 der im Anhang
zum Umsatzsteuergesetz 1994 zusammengefassten Binnenmarktregelung in der im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung hat das Finanzamt grundsätzlich jedem
Unternehmer auf Antrag eine Umsatzsteuer -Identifikationsnummer zu geben, dieser
Grundsatz erfährt jedoch bei Kleinunternehmern eine Einschränkung
dahingehend, als sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nur dann erhalten,
wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe
benötigen. In diesem Fall genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche
Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe, UStG³, Art. 28 BMR
Tz. 9).
Die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1
UStG 1994 wird erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen
wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll). Wenn auch
die Erbringung von Leistungen noch nicht erforderlich ist, ist es notwendig,
dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von
entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung
tritt.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
vom 8. Juni 2000, Rs C-700/98 "Breitsohl", Slg. I-4321, gilt als
Steuerpflichtiger, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat,
eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben und erste
Investitionsausgaben hiefür tätigt. Maßgeblich ist somit, wann -
nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung
(Einnahmenerzielung) getroffen werden (vgl. VwGH 15. Jänner 1981,
1817/79, Slg. 5541 F; 30. September 1998, 96/13/0211).
Nach der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs
darf die Abgabenverwaltung objektive Nachweise für die erklärte
Absicht fordern; in Fällen von Betrug und Missbrauch kann die
Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der Vorsteuern verlangen. Die
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen
und Missbräuchen dürfen allerdings nicht über das hinausgehen,
was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (EuGH
21. März 2000, Rs C-110/98 "Gabalfrisa").
Nach Ruppe, UStG³, Rz 134 zu § 2 ist
als Nachweis für die Ernsthaftigkeit anzusehen, wenn bezogene
Gegenstände (Leistungen) ihrer Art nach nur zur unternehmerischen
Verwendung oder Nutzung bestimmt sein können oder in einem objektiven und
zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit
stehen. Derartige unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen können z.B.
sein: der Erwerb umfangreichen Inventars oder Anlagevermögens,
Wareneinkauf, Miete von Büro- oder Lagerräumlichkeiten, Erwerb eines
Grundstücks, Rentabilitätsstudie, Durchführung einer
größeren Anzeigeaktion.
Ob (die Unternehmereigenschaft begründende)
Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss - so Ruppe, UStG³,
Rz 135 zu § 2 - im Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden
werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht der Verwertung dieser
Tätigkeit durch Leistungen, ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht
gegeben; sie wird auch nicht rückwirkend damit begründet, dass die
Tätigkeit später in entgeltliche Leistungen mündet.
Bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur
unternehmerischen, als auch zur privaten Verwendung bestimmt sein können,
kann die Unternehmensbezogenheit und damit die Unternehmereigenschaft in der
Regel nicht sofort abschließend beurteilt werden. Bei
Vorbereitungshandlung, die ihrer Art nach typischerweise zur
nichtunternehmerischen Nutzung bestimmt sind (als Beispiel wird der Erwerb des
Wohnmobils genannt), soll danach in der Vorbereitungsphase nicht von der
Unternehmereigenschaft ausgegangen werden, wenn die Unternehmensbezogenheit
nicht nachgewiesen wird bzw. nicht nachgewiesen werden kann.
Für die Annahme der Unternehmereigenschaft der Bw. war
entscheidend, dass der Entschluss, erworbene Kraftfahrzeug mit Gewinn zu
veräußern, vor dem in Rede stehenden Erwerbsvorgang gefasst wurde;
mit der Realisierung des Entschlusses, einen Kraftfahrzeughandel zu betreiben,
begann die unternehmerische Tätigkeit der Bw..
Obwohl der Geschäftsführer der Bw. den
Abgabenbehörden nicht seine wahren Kenntnisse der deutschen Sprache in
überzeugender Form nachweisen konnte, ließ die Tatsache, dass der
Geschäftsführer der Bw. die Firma Z. Selbständ. BH GmbH mit der
Führung der Buchhaltung der Bw. bevollmächtigt hatte, zumindest
rudimentäre Kenntnisse auf dem Gebiet des Abgabenrechts zum Zeitpunkt der
Einlangung des Fragebogens [anlässlich des Beginns der unternehmerischen
Tätigkeit] beim Finanzamt vermuten.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Ziffer 4.a
UStG 1994 BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 140/2008, ermäßigt sich die Steuer, die für jeden
steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5)
beträgt, auf 10 % für die Vermietung (Nutzungsüberlassung)
von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung
erbrachte Lieferung von Wärme. Aufgrund der vorzitierten Bestimmung sprach
der Wechsel der Geschäftsadresse von der für Wohnzwecke gemieteten
Wohnung in 1190 Wien an eine Büroadresse in Wien 1010, für die Mieten
inklusive 20 % Umsatzsteuer zu bezahlen sind, für das Vorliegen einer
unternehmensbezogenen Vorbereitungshandlung.
Die Unkenntnis des Geschäftsführers der
steuerlich vertretenen Bw. von den zur Ausübung der betrieblichen
Tätigkeit erforderlichen mietrechtlichen/umsatzsteuerrechtlichen Wagnissen
und der damit verbundenen Rechtsfolgen wurde durch den an die
Abgabenbehörde adressierten - nachfolgend zitierten - Vorwurf im Schreiben
des derzeitigen steuerlichen Vertreters der Bw. vom 15. Dezember 2008
bestätigt: "Da die
"Wohn/Büroadresse" A-Str. 78 den
Behörden unverständlicherweise ein Dorn im Auge ist, sah sich Herr
A. gezwungen, ein Büro zu
mieten."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
UmsatzsteueridentifikationsnummerVermögensverzeichnisBankgarantienKreditverträgeMietverträgeRechtsschutzversicherungspolizze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3311-W/08
- Stammnummer
- 40412
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF